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Hallo,
es ist so: Neben den indizierten Spielen, für die nicht geworben werden darf und die nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder diesen zugänglich gemacht werden dürfen, gibt es auch die „beschlagnahmten Spiele“, die überhaupt nicht mehr, auch nicht an Erwachsene, verkauft werden dürfen.
Von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gibt es dazu eine Liste, die man sich schicken lassen kann D.h. wenn die Portokasse wieder voll ist, denn vor ungefähr 7 Jahren bekam ich die Liste regelmäßig und dann auf einmal gar nicht mehr. Auch gehen die alten Internet-Adressen nicht mehr http://www.bmfsfj.de/bpjs/
http://www.bpjs.bmfsfj.de/
Vielleicht sind sie aber auch wegen erwiesener Nutzlosigkeit aufgelöst worden.
Was ist vor allem erlaubt und was nicht?
Das ist festgelegt im Jugendschutzgesetz. Das Jugendschutzgesetz besagt, daß Schriften(wobei unter Schriften auch Videos und Computerspiele fallen usw.), die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die Schriften in dieser Liste dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden.
Darf ich mir eine persönliche Kopie aus einem anderen Land
mitbringen, wo der Film nicht beschlagnahmt ist?
Gute Frage, das erlauben meist schon die Lizenzrechte eigentlich nicht. Das Jugendschutzgesetz ist aber eigentlich ein Gesetz, daß sich in diesem Punkt an die Händler richtet. Insofern müßte es erlaubt sein.
Ist der Erwerb, oder der Besitz eines solchen Filmes verboten,
bzw. strafbar?
Wenn Du nicht mehr jugendlich bist, dann eigentlich nicht. Und selbst wenn, ist der Verkäufer bzw. „Zugänglichmacher“ dran. Du darfst die Videos eben keinen Jugendlichen zugänglich machen. Bei beschlagnahmten Videos sogar niemandem, wenn ich das richtig sehe.
Gruß
Christian