Hallo, ich habe folgende Frage:
Meine Frau ist an MS erkrankt und schwerbehindert, jedoch noch erwerbstätig. Sie kann mit Gehhilfe ein paar Schritte gehen, jedoch bei längeren Strecken, oder wenn sie Strecken schnell zurücklegen muss, versagen die Beine.
Um an ihrem Arbeitsplatz beweglich zu sein und um ihre allgemeine Mobilität zu verbessern, hat sie von der Krankenkasse einen Faltrollstuhl bewilligt bekommen. Diesen konnte sie bisher ohne fremde Hilfe gut in den Kofferraum ihres PKW verladen und entladen. Zwischenzeitlich fällt ihr das jedoch immer schwerer und sie möchte gern einen 2. Rollstuhl ins Büro stellen, damit das Verladen umgangen werden kann.
Sie hat bei der Deutschen Rentenversicherung einen 2. Rollstuhl beantragt und jetzt ein Antwortschreiben erhalten mit der Rückfrage, ob sie den Rollstuhl a u s s c h l i e ß l i c h für ihren Arbeitsplatz beantragt hat.
Was mag hinter dieser Frage stecken? Unter welchen Bedingungen kann der Rollstuhl abgelehnt werden?
Danke und Gruß
Biker
Hallo,
hier geht es darum aus welchem Topf der Rollstuhl gezahlt wird. Handelt es sich allgemein um ein Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation ist die KK zuständig. Ist der Rollstuhl aber ausschliesslich als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen, ergibt sich die Zuständigkeit der RV. Das will die RV nur bestätigt wissen.
Gruß Woko
Danke und Gruß, Biker