Nichtabhilfeentscheidung?
" weisen wir daruf hin, dass die N. des AG in B. für den Antragsteller eine Überraschungsentscheidung darstellt… "
Hallo,
dem Einspruch bzw Widerspruch konnte nicht stattgegeben werden, die Behörde wird den ursprünglichen Bescheid nicht abändern.
Diese Entscheidung der Behörde ist die Nichtabhilfeentscheidung.
Der Widerspruchsführer hat eigentlich mit eine anderen Entscheidung (nämlich daß er mit dem Widerspruch erfolg hat) gerechnet und ist nun sehr überrascht, daß die Behörde dem Widerspruchsführer nicht Recht gibt.
Grüße
miamei
Das Abhilfeverfahren vor dem Amtsgericht ist eine Selbstkontrolle des Gerichts, wenn gegen seinen Beschluss eine sofortige Beschwerde eingelegt wurde.
Das Gericht kann dann noch einmal selbst überprüfen, ob es der sofortigen Beschwerde abhilft und seinen Beschluss ändert (was dann mit dem selben Rechtsmittel von der Gegenseite angegriffen werden kann) oder ob es der Beschwerde nicht abhilft (das ist die Nichtabhilfeentscheidung) und das Rechtsmittel der Beschwerdekammer des übergeordneten Gerichts zur Entscheidung vorlegt.
Die Aussage, dass eine Nichtabhilfeentscheidung eine Überraschungsentscheidung sei, ist jedoch an sich unsinnig (wenn nicht sogar eine Frechheit), da die Partei unterstellt, dass es völlig offensichtlich war, dass das Gericht einen falschen Beschluss gefällt hat (was natürlich in Ausnahmefällen auch offensichtlich sein kann, meist aber nicht).
Die Aussage macht auch deshalb keinen Sinn, weil der Begriff der Überraschungsentscheidung ein Terminus ist, um darzulegen, dass das Gericht vor seiner Entscheidung (wobei aber an sich das Urteil gemeint ist) in keiner Weise hat erkennen lassen, dass es so entscheiden könnte und daher eine Hinweis hätte erteilen müssen (das ist in Bezug auf die Nichtabhilfeentscheidung bereits sinngemäß nicht anwendbar, da das Gericht vorher ja genau so entschieden hat, wenn überhaupt wäre es auf den urprünglichen Beschluss anzuwenden).
Gruß
Dea
Hi,
dieses Verfahren finde ich dennoch sehr fragwürdig, wenn ein Richter sich selbst nochmals überprüfen muss.
Ich selbst hatte einen Fall, da bekam ich am Tag der Urteilsverkündung eine Aufforderung, mich nochmals zu äußern.
Nur war der Brief erst da, als das Urteil schon verfasst war.
Da diese Richterin gegen BGH Rechtsprechung urteilte (strenge genommen darf sie das mW sogar) legte ich eben auch „Beschwerde“ ein wegen „Versagung des rechtl. Gehörs“ und argumentierte auch entsprechend.
Zuegen wirden nicht vernommen, eidesstattliche Versicherungen nicht beachtet und Beweise nicht gewürdigt.
Die Richterin ist anscheinend - habe ich hinterher von 2 Anwälten erfahren - bekannt für ihre Inkompetenz.
Ich hatte bei der Verhandlung keinen Anwalt, nur vorher als Beratung. Tja der Fall schien eindeutig, da die Anwälte jeweils sehr ausgebucht waren, nahmen sie das Mandat dann nicht an und meinten, dass ich dies auf Grund meiner Rechtskenntnisse durchaus auch so schaffen müsste. Es war ja alles ausgearbeitet.
Was ist das denn für ein Rechtssystem, wenn ein Richter sich selbst überprüfen darf und das kein Dritter tun muss.
Der Steuerberater macht ja auch keine Betriebsprüfung, ein Gutachten wird gegen Begutachtet…
Aber klar Unrechtsurteile bis muss man sich halt bis zu einer gewissen Summe gefallen lassen.
Besonders unverschämt, dass dieser Betrag im Sozialrecht auch noch höher liegt, als im Zivilrecht.
