Was bedeutet dies?

Hallo,

habe folgendes gelesen und verstehe den letzten Satz nicht. KÖnnte mir das bitte jemand erklären.

"Auch unter den nichtverkammerten Freiberuflern gibt es Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversicherungspflichtig sind, da sie laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig gelten. Zu diesem Personenkreis zählen:

  • Lehrer, Erzieher, wenn diese ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer tätig sind"

Danke.
Grüße

Lara

Servus,

das bedeutet:

Wenn Lehrer, Erzieher (ergänze: und ähnliche) tätig sind, ohne dass sie dabei selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer einsetzen, die bei ihnen angestellt sind (das wäre z.B. der Fall beim Inhaber einer Sprachschule, der drei Lehrer zu 20 h/Woche angestellt hat), sind sie rentenversicherungspflichtig, auch wenn sie selbständig tätig sind, und auch wenn keine andere Vorschrift über Rentenversicherungspflicht bestimmter Berufsgruppen („Verkammerung“) greift.

Beispiel: Der selbständig tätige VHS-Dozent ist kraft dieser Vorschrift rentenversicherungspflichtig.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

ich verstehe leider nur Bahnhof.
Ich lese gerade einen Artikel der sich auf www.deutscherentenversicherung.de befindet. Dort steht, dass ein Honorardozent nicht unbedingt einem freien Beruf angehören muss. Er ist ja orts- und weisungsgebunden.

Andere Frage:

Person A hat einen Honorarvertrag an der VHS und ist auch bereits registriert beim Finanzamt als Dozent und bei der Rentenversicherung wurde das auch bereits mitgeteilt. Person A unterrichtet auf italienisch und die Teilnehmer des Kurses verstehen nicht alles und somit hat Person A Person B engagiert für Erläuterung auf deutsche Sprache. Könnte man dieses in ein Beschäftigungsverhältnis von A und B setzen? Wie wären die Konsequenzen für A und B steuerrechtlich?

Hoffe du kannst Licht in die Dunkelheit bringen.

Danke.

Grüße

Lara

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somit hat Person A Person B
engagiert für Erläuterung auf deutsche Sprache. Könnte man
dieses in ein Beschäftigungsverhältnis von A und B setzen? Wie
wären die Konsequenzen für A und B steuerrechtlich?

Falsches Forum!

Für A sind dies Einkünfte aus S
selbständiger Tätigkeit, somit Einkommensteuerpflicht. Für B sind es ggf. Werbungskosten, wenn dies in einem beruflichen Zusammenhang steht. Falls nicht, besteht eine sehr begrenzte Möglichkeit die Kosten ggf. als Umschulungen oder Ähnlichehs geltent zu machen.

Servus,

Dort steht, dass
ein Honorardozent nicht unbedingt einem freien Beruf angehören
muss. Er ist ja orts- und weisungsgebunden.

Ich glaube, es ist nützlich, die Fragestellung ein wenig zu strukturieren. Die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen freiem Beruf, gewerblicher Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit ist eine Sache (mit der cassiesmann mit Recht ins Steuerbrett verweist).

Die sozialversicherungsrechtliche Frage der Rentenversicherungspflicht für einige Gruppen von Selbständigen ist eine andere Sache, die sich zwar mit der steuerlichen Seite ein wenig überschneidet, aber erstmal selbständig zu behandeln ist.

In dem zitierten Text von der Rentenversicherung geht es um Rentenversicherungspflicht auch für selbständig (= freiberuflich) tätige Lehrer. Im Unterschied dazu sind angestellte Lehrer „voll“ sozialversicherungspflichtig, d.h. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung.

Könnte man
dieses in ein Beschäftigungsverhältnis von A und B setzen?

Wenn das ihm Rahmen des Vertrages von A zulässig ist, und wenn das Honorar von A das hergibt, wäre das wohl schon möglich, wenn ein Anstellungsvertrag geschlossen und auch tatsächlich so durchgeführt wird, wie er vereinbart ist. Mit der Folge, dass A nicht rentenversicherungspflichtig ist, aber B voll in der Krankenversicherungspflicht und in der Sozialversicherung dabei ist, einschließlich Arbeitgeberanteilen, die dann A trägt. Wenn man die Beiträge von beiden zusammen nimmt, also wahrscheinlich teurer, als wenn bloß A rentenversicherungspflichtig ist und B ihm aus purer Freundschaft unentgeltlich assistiert. Wichtig dabei: Bei einem Lohn von bis zu 400€ im Monat („Minijob“) ist B nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Wenn SV-Pflicht von B angestrebt wird, geht das bloß, wenn sein Lohn höher ist.

Wie wären die Konsequenzen für A und B steuerrechtlich?

Damit darf ich Dich ins Steuerbrett bitten, wegen der Struktur von et janze…

Schöne Grüße

MM