Was bedeutet 'Selbsteintritt'?

Hallo,
wenn eine Person A aus Deutschland ein Kunstwerk in die Schweiz bringt und bei Auktionshaus B verkaufen will, was bedeutet folgender Satz in den Bedingungen des Auktionshauses:

„Bei Verkauf von importierten Objekten erfolgt Selbsteintritt des Auktionshauses B“.

Ausserdem wüsste ich gerne, wer den Zoll trägt bzw. ob Person A einen an der Grenze bezahlten Zoll für das Kunstwerk irgendwie zurückbekommen kann?

Matilda

Seruvs Matilda,

der Selbsteintritt entspricht ungefähr der Funktion des Fiskalrepräsentanten im EU-Abgabenrecht. Abgabenrechtlich, also betreffend Einfuhrumsatzsteuer und eventuellen Zoll, wird das Geschäft dann nicht als Reihengeschäft behandelt, sondern schlicht als Verkauf durch den ausländischen Künstler / Verkäufer an das Auktionshaus, auch wenn handelsrechtlich das Auktionshaus Kommisionär ist und ein Reihengeschäft zwischen dem Verkäufer, dem Auktionshaus und dem Käufer stattfindet. Der Selbsteintritt des Auktionshauses (es tritt in das Reihengeschäft ein, als sei es der Käufer, der den Gegenstand „irgendwann später“ an den Erwerber auf eigene Rechnung weiterverkauft) macht die ganze Sache sehr viel einfacher: Sie wird behandelt, als gäbe es den Erwerber, der das Objekt ersteigert, nicht und als handele es sich bloß um ein Geschäft zwischen dem Verkäufer und dem Auktionshaus.

Ausserdem wüsste ich gerne, wer den Zoll trägt bzw. ob Person
A einen an der Grenze bezahlten Zoll für das Kunstwerk
irgendwie zurückbekommen kann?

Wer den Zoll effektiv trägt, ist Vereinbarungssache. Schulden tut ihn derjenige, der die Verbringung des Objektes veranlasst, also im Versand- oder Abholfall der Erwerber, aber der Lieferant dann, wenn dieser das Objekt selbst liefert. Gleiches gilt für die Einfuhrumsatzsteuer.

Zurückholen kann man Zölle grundsätzlich nicht, es handelt sich um Abgaben, die auf die Einfuhr erhoben werden. Anders ists mit der Einfuhrumsatzsteuer, die von der auf den Verkauf geschuldeten Umsatzsteuer wie Vorsteuer abgesetzt werden kann.

Soweit die Grundsätze, die auch in der CH gelten. Betreffend die Durchführung macht das jedes Land ein bissel anders, obwohl die leider bereits sturmreif geschossene CH im Prinzip EU-Umsatzsteuerrecht schon jetzt anwendet. Der Umsatzsteueraspekt sollte auf jeden Fall vorab mit dem Auktionshaus geklärt werden: Konkret, welche Möglichkeiten bestehen, infolge genannten Selbsteintrittes die ganze Kiste abgabenrechtlich durch den fiktiven Erwerber „Auktionshaus“ tragen zu lassen und damit eine umsatzsteuerliche Erfassung des Verkäufers in der CH zu vermeiden. Das würde von den Beträgen her aufs Gleiche hinauskommen, aber dem deutschen Verkäufer den administrativen Rattenschwanz der Erfassung durch den CH Fiskus ersparen.

Zu meinem Bedauern kenne ich Einzelheiten des CH Abgabenrechtes in diesem Zusammenhang nicht. Darf aber betreffend den eigentlich interessanten Aspekt Umsatzsteuer weiter verweisen:

http://www2.eycom.ch/publications/items/tax_vat_noti…

Hier ist ausgeführt, unter welchen Bedingungen sich der Ort der grenzüberschreitenden Lieferung in der CH befindet, also Schweizer Mehrwertsteuer fällig ist.

Schöne Grüße

MM

Danke!
Hallo Martin,

das war aber wirklich mal eine ausführliche und kompetente Antwort - vielen Dank!

Matilda