Was bedeutet "ERWERBSVERPFLICHTUNG" in einer Scheidungsvereinbarung?

Unter dem Punkt ‚Unterhaltsverzicht‘ steht: „der Ehegatten- Unterhaltsverzicht steht ab dem 01.01.2017 unter der auflösenden Bedingung, dass die Ehefrau aufgrund einer Erkrankung generell nicht in der Lage sein sollte, einer „ERWERBSVERPFLICHTUNG“ nachzugehen“. Frage: Wenn die Ehefrau nur eine kleine Erwerbsminderungsrente erhält, muss der Ehemann dann weiter Ehegattenunterhalt zahlen, oder greift der Unterhaltsverzicht? Vielen Dank!

Komisch, Frage kommt mir bekannt vor. dir nicht oder warum wird sie nochmals gestellt ?

Frage deinen Anwalt was es für einen persönlich bedeutet.

generell muss sich die geschiedene Ehefrau selbst unterhalten, sie muss also arbeiten gehen.

Kann sie das wegen Krankheit nicht, dann muss weiter Unterhalt vom Ex gezahlt werden.

Ziemlich eindeutig oder ?

und das man eine „Erwerbsminderungsrente“ bezieht bedeutet doch lediglich, man kann nicht mehr voll arbeiten, ist irgendwie eingeschränkt.

Aber ist man deshalb völlig erwerbsunfähig wegen Krankheit ? Oder kann man tageweise/stundenweise schon arbeiten ?

Das kann niemand hier beurteilen.

MfG
duck313

Wurde schon mal gestellt, aber offensichtlich noch nicht zufriedenstellend beantwortet, sonst wäre sie ja nicht mehr gestellt worden…
Viele dieser Fragen bei WWW wären von einem Anwalt zu beantworten, aber man stellt ja seine Fragen hier, damit man vielleicht diese Ausgaben vermeiden kann…
Die Frage wurde sachlich gestellt. Der sarkastischen Unterton mit „ziemlich eindeutig oder?“ ist überflüssig und nicht angebracht. Nicht für jeden ist alles eindeutig,- sonst würde ja hier keine Fragen gestellt werden.
Ob meine Frage hier „niemand“ beurteilen kann, können Sie nicht beurteilen. Überlassen Sie das doch den Menschen hier im Forum. Sie können doch nicht für alle sprechen.

Servus,

der entscheidende Teilsatz „dass (…) nachzugehen“ ist übrigens nicht nur wegen des kuriosen Wörtleins „generell“ keineswegs eindeutig, sondern auch deswegen, weil eine lediglich geminderte Erwerbsfähigkeit in dieser Klausel überhaupt nicht vorkommt.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfrisch,- schöner Name, scheint eine nette Person dahinter zu stecken :slight_smile:
Wären Sie bitte so freundlich, Ihre Anwort noch einmal in anderen Worten zu fassen, damit sie vielleicht für mich besser verständlich ist.
Danke und Grüße

Servus,

die zitierte Klausel sieht nur zwei Möglichkeiten vor: (1) die geschiedene Ehefrau kann einer Erwerbsverpflichtung nachgehen und (2) sie kann es nicht.

Wenn die Erwerbsminderungsrente klein ist, weil die geschiedene Ehefrau nur teilweise ihrer Erwerbsverpflichtung nachgehen kann, besteht eine in der Klausel zum Unterhaltsverzicht nicht definierte Situation. Wörtlich würde denn der Unterhaltsverzicht greifen, da aber der beabsichtigte Sinn der auflösenden Bedingung offenbar ist, dass die Ehefrau sich durch den Unterhaltsverzicht nicht in eine Lage bringen soll, in der sie sich nicht mehr versorgen kann, darf man daran zweifeln, ob von den Parteien des Vertrags die Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts für den Fall einer nur teilweise geminderten Erwerbsfähigkeit gewünscht wurde, weil diese ja auch schon dazu führen kann, dass die geschiedene Gattin nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann.

Das Wörtlein „generell“ fällt deswegen auf, weil die mutmaßliche Bedeutung des Satzes nicht anders würde, wenn man es wegließe. Offenbar ist ihm also von den vertragschließenden Parteien ein Sinn zugedacht worden. Dieser Sinn ergibt sich aber aus dem Wortlaut nicht.

