Unerhebliche Pflichtverletzung und Arglist (arglistige Täuschung)
„Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 173/05“
Sagen wir mal jemand verkauft eine Pumpe.
3Kw zum Entwässern.
Die Pumpe ist in Ordnung das hat er geschrieben.
Leider war die mal durch Frost gerissen.
Das Alu-Gehäuse wurde mit Epoxidharz geflickt.
Er hat vergessen diese Reparatur zu erwähnen.
Die Pumpe ist wieder dicht und geht.
Sagen wir die hat einen guten Preis erzielt. 75% vom Neupreis.
Er hat Garantie und Gewähr ausgeschlossen.
Er hat nie behauptet das die noch Original ist.
Jetzt steht der Käufer vor dem reparierten Ding und hat Angst das hält nicht lange.
Was soll er tun.
Meint der BGH „Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen“
Heist das der Käufer bleibt auf dem Fehler sitzen so oder so?
Weil das Ding funktioniert … und die Erwähnung der Reparatur vergessen wurde.
Herr Leenders