Was bedeutet Nutzungsentschädigung?

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe mein Haus verkauft und noch keinen neuen Wohnraum gefunden.
Im $ 5 des Kaufvertrages findet sich folgender Wortlaut:
„Die Übergabe erfolgt am Tage der Kaufpreiszahlung, spätestens am 31.7.2012.
Die Verkäuferin verpflichtet sich für jeden angefangenen Monat der Nutzung über den 31.07. 2012 hinaus ein Nutzungsentschädigung an die Käufer zu zahlen.
Mit diesem Tage gehen sämtliche öffentlichen und privatrechtlichen Lasten sowie die Gefahr und die Nutzungen auf die Käufer über.“
Bedeutet das nun das ich keine Gemeindeabgaben, Versicherungen, Strom, Gas und Wasser mehr zu zahlen
habe???
Ich bin -leider- nicht so versiert in diesen Vertragsangelegenheiten, möchte nicht zuviel weiterhin zahlen, aber auch mir keinen Ärger mit dem Käufer einhandeln.
Daher würde ich es begrüssen wenn Sie mir eine Hilfestellung zuteil werden lassen.

Hallo Lohnsteuerwissender,
es bedeutet nichts anderes, als dass ab dem Datum der Kaufpreiszahlung, jedoch spätens zum 01.08.2012 der Verkäufer Mieter ist, wenn bis dahin nicht ausgezogen. Die Nutzungsentschädigung ist nichts anderes als die Miete. Die öffentlichen Lasten und die Versicherung muss zwar der Käufer zahlen, wird diese aber im Rahmen der NK dem Nutzer in Rechnung stellen. Also Mieter und nichts anderes.
Gruß tummle

Es bedeutet, dass Du für jeden Tag, den Du ab 01.08.2012 länger in dem Haus bist, eine Entschädigung dafür an den Käufer bezahlen mußt, weil er das Haus nicht selbst nutzen kann. Darüber hinaus mußt Du selbstverständlich für diesen Zeitraum alle anfallenden Kosten bezahlen.
MfG

Hallo,

wenn Sie nicht verstanden haben, was das beudetet, warum haben Sie dann den Kaufvertrag unterschrieben? Oder warum haben Sie nicht wenigstens den Notar gefragt? Der ist doch genau dafür da, Ihnen zu erklären, was Sie da tun.

Also, natürlich müssen Sie, wenn Sie über den 31.07. dort wohnen bleiben, die verbrauchsabhängigen Nebenkosten tragen. Die haben Sie ja dann schließlich auch verbraucht. Aber Steuern oder Versicherungsprämien müssen Sie nicht zahlen.

Etwas ganz anderes ist aber die vereinbarte Nutzungsentschädigung. Das ist im Grunde eine Miete, die Sie an den Käufer entrichten, wenn Sie nicht rechtzeitig ausziehen. Diese Nutzungsentschädigung entpricht der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Guten Tag,

hinsichtlich Ihres Sachverhaltes folgende Bemerkungen.

  1. Sie haben ihr Haus verkauft. Weil Sie noch keine neue Wohnung bzw. Unterkunft gefunden haben, wäre es durchaus -so vernehme ich es ihren Bemerkungen- möglich, dass Sie über den 31.07.12 hinaus dort weiter wohnen bleiben könnten/müssten.
    Mit dem 31.07.2012 geht spätestens, ungeachtet der kaufpreiszahlung- das Eigentum auf den Käufer über.
    D.h. der Käufer erwirbt volles Eigentumsrecht an der Immobilie (plus Grundstück+Zubehör). Hiermit und mit dem 01.08.12 ist der Käufer somit auch für alle Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand (Grundsteuer, Müllgebühren etc.)und sonstigen aus Privatrecht (Stromlieferung, Wasser etc.) haftbar.
    -----Sie sind dann frei von diesen Pflichten-----, jedoch

bleiben Sie dann auch dort wohnen, vielleicht bis eine neue Unterkunft gefunden ist, so haben Sie an den Käufer ein sog. Nutzungsentgelt zu zahlen. Das heisst, dies könnte eine Miete sein oder eine Zahlung in Höhe einer Miete/Monat. Eine summarische Bezeichnung (EUROangabe) fehlt in diesem Vertrag offensichtlich, es wäre aber erforderlich um Streit zu vermeiden.

Es ist daher anzuraten, entweder eine bezifferbare und reale Summe als Nutzungsentgelt dem vertrag hinzu zu fügen oder am bestens bis dahin ausziehen.

bei weiteren Fragen können Sie sich gerne melden.

MfG aus BT

michael-sack

Bedeutet das nun, dass ich keine Gemeindeabgaben, Versicherungen, Strom, Gas und Wasser mehr zu zahlen habe?

Hallo,

von Nutzungsentschädigung spricht man, wenn man eine Sache nutzt, ohne dass es einen Rechtsgrund für die Nutzung gibt, also z.B. weil man keinen Mietvertrag hat, der einen zur Nutzung berechtigt. Die Nutzungsentschädigung ist etwa in der Höhe zu zahlen, als hätte man die Sache, hier das Haus, gemietet.

Hinsichtlich der öffentlichen und privaten Lasten sind solche Kosten zu verstehen, die dem Eigenümer entstehen, also etwa Grundsteuer, Kosten für Müllbeseitigung, Kreditbelastungen, Heizkosten, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Versicherungen etc…

Die Kosten, die auch ein Mieter selbst zahlen müsste, tragen unmittelbar Sie selbst weiter, wie Strom, Gas, u.U. Wasser, Telefon.

Ich hoffe, damit sehen Sie jetzt klarer.

MfG

Andreas Kleiner

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Nutzungsentschädigung bedeutet in Ihrem Fall Sie im Endeffekt einen betrag an die neuen Eigentümer zahlen müssen, der sich daran bemisst, welche Miete man für das Haus fordern könnte. Dazu würden auch Nebenkosten gehören, die auf einen Mieter umlegbar sind.

Wenn Sie also noch nach dem 31.07. das Haus nicht geräumt haben, können die neuen Eigentümer Nutzungsentschädigung von Ihnen fordern in Höhe der ortüblichen Miete. Ggf. können die neuen Eigentümer sogar weiteren Schadensersatz von Ihnen verlangen, wenn diese einziehen wollen, das Haus noch nciht geräumt ist und den neuen Eigentümern dadurch weitere Kosten entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

fragen Sie ihren Notar.

Hallo,
diese Regelung ist allgemein üblich. Damit kein klassisches „Mietverhältnis“ entsteht, wird eine Nutzungsentschädigung vereinbart, die i.d.R. im Rahmen einer ortsüblichen Miete liegt. Dadurch ist der Käufer sicher, dass er sich nicht nachher mit einem Mieter rumzuschlagen hat, er will das Objekt ja schließlich selber nutzen.
Zur Nutzungsentschädigung hinzu kommen i.d.R. Nebenkosten wie Wasser, Strom, Müll,Versicherungen u.a., eben genau die Kosten, die normalerweise ein Mieter auch bezahlen würde.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.

Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft