In einem vorbereiteten Notarvertrag zwecks Grundstücksübernahme bzw. Einstieg als Miteigentümer, bin ich über den Begriff der dinglichen Mithaftung gestolpert.
Das Grundstück hat noch eine Restschuld.
Was bedeutet das für mich???
Im Vergleich zur persönlichen Haftung beschränkt sich die d i n g l i c h e Haftung auf die Inanspruchnahme nur der belasteten Immobilie durch den Gläubiger (falls die Schuld nicht vereinbarungsgemäß bedient/beglichen und sie fällig gestellt wird).
MfG
H.G.