WAs bedeutet Baustopp genau

Also, mein Miteigentümer ist dabei ohne Beschluss einen Kamin abzureißen, der noch genutzt werden soll. Das Haus ist zur Zeit mit Nachtstrom beheizt, dass soll in irgendwann in der Zukunft umgerüstet werden dazu wird der Schornstein noch gebraucht. Da der Miteigentümer, in Folge A genannt, Auf einwände von mir, der Verwaltung, meines Anwaltes reagiert und der Überzeugung ist, dass er Abreßen darf und lustig weiter macht hat mein Anwalt heute für mich eine Einstweilige VErfügung beim GEricht beantragt, also umgangssprachlich in diesem FAll einen Baustopp.
A baut auch an anderen Teilen des Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss, herum, und nicht nur dass kein Beschluss dazu gefaßt wurde, es wurde ihm aus deutlich untersagt dies zu tun.
Nun meine Frage, bezieht sich der Baustopp nur auf den Schornstein und kann er also an anderer Stelle munter weiter bauen oder muss er bis zur Hauptverhandlung den Bau ruhen lassen.
Die sonst strittigen punkten wurden ebenfalls versucht außergerichtlich zu klären ohne Erfolg. allerdings bezieht sich die Antragsstellung zur einstweiligen Verfügung nur auf den Schornsteinabriss.

Hallole,
dazu kann ich leider nichts sagen, aber der Anwalt müsste das doch wissen.
Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo Bürger79,
einen verbindlichen Baustopp erlässt die Untere Baubehörde (des Kreises oder der Stadt). Du hast bei einem RA die Erarbeitung eines Antrages auf einen Baustopp in Auftrag gegeben, es ist demnach noch nicht einmal ein wirksamer Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt.
Du hättest lieber (kosten und zeitgünstiger) eine Anzeige bei der zuständigen Behörde auf eine ungenehmigte Baumaßnahme des Bürgers A machen sollen (das solltest du unverzüglich nachholen, dazu brauchst du keinen RA).
Schildere der Baubehörde den Fall, wenn der Stopp zulässig ist, wird die Behörde handeln und einen wirksamen Baustopp (rechtsverbindlicher Bescheid mit Rechtsbehelf, gegen den der Betroffene zunächst auch alle Rechtsmittel - Widerspruch, Klage - hat) erlassen.
Wird dieser dann nicht eingehalten, gibt es die gesetzlichen Zwangsmaßnahmen.

mfg db

Danke für die Antwort. Aber es handelt sich hier um eine WeG. der Kamin könnte vom BAurecht her abgerissen werden, selbst der Schornsteinfeger gäbe sein o.k.
Es geht darum, dass das gegen die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft verstößt, die durch diesen Abriss benachteiligt wird, in dem sie diesen Schornstein nicht mehr als Versorgungsschacht für eine andere Heizmöglichkeit nutzen kann.

Ich gehe davon aus, das der Schornstein ein wirksamer Bestandteil einer gültigen Baugenehmigung ist. Deshalb unterliegt auch der Abriss dem Baurecht und ist demzufolge genehmigungspflichtig (wesentliche Veränderung des Gebäudes, ggf. statisch konstruktiver Eingriff).
Wenn der Schornstein dann ohne Genehmigung abgerissen wird, ist dies ein Verstoß gegen gültiges Baurecht. Die Baugenehmigungsbehörde beteiligt bei einer Abrißgenehmigung alle Betroffenen.
M. E. trotzdem Anzeige.

mfg db

Nachdem sie bereits einen Anwalt eingeschaltet haben und auch die Behörden unterrichtet sind, empfehle ich Ihnen sich vertrauensvoll an Ihren Anwalt bzw. die Behörde zu wenden.

Vielen Dank für die Erklärung,
Aber, was bewirkt ein Baustopp. heißt es, der Miteigentümer, darf nun nur nicht mehr am Schornstein arbeiten, oder muss der gesamte bau still gelegt werden?

