Was bedeutet beiderseitige Kündigungsfrist nach BGB §622?

Hi,

ich habe eine Frage zu einem fiktiven Arbeitsvertrag. Hier ist folgende Klausel vorhanden:

„Die beiderseitige Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des §622 BGB“

Ein Absatz ist nicht angegeben. Dieser Paragraph besteht allerdings aus mehreren Absätzen. Hier die beiden ersten:

"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats."

Wenn jetzt der Arbeitnehmer kündigen möchte, gilt doch nur der erste Absatz, oder? Mich macht aber der Begriff „beiderseitig“ stutzig. Gilt hier für eine Arbeitnehmerseitige Kündigung auch Absatz 2?

Konkreter:
Gilt bei einer angenommenen Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren eine Kündigungsfrist von 4 Wochen oder 5 Monaten zum Monatsende?

Gruß
Midde

Ja.

Nein.

Wenn der Arbeitnehmer kündigt, gilt: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Vielen Dank! So hätte ich es auch gelesen.

Hallo Mozart,

das hier

ist beileibe nicht so eindeutig, wie Du es formulierst.
Verlängerungen der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer sind grundsätzlich zulässig, sofern diese die Kündigungsfristen der Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Im geschilderten Fall muß deswegen geprüft werden, ob die Bestimmung hinreichend konkret genug ist, um rechtswirksam zu sein.

&tschüß
Wolfgang

Hier wurde keine Kündigungsfrist verlängert.

Der Vertrag nimmt ausdrücklich auf § 622 BGB Bezug und gibt dessen ersten beiden Absätze sogar wörtlich wieder.

Das ist nicht ganz richtig. Den Paragraphen 622 habe ich hier hinzugefügt. Im Vertrag wird er nicht zitiert.

Ich vermute, dass die Intention des Arbeitgebers war, die Kündigungsfrist auf die in Absatz 2 genannten Fristen zu verlängern. („beidseitig“) Dafür hätte er sich aber ausschließlich auf den Absatz 2 beziehen müssen.

So wie es da steht bezieht er sich aber auf den ganzen Paragraphen womit Absatz 1 mit eingeschlossen wird. Somit gilt nach meiner laienhaften Lesart die Kündigungsfrist von vier Wochen. Aber so ganz sicher bin ich mir nicht.

Sorry, das habe ich übersehen. Liegt vielleicht daran, dass mir jemand im engen zeitlichen Zusammenhang einen Mietvertrag vorgelegt hat, in dem die gesetzliche Vorschrift zur Kündigung abgedruckt war, und den ich auch mit Blick auf die Kündigungsfrist prüfen musste.

Am Ergebnis ändert das aber nichts.

Hallo @anon58271165,
ich habe auch so meine Schwierigkeiten bei der Auslegung.
Ich lese hier von einer (Singular) „beiderseitigen Kündigungsfrist“.

Gemeint war dann doch eher, dass für AG und AN die selbe (eine, beiderseitige) Kündigungsfrist gelten soll.

Andererseits ist die Frage, ob man nur an Hand dieser Formulierung eine Gewissheit hat, dass das so gemeint ist - im Zweifel sind unklare Formulierungen doch gegen den Verwender auszulegen.

Du hast keinen Zweifel, dass „die jeweils für den AG und AN geltenden, also unterschiedlichen Fristen“ gemeint waren?

Es kommt bei der Auslegung von Verträgen nicht darauf an, was die eine Seite gemeint oder die andere verstanden hat. Es kommt darauf an, wie ein gleichsam objektiver Dritter eine Formulierung bei verständiger Würdigung ausgelegt hätte, wäre er an der Stelle des Erklärungsemfängers gewesen. Wichtige Ausnahme: AGB-Recht. Hier gehen Auslegungsschwierigkeiten, wie du schon richtig anmerkst, zu Lasten des Verwenders. AGB-Recht ist hier höchstwahrscheinlich anwendbar, und Verwender ist höchstwahrscheinlich der Arbeitgeber.

Ich würde die Klausel aber auch sonst so auslegen, dass die Fristen aus § 622 BGB gelten sollen. Und zwar für beide Seiten, aber mit unterschiedlichem Ergebnis, weil die Regel, die für beide Seiten gelten soll, nun einmal differenziert.

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