Warum wird fahrerflucht bestraft?

hallo zusammen
durch einen fernsehbeitrag von gestern, bin ich auf etwas aufmerksam geworden,was - wenn man sich ernsthaft damit auseinandersetzt - einen nachdenklich stimmen kann.

warum ist fahrerflucht strafbar?

wenn ich als fußgänger in einen zaun falle und diesen beschädige, anschliessend abhaue und werde erwischt muss ich den schaden zahlen.
das ich abgehauen bin wird nicht seperat bestraft. habe eben nur „pech“ gehabt.

fahre ich mit dem wagen in den zaun, haue ab, muss ich den schaden zahlen, und es kommt die fahrerflucht noch dazu.

wo ist da die gerechtigkeit? der fluchtinstinkt ist doch eigentlich angeboren und nicht strafbar.

ich rede hier nicht von moral, es sollte eigentlich klar sein dass jeder zu seinen fehlern stehen sollte und im ernstfall - wenn es verletzte gegeben hat - auch helfen sollte.

beispiel: jemand fährt mit dem auto einen radfahrer um, lässt ihn im straßengraben liegen und haut ab.
schuldig der unterlassenen hilfeleistung plus fahrerflucht.
nach dem beitrag gestern kann ich die anklage der fahrerflucht nicht mehr verstehen.
gut, dass die sau bestraft werden muss ist klar, wie gesagt lassen wir die moral aussen vor.

aber „reicht“ hier nicht körperverletzung - meinetwegen mit todesfolge plus unterlassener hilfeleistung?
warum wird auch noch die begangene fahrerflucht seperat bestraft?

mir geht es hier um das prinzipielle.
kann mir das jemand plausibel erklären?

was würdet ihr meinen, würde passieren, wenn mal einer dagegen bis in die letzte instanz klagen würde? müsste das gericht sich nicht beugen, da die flucht eigentlich ein natürlicher trieb ist?

mfg
bruno

Moin, bruno,

wie Gesetze mal entstanden sind, lässt sich in den seltensten Fällen nachvollziehen, deshalb erlaube ich mir zu spekulieren:

Mit einem Fahrzeug lässt sich ungleich mehr Schaden anrichten als zu Fuß, deshalb wird von einem Fahrzeuglenker wesentlich mehr Verantwortung gefordert.

Gruß Ralf

Von welchem Land ist die Rede?
Guten Morgen!

Es gibt keinen Straftatbestand „Fahrerflucht“. Wer sich als Beteiligter nach einem Unfall unerlaubt entfernt, macht sich nach § 142 StGB strafbar. Da steht nichts davon, dass der Täter ein Fahrzeug führen muss. Selbstverständlich können auch Fußgänger „Unfallflucht“ begehen.

Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Geschädigten und anderen Unfallbeteiligten an der Feststellung der Identität und der Art der Beteiligung des Täters.

Hallo,

der Autor des Ausgangsbeitrags hatte noch ein Beispiel gebracht, das mit dem beschädigten Zaun.
§142 StGB greift hier im Fall des Fussgängers nicht, weil sich der Paragraph ausschliesslich auf Unfälle im Strassenverkehr bezieht.

Was anderes wäre es natürlich, wenn der Fussgänger einen Autounfall verursachen würde und sich vom Unfallort entfernen würde.

Meine persönliche Meinung ist: Wer am Strassenverkehr teilnimmt, sollte automatisch eine höhere Verantwortung tragen, allein schon aufgrund des erhöhten Gefahrenpotentials. Daher sehe ich zwar wie der Beitragsersteller eine Ungleichbehandlung, aber ich halte sie nicht für anstössig.

Grüsse,
d.

Hallo,

beispiel: jemand fährt mit dem auto einen radfahrer um, lässt
ihn im straßengraben liegen und haut ab.
schuldig der unterlassenen hilfeleistung plus fahrerflucht.

und jetzt rate mal, wie die Anklage für einem Fußgänger lautet, der bei rot über die Ampel läuft, dadurch einen Radfahrer zu Fall bringt und sich anschließend verdrückt.
genau: Unterlassene Hilfeleistung und unerlaubtes Verlassen des Unfallorts („Fahrerflucht“).

