ich hoffe, ihr könnt weiterhelfen in folgendem Fall, wo ich momentan echt nicht durchblicke:
Wenn im Arbeitsvertrag steht: „die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende“, und die neue Arbeit am 01.03.2010 oder am 01.02.2010 (zwei verschiedene Termine, die beide möglich sind) beginnt. Wann wäre da der spät. Termin?
Ich verstehe das nicht ganz. Das Quartal endet ja am 31.03., aber ich möchte ja schon am 01.03. oder am 01.02. wo anders beschäftigt sein - heißt das, man muss zB. 01.03. minus 6 Wochen kündigen, oder trotzdem 31.03. minus 6 Wochen?
na, der wortlaut ist doch selbstaussagend:
quartalsende ist jeweils 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. und bis jeweils 6 wochen vorher muß gekündigt worden sein, damit die kündigung zum quartalsende wirksam ist (das ist eine maximalfrist, gekündigt werden kann also auch schon 8 oder 9 wochen vor quartalsende).
das problem liegt im früheren beginn der neuen stelle, hier 1.3. oder 1.2. - da hilft entweder nur, zum 31.12. zu kündigen oder aber mit dem aktuellen arbeitgeber eine individuelle vereinbarung zu treffen, daß er eine kündigung zum 31.1. oder 28.2. ebenso akzeptiert.
Danke für deine schnelle Antwort.
Wenn ich das richtig verstehe kann ich lt. Vertrag also nur zum 31.03. „aufhören“ beim alten Arbeitgeber
Sehr verzwickte Situation, denn wenn ich zum 31.12. kündige - was mache ich dann ohne Lohn drei Monate lang. Meines Wissens ist man nach eigener Kündigung (also von sich aus) auch für drei Monate gesperrt vom Arbeitsamt aus.
So kulant ist mein momentaner Arbeitgeber leider nicht. Er wird mich nicht gerne gehen lassen, da er aber muss wird er mir wohl viele Steine in den Weg legen, leider…
da hab ich mal eine Frage: ist diese Klausel mit der 6wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende denn rechtens?
Ich mein jemand steht ja echt dumm da, der nicht gerade am Anfang eines Quartals einen neuen Job anfangen kann. Dann hat dieser kein Gehalt und vielleicht aufgrund Sperre kein ALG1.
@Gargamel: vielleicht lässt sich der AG auf einen Auflösungsvertrag zum 31.1. oder 28.2. ein.
ja, das ist rechtens. spricht gesetzlich nix dagegen, man muß es ja nicht unterschreiben, wenn man das nicht will. diese dinge fallen unter den privta- bzw. individualrechtlichen teil des vertagswesens; und in diesem falle soll eine solche vereinbarung beiden seiten rechtssicherheit geben.
im allgemeinen stimmt der ag aber auflösungsverträgen zu, wenn man ihn rechtzeitig informiert. wer also z.b. 6 wochen zum quartalsende 31.3. kündigt und zugleich erwartet, daß der ag ihn zum 28.2. oder früher „freigibt“, wird eher schlechte karten haben. kann man irgendwie ja auch verstehen…
da versteh ich nun deine Rechenweise nicht. Wenn du mit Frist von 6 Wochen auf den 31.12 kündigen würdest, den neuen Arbeitsplatz dann am 01.02 beginnst, dann fehlt dir doch effektiv nur ein Gehalt und zwar das vom Januar.