Also mich empört dies und das Netz ist leider voll mit Skandalurteilen.
Was ist das denn für ein Rechtssystem, wenn ein Richter sich
selbst überprüfen darf und das kein Dritter tun muss.
Lesen Sie meine Beiträge doch bitte ganz oder schauen Sie einfach ins Gesetz.
Nochmal: Das Gericht überprüft seine Entscheidung im Abhilfeverfahren zunächst selbst und wenn es diese nicht abändert, legt es das Rechtsmittel der Beschwerdekammer des übergeordneten Gerichts zur Entscheidung vor.
Geklärt?
Gruß
Dea
Hallo,
sorry, dann habe ich anscheinend etwas falsch verstanden.
Bei einer Beschwerde wegen dem Rechtl. Gehör kann man danach halt nichts mehr machen und da prüft auch der selbe Richter.
Sagt der dann nein, ist es auch nein.
Zumindest habe ich das beim 321a Abs. 4 so verstanden.
Und offenbar gibt es ja verschiedne Möglichkeiten für ein Abhilfeverfahren:
http://www.juraforum.de/lexikon/abhilfeverfahren
Es ging mir um den Grundsatz, dass der selbe Richter prüft und nicht ein anderer.
Und das finde ich nach wie vor nicht passend für ein Rechtssystem, wie „man“ es in D erwartet.
VG D.
Bei einer Beschwerde wegen dem Rechtl. Gehör kann man danach
halt nichts mehr machen und da prüft auch der selbe Richter.
Sagt der dann nein, ist es auch nein.Zumindest habe ich das beim 321a Abs. 4 so verstanden.
Richtig, das ist die Gehörsrüge nach § 321a ZPO.
Es ging mir um den Grundsatz, dass der selbe Richter prüft und
nicht ein anderer.
Das hat der Gesetzgeber für § 321a ZPO so entschieden. Der Sinn liegt darin, dass die Gehörsrüge eben keine Berufung/Revision ist, sondern dann stattfindet, wenn es eben kein Rechtsmittel mehr gibt. Daher soll das Verfahren dann auch nicht an das übergeordnete Gericht.
Allerings gibt es auch gegen die Ablehnung der Gehörsrüge ein Rechtsmittel, nämlich die Verfassungsbeschwerde. Und die ist begründet und führt zur Fortsetzung des Verfahrens, wenn das Gericht rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Und das finde ich nach wie vor nicht passend für ein
Rechtssystem, wie „man“ es in D erwartet.
Ach, das da immer gleich das Rechtssystem in Frage gestellt wird. Unserer Verfassung verlangt ja nicht mal einen Instanzenzug, sonder nur die Möglichkeit, seine Sache vor Gericht zu bringen. Und § 321a ZPO ist dann ja auch noch soetwas wie eine Selbstkontrolle, da der Ablehnungsbeschluss vom BVerfG aufgehoben werden kann, wenn rechtliches Gehör verletzt wurde.
Aber man kann sich natürlich auch dafür einsetzen, dass das nöchsthöhere Gericht über § 321a ZPO entscheiden soll. Da muss man sich eben an den Gesetzgeber wenden (und weiter Verzögerungen der Verfahren in Kauf nehmen, weil die Richter des übergeordneten Gerichts sich erstmal in die ihnen unbekannten Akten einlesen müssen und das von der übrigen Verfahrensbearbeitung abgeht).
Gruß
Dea
Das hat der Gesetzgeber für § 321a ZPO so entschieden. Der
Sinn liegt darin, dass die Gehörsrüge eben keine
Berufung/Revision ist, sondern dann stattfindet, wenn es eben
kein Rechtsmittel mehr gibt. Daher soll das Verfahren dann
auch nicht an das übergeordnete Gericht.
Alternative wäre, dass ein anderer Richter nochmals darüber schaut und eben nicht der selbe.
Dann wäre zumindest der Anschein von ein bisschen mehr „Neutralität“ erweckt. So vom Grundprinzip her jedenfalls, wenn du verstehst, was ich meine.