Gruß, Niels

Hi

§142 StGB greift hier im Fall des Fussgängers nicht, weil sich der Paragraph ausschliesslich auf Unfälle im Strassenverkehr bezieht.

Definition Strassenverkehr:

„Straßenverkehr ist jede Inanspruchnahme der für die Öf-fentlichkeit zugänglichen Verkehrsflächen durch Fußgänger, mitgeführte Tiere sowie durch Fahrzeuge zur Personenbeförde-rung oder zur Güterbeförderung, auch ohne Beladung (vgl. Schurig, Grundriss des Verkehrsrechts, 2. Auflage 1996, S. 68).– Siehe auch: Fahrbahn; Straße.
VR-Grundbegriffe“ Prof. Dr. Helmut Janker – Verkehrsrechtliche Grundbegriffe mit Erläuterungen – 2. Auflage 2003

Das wurde mir mal von der Polizei nett erklärt im Zusammenhang mit einem Alkoholpegel der die Teilnahme am Strassenverkehr selbst als Fußgänger kritisch erscheinen liess.

Gruß
Nick H

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Hallo,

in der Tat kann man über die Frage der Strafbarkeit des Entfernens vom Unfallort vortrefflich streiten. Gerne wird dies vor dem historischen Hintergrund getan. Denn die ganzen besonderen Straßenverkehrsdelikte wie z.B. auch der Räuberische Angriff auf Kraftfahrer sind Regelungen aus dem 3. Reich, an denen insbesondere auch der als Volksgerichtshofpräsident bekannten Herr Roland Freissler mitgewirkt hat, der z.B. im Zusammenhang mit der Verkehrsunfallflut von der Notwendigkeit einer „Ausmerzung des ungeeigneten Kraftfahrers“ gesprochen hat.

Allerdings sollte man sich die Sache nicht so einfach machen. Denn es ist ein vollkommen zufälliges Zusammentreffen, dass der stärker werdende Autoverkehr mit den damit in Zusammenhang stehenden neuen rechtlichen Problematiken genau in diese Zeit fiel. D.h. auch eine andere Regierung hätte vor dem Problem gestanden, entsprechende Dinge regeln zu müssen. Und daher wurden entsprechende Regelungen auch nach 1945 in rechtsstaatlich einwandfreier Form wieder aufgenommen.

Dabei gibt es zwei Kernaspekte, die man berücksichtigen sollte: 1. Die Möglichkeit des schnellen, unerkannten Entfernens, und 2. die besonderen Gefahren im Straßenverkehr und die damit verbundenen massiven Schäden an Leib und Leben sowie Sachwerten. Denn heute geht kaum noch ein Verkehrsunfall unterhalb € 1.000,-- Schadensumme ab.

Gruß vom Wiz

kritisch pragmatisch
huhu!

Ich sehe das auch schon seit langem sehr kritisch; im Straßenverkehr gibt es viele Besonderheiten, die meinem Rechtstaatlichen Empfinden entgegenstreben.

Es gibt allgemeine Verkehrskontrollen; diese sind Verdachtsunabhängig.

Die Flucht im Straßenverehr ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt“
(http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__49.html)

Es gibt eine Haftpfversicherungspflicht.

Außerhalb des Straßenverkehrs sind Verdachtsunabhängige Kontrollen nicht zulässig, dei Flucht ist erlaubt und es besteht keine Haftversicherungspflicht.

Im Straßenverkehr werden erhebliche Sachwere bewegt; sehr viele Personen nehmen daran teil und fahren mit Sachen durch die Gegend, die sehr schnell sehr viele Personen verletzen und töten können.
Ob und inwiefern in Hinblich darauf das Spannungsgefüge zwischen Rechtsstaatlichen Ansprüchen und pragmatischer Realität verhältnismäßig gelöst ist, mag ich zZ nicht beurteilen, da ich noch nichts zum Frühstück gegessen habe.

