Das ist entweder ein alter Anwalt, dem es egal ist, ob seine Schreiben verstanden werden oder nicht, oder es ist ein junger Anwalt, der meint, man müsse so schreiben.
Gemeint ist folgendes:
Der Anwalt will den Kaufvertrag rückabwickeln nach Grundsätzen des Gewährleistungsrechts oder . Er hat aber mal auf der Uni gelernt, dass die Geltendmachung von Gewährleitsungsansprüchen und die Anfechtung einander ausschließen, dass man also nicht aus beiden Rechtsgründen nebeneinander Ansprüche ableiten kann. Außerdem hat er gelernt, dass in der juristischen Dogmatik zunächst die Gewährleistungsansprüche zu prüfen sind.
Deswegen erklärt er zunächst den Rücktritt wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, und hilfsweise - das heißt: Für den Fal, dass seine Rechtsauffassung Mumpitz sein sollte - die Anfechtung.
Das ist wie beim „Mensch ärgere Dich nicht“, wenn man Zweiter bei der Farbenwahl ist. Dann erkläre ich „Ich nehme Blau, hilfsweise Grün“ und nehme die grünen Männchen, wenn mir jemand bei den blauen Männchen zuvor kommen sollte.
Praktisch ist das, was der Anwalt schreibt, insoweit von Relevanz, als der Rücktritt das Vertragsverhältnis „ex nunc“ beendet und die Anfechtung „ex tunc“. Aber davon hören wir in einer anderen Geschichte…
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