Man könnte ja Glück haben, dass es ein Richter ist, der den anderen Richter nicht leiden kann 
Allerings gibt es auch gegen die Ablehnung der Gehörsrüge ein
Rechtsmittel, nämlich die Verfassungsbeschwerde.
Alles klar, aber finde mal jmd. der das dann macht. Wenn man jmd. findet ist es fast unbezahlbar, und sowas als Laie alleine zu machen ist vermutlich von vorne herein zum Scheitern verurteilt, da es da zu viele fomale Hürden gibt, die in einer so kurzen Zeit wohl kein „Hobbyjurist“ leisten kann. ( Ja ich weiß, Hobbyjuristen sind eh die Schlimmsten
)
Und § 321a ZPO ist dann ja auch noch
soetwas wie eine Selbstkontrolle, da der Ablehnungsbeschluss
vom BVerfG aufgehoben werden kann, wenn rechtliches Gehör
verletzt wurde.
Wie gesagt, warum kann eine Selbstkontrolle nicht von einem Dritten gemacht werden. Das wäre - denke ich - auch ohne großen Aufwand möglich, ohne gleich die nä Instanz anrufen zu müssen, was ja schon per Gesetz durch die Berufungssumme begrenzt wird.
Bei Streitigkeiten werden doch oft Schlichter oder Ombudsmänner eingesetzt. Bei Gutachten Gegengutachten von anderen Gutachtern.
Oder darf vor Gericht ein Gutachter sein Gutachten nochmals überarbeiten, bevor ein Gegengutachten erstellt wird? Könnte ja sein, weiß ich nicht.
Aber man kann sich natürlich auch dafür einsetzen, dass das
nöchsthöhere Gericht über § 321a ZPO entscheiden soll. Da muss
man sich eben an den Gesetzgeber wenden (und weiter
Verzögerungen der Verfahren in Kauf nehmen, weil die Richter
des übergeordneten Gerichts sich erstmal in die ihnen
unbekannten Akten einlesen müssen und das von der übrigen
Verfahrensbearbeitung abgeht).
Ist sicherlich einerseits ok, dass die Anrufung des höheren Gerichtes begrenzt wird. Wird ohnehin sehr (zu) viel geklagt. Und gäbe es diese Begrenzung nicht, würden wohl die Gerichte noch mehr überlastet sein.
Andererseits ist es für den Bürger auch wichtig das Gefühl zu haben, dass er auch dann Recht bekommt, wenn es nur um einen kleinen Betrag geht.
Denn ein korrektes Urteil an der Geldhöhe festzumachen kann es irgendwie auch nicht sein. Wenn man Pech hat, hat man zwar in der Sache Recht, aber einen finanziellen Schaden hinzunehmen, während der Andere der im Unrecht ist, einen finanziellen Vorteil erhält.
Gerade wenn ein Urteil eindeutig gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt, finde ich ein solches Vorgehen nicht mehr mit meinem Rechtsgefühl vereinbar. Auch nicht mit einem Rechtssystem in einem demokratischen Staat.
Das ist halt meine Ansicht.
Alternative wäre, dass ein anderer Richter nochmals darüber
schaut und eben nicht der selbe.
Naja, wenn es schon Instanzen gibt sollten die auch so eingesetzt werden. Einen Richter am AG über Urteile eines anderen mal „drüberschauen“ zu lassen und ggf. Entscheidungen aufzuheben, ist wirklich keine gute Idee (und würde ja nicht weniger Ressourcen in Anspruch nehmen, als die Entscheidung durch das höhere Gericht).
Alles klar, aber finde mal jmd. der das dann macht. Wenn man
jmd. findet ist es fast unbezahlbar, und sowas als Laie
alleine zu machen ist vermutlich von vorne herein zum
Scheitern verurteilt, da es da zu viele fomale Hürden gibt,
die in einer so kurzen Zeit wohl kein „Hobbyjurist“ leisten
kann. ( Ja ich weiß, Hobbyjuristen sind eh die Schlimmsten
Also ich weiß nicht, wie die anderen das machen, aber das BVerfG wird überschüttet mit Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungsanträge nach § 321a ZPO. Ein Kostenfaktor kann es wegen der Möglichkeit der PKH generell nicht sein.