Bereits diese beiden Punkte machen den Besuch bei einem Juristen unumgänglich, wenn man verstehen will, was die Klausel bedeutet und bewirkt und was nicht.

Schöne Grüße

MM

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Wow, das hat ja mal „Hand und Fuß“! Wortgewandt und noch mehr. Danke für Ihre Mühe! Nur dumm, dass das (von Anwälten) so formuliert wurde, dass nun wieder ein Anwalt konsultiert werden muss, um zu verstehen, wie diese Passage zu verstehen/auszulegen ist… :frowning: …Grüße

Hallo,

Das ist noch viel schlimmer!
Das kann dann nur ein Richter entscheiden, wie die Klausel im konkreten Fall auszulegen ist!

MfG Peter(TOO)

Hallo,

Wie schon interpretiert wurde, soll die Klausel verhindern, dass die Ehefrau durch den Verzicht auf Unterhalt der Allgemeinheit (Sozialhilfe) zur Last fällt.
In diesem Fall muss dann der Unterhalt gezahlt werden.

Allerdings weiss heute noch niemand ob dieser Fall nach dem 1.1.2017 eintritt und wie hoch die Rente dann ausfallen wird.
Die Höhe des gesetzlichen Unterhalts-Anspruchs kann dann sowieso nur ein Richter rechtskräftig festlegen.

Im Allgemeinen sind Unterhaltszahlungen nicht in Stein gemeisselt. Bei Einkommens- und /oder Vermögensänderungen, kann eine Neubewertung der Unterhaltszahlungen, durch das Gericht, durch beide Parteien verlangt werden.

In so weit spielt die nicht eindeutige Formulierung der Klausel gar keine Rolle, da diese nur im konkreten Fall geregelt werden kann.

MfG Peter(TOO)

Aber vor einen Richter kommt man ja nur, wenn man eine Klage einreicht, oder?

Aus welchen Gründen erhält sie denn Erwerbsunfähigkeitsrente? Die kriegt man doch normalerweise, weil man nachgewiesenermaßen aufgrund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten kann.

Eine Erwerbsverpflichtung ist natürlich die Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht, dass ich von dem Thema wirklich eine Ahnung hätte, aber was anderes kann dieses Wort doch nicht bedeuten.

Ist in dem Vertrag eigentlich nicht geregelt, was passieren soll, wenn die Ehefrau aufgrund ihres Alters keine Arbeit mehr ausüben kann, und die Rente nicht ausreicht?

Gute Punkte zum Nachdenken! Danke!

Also,- Erwerbsminderungsrente erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.
Wer nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die „Volle Erwerbsminderungsrente“, wer 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, eine „Teilweise Erwerbsminderungsrente“.
Die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente ersetzen seit 2001 die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“ und die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“.

Dieser „Unterhaltsverzicht“ (in der Vereinbarung v. 2009) ist von den Anwälten recht offen gelassen…wie jetzt im Nachhinein festgestellt wird…und wirft viele Fragen auf. Zuerst kommt der Satz: „Der Unterhaltsverzicht steht ab dem 01.01.2017 unter der auflösenden Bedingung, dass die Ehefrau aufgrund einer eigenen Erkrankung generell nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbsverpflichtung nachzugehen.“
Danach steht:
" In diesem Fall verpflichtet sich der Ehemann an die Ehefrau monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen notwendigen Unterhalts nach den jeweils gültigen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu zahlen."
Und zum Schluss:
„Dieser weitere Unterhaltsanspruch ist im Hinblick auf die Dauer der Ehe zwischen den Parteien allerdings befristet bis zum 31.07.2020.“

Ja wieder mal alles kompliziert,- wie schon so oft. Die beiden Anwältinnen, die damals an dem „Ding“ herumgebastelt haben, waren nicht sehr kompetent und haben auch unwillig Auskunft gegeben. Aber da hatte ich schon den zweiten Antwaltswechsel hinter mir und mir gingen die Ressourcen und die Nerven aus. Irgendwann habe ich halt unterschrieben. Jetzt heißt es halt wieder zum Anwalt,- das Problem ist nur, einen wirklich guten zu finden.