Guten Tag,
wenn man ein Grundstück kaufen möchte das an das eigene grenzt, und dort laut Nachbar und Verkäufer ein Leibgeding von seiner Schwiegermutter drauf ist ,und man es nicht runternehmen kann ,welche Folgen hätte es für den Käufer wenn er das Grundstück kauft?
Hi,
der Käufer tritt in die Verpflichtung ein. Siehe auch:http://www.seniorenwissenschaften.de/erbschaft/das-l…
Und google mal nach „Niessbrauch“
Gruß Keki
Hallo,
bitte laß Dir den Vertrag mit dem Niessbrauchrecht zeigen, in vielen Niesbrauchrechten ist auch ein Rückübertragungsanspruch enthalten. D. h., daß das Grundstück u. U. unentgeltlich von der Schwiegermutter zurückgefordert werden kann.
Jedenfalls kann eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar in dieser Situation nicht schaden.
Gruß
Tina
Hallo,
bitte laß Dir den Vertrag mit dem Niessbrauchrecht zeigen, in
vielen Niesbrauchrechten ist auch ein Rückübertragungsanspruch
enthalten. D. h., daß das Grundstück u. U. unentgeltlich von
der Schwiegermutter zurückgefordert werden kann.
Das kann ich ehrlich gesagt gar nicht glauben. Ist das wirklich so? Ein Verkauf ist doch kein echter Verkauf, wenn das Gekaufte jederzeit kostenlos zurück gefordert und gleichzeitig nicht mal ein Nutzen daraus gezogen werden könnte (Niesbrauch des ehemaligen Eigentümers). Auch steuerlich (Erbschaftssteuer umgehen) kann ich mir keinen Sinn darin vorstellen, da es sich doch dann offensichtlich gar nicht um einen echten Eigentumsübergang handelt, oder?
Und inwiefern spielt dieses Recht nach einem Weiterverkauf für den Käufer noch eine Rolle, wenn es gar nicht im Grundbuch eingetragen ist?
Gruß
loderunner (ianal)
bitte laß Dir den Vertrag mit dem Niessbrauchrecht zeigen, in
vielen Niesbrauchrechten ist auch ein Rückübertragungsanspruch
enthalten. D. h., daß das Grundstück u. U. unentgeltlich von
der Schwiegermutter zurückgefordert werden kann.
Wäre dann nicht der Kaufvertrag mit dem jetzigen Besitzer/Eigentümer nur irgendwie schwebend wirksam? Ein Vorkaufsrecht kann ich mir noch vorstellen, aber unentgeltliche Rückübereignung? Wie soll so etwas im Grundbuch festgehalten werden?
Hallo,
Das kann ich ehrlich gesagt gar nicht glauben. Ist das
wirklich so? Ein Verkauf ist doch kein echter Verkauf, wenn
das Gekaufte jederzeit kostenlos zurück gefordert und
gleichzeitig nicht mal ein Nutzen daraus gezogen werden könnte
(Niesbrauch des ehemaligen Eigentümers). Auch steuerlich
(Erbschaftssteuer umgehen) kann ich mir keinen Sinn darin
vorstellen, da es sich doch dann offensichtlich gar nicht um
einen echten Eigentumsübergang handelt, oder?
Und inwiefern spielt dieses Recht nach einem Weiterverkauf für
den Käufer noch eine Rolle, wenn es gar nicht im Grundbuch
eingetragen ist?
Gruß
loderunner (ianal)
Ich kann nur das sagen, was in unserem notariellen Vertrag steht. Danach hätte meine Schwiegermutter unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise grober Undank, Verkauf ohne Zustimmung, Zwangsvollstreckung usw. von der Schenkung zurücktreten können. Wir hätten lediglich die Aufwendungen zurückbekommen, die den Wert der Immobilie erhöht hätten. Selbst die Kosten für das Rückgangigmachen der Schenkung hätten wir tragen müssen. Der Vertrag wurde notariell beurkundet, so daß ich davon ausgehe, das diese Klausel rechtens ist.
Ich finde es ziemlich merkwürdig, daß ein Grundstück verkauft werden soll, ohne das man vom Niessbrauch zurücktritt. Bei Wohnrechten habe ich vollstes Verständnis dafür, aber bei unbebauten Grundstücken wäre ich vorsichtig.
Gruß
Tina
Hi,
mein Mann war im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen, daß Nießbrauchrecht war in Abteilung 2 (? habe den Vetrag leider nicht hier) im Grundbuch eingetragen.
http://www.grundbuch.de/niessbrauch.html
Gruß
Tina
Hi,
das Leibgeding war im Grundbuch eingetragen. Aber nicht jeder Nießbrauch hat auch eine Rückübertragungsklausel, deshalb schrieb ich, daß man sich den Umfang des Leibgedings ansehen sollte. Das Leibgeding hat meist den Zweck, daß der Schenkende nicht plötzlich auf der Straße steht, bzw. für die Schenkung (dann teilweise Schenkung) eine gewisse Gegenleistung erhält.
In unserem Fall hat das Leibgeding außer der Rückübertragungsklausel auch noch einiges mehr umfaßt, beispielsweise Zahlung von Strom, Stellung von Brennholz, Versorgung bis Pflegestufe 1. Diese Leistungen mindern dann auch die Steuerlast.
Gruß
Tina
Hallo,
Danach hätte meine Schwiegermutter unter bestimmten
Voraussetzungen - beispielsweise grober Undank, Verkauf ohne
Zustimmung, Zwangsvollstreckung usw. von der Schenkung
zurücktreten können.
Na, das ist dann ja was ganz anderes als mein ‚jederzeit kostenlos zurückfordern‘, so ergibt es schon Sinn. Wobei ich nicht sicher bin, ob das nicht eh’ nur eine Wiederholung der ohnehin bestehenden Rechte bei einer Schenkung darstellt.
Ich finde es ziemlich merkwürdig, daß ein Grundstück verkauft
werden soll, ohne das man vom Niessbrauch zurücktritt.
Man kann nicht vom Niesbrauch zurücktreten. Das kann nur der ‚Genießer‘ selber, nicht der Besitzer. Was man mit einem Grundstück anfängt, das einem dann zwar gehört, aber von jemand anders genutzt wird, ist eine andere Frage. Ich könnte mir vorstellen, dass man eine Art Pacht bezahlt, um das Grundstück selber nutzen zu können. Aber das muss der Käufer dann mit dem Niesbrauchnehmer abmachen. Sinnvollerweise schriftlich, unter Beratung durch den Notar und natürlich auf jeden Fall vor dem Kauf.
Gruß
loderunner (ianal)