in welcher beziehung stehen Medizinicher Dienst und Gutachter der Deutschen Rentenversicherung ?
und in welcher Beziehung zum Hausarzt bzw. Facharzt.Weche Feststellung ist maßgebend ?
Hallo,
der Medizinische Dienst besteht aus Ärzten, welche bei den Rentenversicherungsträgern beschäftigt sind.
Diese Ärzte erstellen entweder selbst medizinische Gutachten und werten Gutachten anderer Ärzte aus.
Was genau maßgebend ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Grundsätzlich entscheidet jedoch der Medizinische Dienst der Rentenversicherungsträger über medizinische Fragestellungen innerhalb der Rentenversicherungsträger.
Er stützt sich natürlich nicht nur auf eigene Gutachten, sondern muss auch Gutachten von Hausärzten oder Fachärzten mitberücksichtigen.
Grüße
Florian
der MDK ist unabhängig und nicht an die DRV-Feststellungen oder diejenigen des HA oder FA gebunden. Siehe auch Wikipedia, D.
Um was geht es denn genau ?
Guten Tag,
leider gaben Sie wenig Informationen über den Sachverhalt.
Der Medizinische Dienst ist Karft Gesetzes (SGB) die sog. medizinische Prüfstelle des Sozialversicherungsträgers. Grundsätzlich hat der Träger seine entscheidungen auf die Aussage des Med. Dienstes zu stützen. ER entscheidet meist nach Aktenlage (Befunde etc. von Hausarzt, Facharzt…) Rechtsmittel gegen das Gutachten ist der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage. (Natürlich gegen die Entscheidung des Trägers)
Der medizinische Dienst wie auch ein weiterer berufener Gutachter entscheidet meist nach Aktenlage; ggf. auch durch Untersuchung. Maßgebend ist in folgender Reihenfolge:
Arzt/Facharzt
Medizinischer Dienst
Gutachter (Falls zusätzlich und nachträglich beauftragt)
Obergutachter (durchh Gericht bestimmt)
Ich weise abschließend darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Ggf. einen Rechtsanwalt zu rate ziehen.
in welcher beziehung stehen Medizinicher Dienst und Gutachter
der Deutschen Rentenversicherung ?
und in welcher Beziehung zum Hausarzt bzw. Facharzt.Weche
Feststellung ist maßgebend ?
in welcher beziehung stehen Medizinicher Dienst und Gutachter
der Deutschen Rentenversicherung ?
und in welcher Beziehung zum Hausarzt bzw. Facharzt.Weche
Feststellung ist maßgebend ?
Bei was? Ziemlich sehr unpräsise Frage…
Keine Ahnung. Bin kein Experte für die gesetzliche RV.
Sorry.
in welcher beziehung stehen Medizinicher Dienst und Gutachter
der Deutschen Rentenversicherung ?
und in welcher Beziehung zum Hausarzt bzw. Facharzt.Weche
Feststellung ist maßgebend ?
Danke für die schnelle Antwort,es hilft mir weiter.
der MDK ist unabhängig und nicht an die DRV-Feststellungen
oder diejenigen des HA oder FA gebunden. Siehe auch Wikipedia,
D.Um was geht es denn genau ?Danke für die schnelle Antwort,es hilft mir weiter.Melde mich noch einmal bei Ihnen.
Danke für die schnelle Antwort,es hilft mir weiter…
Danke für die schnelle Antwort,es hilft mir leider nicht weiter.
Der Medizinische Dienst (der Krankenversicherung) [=MDK] bzw. der Sozialmedizinische Dienst [=SMK] sind der gesetzlichen Krankenversicherungs angeschlossen; nicht der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies erklärt sich schon zum einen am Namen, zum anderem erkennt man es auch daran, dass der MDK seine gesetzliche Grundlage im SGB V (§§ 275ff.) wiederfindet und nicht im SGB VI.
SGB V: gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI: gesetzliche Rentenversicherung
Ihre Frage ist relativ inhaltslos; schätze aber mal, dass es darum geht ein Gutachten für eine Erwerbsminderungsrente anfertigen zu lassen und/oder du mit dem Ergebnis dessen nicht einverstanden bist.
=> Damit festgestellt werden kann, ob eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderung vorliegt, behilft sich die RV mit dem MDK im Sinne einer Amtshilfe. Die RV bevorzugt den MDK, weil diese genau wissen, worauf zu achten ist, wie das Gutachten idealerweise aufgebaut sein sollte etc. (vgl. hierzu § 96 Abs. 2 SGB X). Außerdem ist hier die Wahrscheinlichkeit geringer, dass ein Gefälligkeitsgutachten ausgestellt wird, da das Verhältnis des Versicherten/Patienten zum Arzt/zur Ärztin meist unbekannt ist.