Gruß
Paul

mir ist noch was eingefallen
huhu!

wo ist da die gerechtigkeit? der fluchtinstinkt ist doch
eigentlich angeboren und nicht strafbar.

Mir kommt diese Darstellung etwas einseitig vor.
Als „angeboren“ würde ich soetwas sowieso nicht bezeichnen; in Handlungen von Menschen spielt soviel mehr mit hinein als „angeboren sein“.
Den Satz „Der Mensch strebt generell nach Freihit und somit sollte es nicht strafbar sein, wenn er diesem nachkommt.“ zöge ich vor.
Doch auch dies ist nicht genug.
Denn der Mensch strebt generell auch danach, sich andere Sachen zuzeignen und dennoch ist es richtig, ein solches Verhalten zu unterbinden.
Und auch habe ich bei vielen Menschen (auch bei mir) den Drang beobachtet, anderen Menschen Gewalt an zu tun, wenn einem selber subjektives Unrecht geschieht. Doch auch so ein Verhalten ist strafbedroht und soll es auch sein.

Dennoch halte ich die Straffreiheit der Flucht für richig; für mich spielt jedoch noch etwas anderes als ein genereller Freiheitsdrang hinein:
In einem Rechtsstaat sollte ein Kräftegleichgewicht herrschen:
Staat und Individuum sollen gleichberechtigte Elemente sein.
Die Individuen versuchen, die Regeln des Staates zu brechen.
Der Staat versucht, die Individuen daran zu hindern.
Für jeden der beiden Kräfte muss es aber Möglichkeiten geben, sich der anderen Kraft zu entziehen und sich ihr zur Wehr zu setzen.

Wenn ich zB im Begriff bin, eine rechtswidrige Handlung zu begehen und ein zB Polizist dies sieht und er mich daran hindern möchte, dann gibt es nur eine Möglichkeit, dies auch zu tun:
Er muss mich in meiner Freheit einschränken, zB mich festhalten oder festnehmen.
Und diesem muss ich mich, damit ein Kräftegleichgewicht gewahrt ist, auch entziehen können: Ich muss weglaufen dürfen.

Weiterhin wäre ein Kräftegleichgewicht nicht gewahrt, wenn ich nach erfolgreicher Flucht meine Identität dem Staat mitteilen müsste.

Es ist also nur folgerichtig, dass ich nicht an meiner eigenen Strafverfolgung mitwirken muss.

Abschließend formuliere ich also:
„Den Menschen darf nicht verwehrt werden, ihrem generellen Drang nach Freiheit nachzukommen, weil sonst ein Rechtsstaat mit einem Kräftegleichgewicht nicht möglich wäre.“

Gruß
Paul

huhu
zeig mir mal ein urteil, aus dem hervorgeht, dass jemand wegen der flucht seperat bestraft worden ist, nachdem er als fußgänger in ein blumenbeet gefallen ist.selbst bei flucht nach vorsätzlichem vandalismus des gleichen ist die flucht straffrei. es obliegt dir, auch ein anderes beispiel zu nennen.
er muss nur den schaden bezahlen, dass er sich aus dem staub gemacht hat bleibt straffrei, bzw wird im strafmaß nicht berücksichtigt.

richtet er aber den schaden mit einem auto an, wird die flucht - oder wie du es nennst - das entfernen vom tatort bestraft.

zeig mir mal ein urteil, aus dem hervorgeht, dass jemand wegen
der flucht seperat bestraft worden ist, nachdem er als
fußgänger in ein blumenbeet gefallen ist.

Das hat doch überhaupt niemand behauptet. Es wurde lediglich und völlig zutreffend gesagt, dass auch ein Fußgänger Fahrerflucht begehen kann. Und das ist richtig.

Entscheidend ist allein, dass wenigstens ein Fahrzeug (wobei dieser Begriff auch weit auszulegen ist) an dem Unfall beteilt ist. Das kann also auch dasjenige des Geschädigten sein (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 27. Auflage 2006, § 142 Rdn. 17).