Guten Tag,

  1. Abrissarbeiten, wie hier beim Kamin, sind in der Regel nur mit Baugenehmigung zulässig, dies kann bei der Baubehörde nachgefragt werden - eine Anzeige wurde von Ihrem Anwalt ja eingereicht und wird ja dann gerichtlich geprüft.
  2. Da ein Baustopp bzw. der Antrag vom Anwalt nur zu dem Kaminabriss beantragt wurde, wird nur diese Abrissmaßnahme gerichtlich verfolgt, d. h. geprüft und wenn rechtswidrig, wird ein Baustopp hiergegen erlassen.
    Die Baugenehmigungsbehörde kann aber eigenständig, auch ohne Anzeige, bei Verdacht von ungenehmigten, aber genehmigungspflichtigen Bau- oder Abrissmaßnahmen, diese prüfen und auch hierzu einen sofortigen Stopp auferlegen, muss es aber nicht zwingend, d. h. nur wenn Gefahr im Verzug ist, bei Einsturz-, Brand- oder sonstiger Gefahr. Hier hilft zur Not eine weitere Anzeige bei der Behörde, dass der Miteigentümer vermutlich ohne Genehmigung baut oder umbautDie Behörde wird prüfen und Ihnen eine Mitteilung geben. Dies alles ist öffentliches Baurecht.
  3. Der Anwalt kann aber auch privat-rechtlich, da es hier um Ihr Miteigentum geht, für Sie eine Klage einreichen. Dies ist mit dem Anwalt zu besprechen und zu veranlassen, hat aber nichts mit der Baugenehmigungsbehörde zu tun und wird vor dem Zivilgericht, also dem Amtsgericht, verhandelt.
    Im übrigen ist in den anderen Beiträgen das Grundsätzliche gesagt, dem ich mich anschließe.

Gruß
El Mare

Ist ein Baustopp von der zuständigen Behörde ausgesprochen, müssen „alle im Bescheid benannten Baumaßnahmen“ eingestellt werden. Gegen den Bescheid kann Widerspruch/Klage eingereicht werden, welcher aber keine aufschiebende Wirkung hat. Wird der Baustopp nicht eingehalten wird ein Bußgeld verhängt. Wird auch dann vom Bescheidempfänger nicht reagiert, wird ein Zwangsgeld (meist 3-4 stelliger Betrag) angedroht und bei weiterer Zuwiderhandlung vollstreckt (polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen).

mfg db

Guten Tag,

  1. Abrissarbeiten, wie hier beim Kamin, sind in der Regel nur mit Baugenehmigung zulässig, dies kann bei der Baubehörde nachgefragt werden - eine Anzeige wurde von Ihrem Anwalt ja eingereicht.
  2. Da ein Baustopp bzw. der Antrag vom Anwalt nur zu dem Kaminabriss beantragt wurde, wird nur diese Abrissmaßnahme gerichtlich verfolgt, d. h. geprüft und wenn rechtswidrig ein Baustopp hierzu erlassen.
    Die Baugenehmigungsbehörde kann aber, bei Anzeige auf Verdacht von ungenehmigten aber genehmigungspflichtigen Bau- oder Abrissmaßnahmen, diese prüfen und auch hierzu einen sofortigen Stopp auferlegen, muss es aber nicht zwingend, nur wenn Gefahr im Verzug ist, bei Einsturz- Brand- oder sonstiger Gefahr. Hier hilft zur Not eine weitere Anzeige bei der Behörde, dass der Miteigentümer vermultich ohne Genehmigung baut oder umbaut. Dies alles ist öffentliches Baurecht.
  3. Der Anwalt kann aber auch privat-rechtlich, da es hier um Miteigentum geht, für Sie eine Klage einreichen. Dies ist mit dem Anwalt zu besprechen und zu veranlassen, hat aber nichts mit der Baugenehmigungsbehörde zu tun und wird vor dem Zivilgericht, also dem Amtsgericht, verhandelt.
    Im übrigen ist in den anderen Beiträgen das Grundsätzliche gesagt, dem ich mich anschließe.

Gruß
El Mare

Hallo,
Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort!!
genau das haben „wir“ jetzt getan. Also mein Anwalt und ich, wir haben vor 2 Wochen Klage eingereicht.