Da die Mitarbeiter der RV in der Regel keine Ärzte sind, benötigen Sie eben solch ein Gutachten, welches bei der Entscheidungsfindung herangezogen wird.
Nichtsdestotrotz können auch Gutachten anderer Ärzte der gRV vorgelegt werden.
Sollte danach der Bescheid nicht in Ihrem Interesse sein, können Sie ja noch immer Widerspruch einlegen und dem Widerspruchsausschuss eben alternative Gutachten vorlegen.
Sollte auch der Widerspruchsbescheid nicht in Ihrem Sinne sein, bleibt dann noch die Klage -> mit Verweis auf andere Gutachten.
Hallo,
in direkter Beziehung ! Die Gutachter der
Rentenversicherung entscheiden über die beantragte
Rente, nach dem sie die Unterlagen des medizinischen
Dienstes, des Hausarztes und des Facharztes geprüft
haben.
Wenn Dir das Ergebnis nicht gefällt musst Du
Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung
einlegen (am Besten mit einem Fachanwalt) und
gegebenenfalls selbst Deine Krankheiten begutachten
lassen von einem unabhängigen Facharzt oder Gutachter.
Die Rentenversicherung gibt ihre Gutachten selbst in
Auftrag und ist bestimmt nicht erfreut wenn sie
„vorzeitig“ Rente zahlen soll!
in welcher beziehung stehen Medizinicher Dienst und
Gutachter
der Deutschen Rentenversicherung ?
und in welcher Beziehung zum Hausarzt bzw.
Facharzt.Weche
Feststellung ist maßgebend ?
Hallo,
hatte Urlaub und deshalb die späte Antwort!
Leider kann ich bei dieser speziellen Frage nicht behilflich sein!
Sorry
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
_________________________________________________
SIGNAL IDUNA Gruppe
Agentur Thomas Wolter
Anna-Seghers-Str. 125
28279 Bremen
Öffnungszeiten:
Mo, Die, Do 9.30 - 13.00h
und nach Vereinbarung
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in welcher beziehung stehen Medizinicher Dienst und Gutachter
der Deutschen Rentenversicherung ?
und in welcher Beziehung zum Hausarzt bzw. Facharzt.Weche
Feststellung ist maßgebend ?
Hallo, Ich konnte wegen Krankenhausausfenthalt und mail- problem leider nicht früher antworten.
Der MDK prüft, ob z.B. Arbeitsunfähigkeit weiterhin vorliegt, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt etc.- eben alles, was für die Krankenversicherung relevant ist.
falls der MDK hierbei meint, daß evtl. schon eine ERwerbsminderung (=EM= für Rentenversicherung relevant) vorliegen könnte, so wird die Krankenkasse Sie zum Rentenantrag auffordern.
über eine evtl. EM entscheidet dagegen der ärztliche Dienst der DRV - nach eiholen eines ( machmal mehrerer ) Gutachten.
MDK und Rentengutachter gründen Ihre Entscheidungen auf evtl. schon vorliegende Befunde und Gutachten anderer Stellen wie Versorgungsamt, Krankenhaus, Reha, Haus- und Facharzt etc.
Je nach Befund vom Haus- bzw. Facharzt werden Sie vom ärztl. Dienst der DRV evtl. zur Begutachtung gleich einem Fachgebiet zugeteilt, z.B. Orthopäde, Neurologe, Onkologe, Augenarzt etc.
nach Eingang des Gutachtens kann manchmal auch noch ein weiteres Gutachten auf einem anderen Fachgebiet erforderlich sein, hierüber entscheidet der ärztl. Dienst der DRV.
Für die Krankenkasse entscheidet der MDK, für die Rentenversicherung der Ärztl. Dienst der DRV.
Wenn jedoch Verfahren bei mehreren Trägern gleichzeitig bzw. hintereinander laufen ( z. B. Krankenkasse, Versorgungsamt, Unfallversicherungsträger etc.), dann werden selten sich widersprechende ERgebnisse kommen- unterschiede ergeben sich aber naturgemäß schon deshalb, weil Erwerbsminderung, Grad der Behinderung beim Versorgungsamt und Arbeitsunfähigkeit verschiedene Sachverhalte sind.
Versorgungsämter fordern in der Regel nur Befunde anderer Träger an und begutachten nicht selbst.
Gruß
Marot