Gruß
Dea

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Hallo,

wenn Fahrerflucht nicht unter Strafe stehen würde, was soll dann Unfall-Verursacher davon abzuhalten sich aus dem Staub zu machen in der Hoffnung davon zu kommen?
Gruß!
T.

Huhu!

wenn Fahrerflucht nicht unter Strafe stehen würde, was soll
dann Unfall-Verursacher davon abzuhalten sich aus dem Staub zu
machen in der Hoffnung davon zu kommen?

Tja, früher hätte ich wohl einfach gesagt Der Anstand. Das scheint aber mittlerweile derart absurd zu sein, dass Du diese Frage stellen musst.

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huhu!

wenn Fahrerflucht nicht unter Strafe stehen würde, was soll
dann Unfall-Verursacher davon abzuhalten sich aus dem Staub zu
machen in der Hoffnung davon zu kommen?

Was soll jemanden davon abhalten, abzuhauen, nachdem er deine Fensterscheibe eingeworfen hat?

Was soll jemanden davon abhalten, abzuhauen, nachdem er eine Bank überfallen hat?

Außerhalb des Straßenverkehrs ist es weder im Zivilrecht noch im Strafrecht verboten, sich als Täter vom Tatort zu entfernen.

Gerade wegen einer möglichen Strafe haut man ja ab!

Bliebest du tatsächlich immer am Unfallort?
Auch wenn du nen 300.000 Euro teuren Ferrari geschrottet hättest, den du dein Leben lang zurückbezahlen müsstest?

Ich kann das nicht sofort beantworten…

Gruß
Paul

Nabend!

Was soll jemanden davon abhalten, abzuhauen, nachdem er deine
Fensterscheibe eingeworfen hat?

Wie groß ist die Chance damit jemanden körperlich zu verletzen?

Was soll jemanden davon abhalten, abzuhauen, nachdem er eine
Bank überfallen hat?

Einerseits muss ich zugeben, auf die Frage kann ich grade nicht „rausgeben“. Eventuell hier den gleichen Straftatbestand einführen ?*gg*
Nein im Ernst, auch hier würde ich einfach mal behaupten, solange die Waffe nicht benutzt wird, wird auch hier niemand körperlich verletzt (von seelisch spreche ich hier nicht).

Außerhalb des Straßenverkehrs ist es weder im Zivilrecht noch
im Strafrecht verboten, sich als Täter vom Tatort zu
entfernen.

Ich bin der Meinung, aufgrund der massiven Einwirkungen durch die bewegende Dinge (Autos) ist die Gefahr jemanden zu verletzen ungleich höher und die Verletzung entsprechend stark.

Gerade wegen einer möglichen Strafe haut man ja ab!

Ja, aber weil eben das Abhauen hier nochmal extra unter Strafe steht, hält es zumindest die meisten Leute davon ab, abzuhauen. Gottseidank hat man mittels Kennzeichen auch eine größere Chance den Flüchtigen zu finden - im Gegensatz zu Personenbeschreibungen von Skimasken.

Nun mal die Frage umgekehrt, nur weil es in keinem anderen „Recht“ bestraft wird vom Tatort zu flüchten, soll es auch im Straßenverkehr abgeschafft werden? Ich würde das eher umdrehen, und in anderen Bereichen darüber nachzudenken *gg*.

Bliebest du tatsächlich immer am Unfallort?
Auch wenn du nen 300.000 Euro teuren Ferrari geschrottet
hättest, den du dein Leben lang zurückbezahlen müsstest?

Ehrlich, ich kann es dir nicht sagen, wie man reagieren würde.
Aber ich bin mittlerweile seit 12 Jahren und 200.ooo km völlig unfallfrei unterwegs. Und um das nicht zu ändern, versuche ich meine Fahrweise auch entsprechend anzupassen.
Es gibt durchaus Versicherungen, solange man nicht vorsätzlich oder fahrlässig dergleichen anstellt - oder?

Gruß!
T.

Hallo

Bliebest du tatsächlich immer am Unfallort?
Auch wenn du nen 300.000 Euro teuren Ferrari geschrottet
hättest, den du dein Leben lang zurückbezahlen müsstest?