Wie gesagt, warum kann eine Selbstkontrolle nicht von einem
Dritten gemacht werden. Das wäre - denke ich - auch ohne
großen Aufwand möglich, ohne gleich die nä Instanz anrufen zu
müssen, was ja schon per Gesetz durch die Berufungssumme
begrenzt wird.
Siehe oben, das wäre der selbe Aufwand, da ja irgendein Richter das machen muss, egal wo.
Bei Streitigkeiten werden doch oft Schlichter oder
Ombudsmänner eingesetzt. Bei Gutachten Gegengutachten von
anderen Gutachtern.
Das sind aber freiwillige Vorgehensweisen, vor Gericht gibt es den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Instanzen, so diese gesetzlich gereglt sind und nicht auf einen Dritten, der nochmal drüberschaut. Man muss sich das auch mal umgekehrt vorstellen. Sie haben ein Verfahren und der Richter sagt, dass er Ihnen Recht geben wird und entscheidet auch so und dann schaut nochmal irgendein anderer drüber und Sie verlieren. Dann haben wir das selbe Thema mit umgekehrten Vorsätzen hier.
Andererseits ist es für den Bürger auch wichtig das Gefühl zu
haben, dass er auch dann Recht bekommt, wenn es nur um einen
kleinen Betrag geht.
Das verstehe ich und ich würde es als absolut vertretbar halten, den Beschluss nach § 321a ZPO anfechtbar zu machen.
Denn ein korrektes Urteil an der Geldhöhe festzumachen kann es
irgendwie auch nicht sein. Wenn man Pech hat, hat man zwar in
der Sache Recht, aber einen finanziellen Schaden hinzunehmen,
während der Andere der im Unrecht ist, einen finanziellen
Vorteil erhält.
Naja, wenn jemand einen besseren Vorschlag für den Aufbau einer Justiz hat, dann her damit. Wir sind hier m.E. schon gut bedient und die deutsche Justiz ist weltweit hochgeschätzt und wird kopiert.
Zudem weiß man ja auch nie, wie ein höheres Gericht entscheidet und ob es das besser nmacht. Irgendwann ist der Rechtsweg immer zu Ende. Das ist zudem so das Dumme mit Rechtsmitteln, die stehen jeder Partei zu und können eben auch dazu führen, dass man ein zunächst gewonnenes Verfahren letztlich (mit höheren Kosten) verliert.
Gerade wenn ein Urteil eindeutig gegen höchstrichterliche
Rechtsprechung verstößt, finde ich ein solches Vorgehen nicht
mehr mit meinem Rechtsgefühl vereinbar.
Da sind Sie leider im Irrtum. Richter sind von Verfassungs wegen nur an das Gesetz, nicht an die Rechtsprechung anderer Gerichte und auch nicht derjenigen der Bundesgerichte gebunden (mit Ausnahmen beim BVerfG). Ein Richter darf grundsätzlich anders entscheiden als der BGH. Das macht das Urteil auch nicht zu einem Fehlurteil, insb. dann nicht, wenn er zB. der Rechtsprechung eines OLG folgt, die es anders sieht. Er darf und soll sogar seine eigene Rechtsansicht ausurteilen (darum hat er das ja auch recht lange und im Ergebnis erfolgreich studiert). Nur, wenn die Ansicht überhaupt nicht vertretbar ist, dann ist es tatsächlich ein falsches Urteil.
Und häufig stelle ich auch fest (in diesem Fall kann ich das natürlich nicht beurteilen), dass Rechtslaien höchstrichterliche Urteile im konkreten Fall falsch interpretieren, bzw. falsch verstehen. Das ist gerade bei BGH-Urteilen häufig auch sehr schwierig und bedarf juristischer Kenntnisse. Möglicher Weise stimmt das Urteil daher sogar mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein (möglicher Weise auch nicht, dann gilt das vorstehend Gesagte).
Gruß
Dea
DANKESCHÖN an dea und miamei! Hat mir weitergeholfen, obwohl einiges Fachchinesischdarin enthalten war, was für mich schwer verständlich ist…