Ich nehme mal an, dass Du vermietest. Dann wäre eine Zustimmung der Mieter dazu, dass sie sich nur bis zum 30.06.19 an die Bedingungen der Nutzung halten, irgendwie kontraproduktiv.
Einfacher und sicherer wäre es vielleicht, , die Antwort auf die Bedingungen bis zum 30.06.19 zu erwarten.
" Das Spielhaus im Garten wird bis auf Widerruf unter folgenden Bedingungen genehmigt:
Bedingungen
Ihr Einverständnis mit dieser Regelung erwarte ich bis zum 30.06.19."
Hm, merkwürdig.
Dann würde ich eigentlich den Satz so verstehen, dass die Mieter sich nach dem 30.06. nicht mehr an diese Vereinbarungen halten müssen.
Da es aber sehr unwahrscheinlich ist, dass der Satz so gemeint ist, soll er wahrscheinlich eher bedeuten, dass das Spielhaus bis dahin zu verschwinden hat. Oder kann das auch nicht sein?
Ich würde um eine eindeutig zu verstehende Formulierung bitten.
Kann auch nicht sein.
Es gibt noch kein Spielhaus. Die Mieter (wir) haben um Erlaubnis gebeten eines aufstellen zu dürfen.
Wir haben jetzt die Erlaubnis erhalten in Form eines 2.
Nachtrag zum Mietvertrag.
Darin sind einige Bedingungen aufgezählt so wie die Möglichkeit des Widerruf seitens des Vermieters aus wichtigem Grund.
Und direkt vor den Unterschriften dieser uminöse Satz…
Danke für deine Antwort.
Das heißt wir können das sorglos unterschreiben und angeben?
Der Rest der Vereinbarung ist meines Erachtens vollkommen in Ordnung.
Aus meiner Sicht ja. Ihr hat die Erlaubnis das Spielhaus aufzustellen, die Zustimmung ist unter bestimmten Bedingungen vom Vermieter widerrufbar und ihr müsst es dann entfernen, seid auch für die Sicherheit selbst verantwortlich usw.
Der Vermieter muss sich unklare Vertragsbedingungen anlasten lassen, wenn er daraus rechtlich etwas ableiten will. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Hier wird nicht mal ansatzweise klar was er mit der Klausel will.
„Ich (Vermieter) habe bis zum 30.06. Zeit zu unterschreiben, bis dahin sind die Mieter an ihre Unterschrift gebunden und können nicht sagen ‚das dauert uns zu lange, wir haben es uns doch anders überlegt‘.“ ?
Rechtlich ist so eine Formulierung Blödsinn, und ich würde mich auch nicht dazu versteigen, darin eine Angebotsbindungsfrist zu sehen, ohne vom Vermieter hierzu eine Erklärung bekommen zu haben (ob die dann rechtlich haltbar ist, steht dann noch auf einem anderen Blatt). Wenn man es als Mieter jetzt als Angebotsbindungsfrist betrachtet, kann man das natürlich tun. Sollte der Vermieter etwas anderes gemeint haben, muss man dann sehen, wie man da wieder raus kommt. Einen Prozess wird man um solche Dinge sicherlich nicht führen wollen.
Insoweit würde ich empfehlen noch mal nachzufragen, was mit diesem Satz gemeint ist, und ob er als Angebotsbindungsfrist verstanden werden soll.