Für solche Fälle kommt Deine Kfz-Haftplfichtversicherung auf, und solange sich der Schaden innerhalb der Deckungssumme bewegt ist es völlig unerheblich ob Du einen VW Polo für 3000,- oder einen Ferrari für 300000,- Euro schrottest.

Klar, man rutscht danach in der SF-Stufe wieder nach oben, aber ich denke, dass ist zu verkraften!

Gruß, ame

huhu!

Für solche Fälle kommt Deine Kfz-Haftplfichtversicherung auf,
und solange sich der Schaden innerhalb der Deckungssumme
bewegt ist es völlig unerheblich ob Du einen VW Polo für
3000,- oder einen Ferrari für 300000,- Euro schrottest.

Fordert die Versicherung den Betrag nich danach bei dir ein, wenn du Schuld am Unfall hattest?

Gruß
Paul

huhu!

Nein im Ernst, auch hier würde ich einfach mal behaupten,
solange die Waffe nicht benutzt wird, wird auch hier niemand
körperlich verletzt (von seelisch spreche ich hier nicht).

Selbst bei Mord ist es nicht strafbewehrt, sich nicht der Polizei zu stellen.

Außerhalb des Straßenverkehrs ist es weder im Zivilrecht noch
im Strafrecht verboten, sich als Täter vom Tatort zu
entfernen.

Ich bin der Meinung, aufgrund der massiven Einwirkungen durch
die bewegende Dinge (Autos) ist die Gefahr jemanden zu
verletzen ungleich höher und die Verletzung entsprechend
stark.

Mord? Totschlag? Körperverletzung?

Ja, aber weil eben das Abhauen hier nochmal extra unter Strafe
steht, hält es zumindest die meisten Leute davon ab,
abzuhauen. Gottseidank hat man mittels Kennzeichen auch eine
größere Chance den Flüchtigen zu finden - im Gegensatz zu
Personenbeschreibungen von Skimasken.

Du bist also für Kennzeichen für alle Menschen?
eins vorne und hinten? oder nur hinten?

gruß
Paul

Guten Tag,

Fordert die Versicherung den Betrag nich danach bei dir ein,
wenn du Schuld am Unfall hattest?

dann bräuchte ich ja keine Versicherung, wenn ich den Schaden selbst blechen müßte; schließlich heißt es ja „Haftpflichtversicherung“. Regreß ist bei schweren Obliegenheitsverletzungen zwar möglich, aber auf 5000 Euro begrenzt.

Schönen Abend noch !

Hallo,

alleine der Begriff „Fahrerflucht“ geht völlig an der Sache vorbei. Die „Fahrerflucht“ kann jeder Beteiligte an einem VU begehen, also auch der Geschädigte und nicht nur der Verursacher. Es liegt doch auf der Hand, dass man für Bereiche, die massiv auf das Miteinanderleben Einfluss nehmen, Regeln und Verhaltensnormen schafft, die es erst ermöglichen, dass dieser Bereich, hier der Straßenverkehr, halbwegs reibungslos funktionieren kann. Und wenn ein VU geschehen ist, hat gefälligst jeder Beteiligte solange vor Ort zu bleiben bzw. zu warten, bis jeder andere die Angaben hat, die er braucht, um den Unfall „abzuwickeln“. Würde es diese Vorschrift nicht geben, was würde denn jemanden davon abhalten, nach einem VU einfach seiner Wege zu gehen und an seiner Statt meldet sich dann zwei Tage später irgendein Verletzter, der angebliche Körperschäden geltend macht?
Natürlich könnte man auch Rechtsvorschriften erlassen, die den Fussgänger dazu verpflichten, neben dem Zaun, in den er gerade hineingefallen ist, zu warten bis der Eigentümer kommt. Aber würde man sich dann nicht verzetteln? Man kann nicht für jede mögliche Situation (die nebenher schon im BGB geregelt ist) noch Strafvorschriften schaffen. Man beschränkt sich auf des Wesentliche (sollte man zumindest)und stellt eben das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe.

Gruss

Iru