In den Unterlagen zum Kauf unserer Wohnung heisst es, dass die Wohnung „… voraussichtlich bis Juli, spätestens jedoch bis zum September 2020 …“ bezugsfertig sein soll.
Meine Laienhafte Interpretation wuerde bei „bis September“ lauten, dass die Wohnung Ende August fertig sein sollte, sonst wuerde es ja bis Ende September heissen. Das macht dann ja durchaus ein paar Euro Unterschied.
warum hast Du Dich als Käufer überhaupt auf eine derart unklare Formulierung eingelassen?
Ich halte es für durchaus möglich, daß die Formulierung „bezugsfähig im September“ auch den 30.09. als Termin für die Bezugsfähigkeit zulässt.
Das hier
tatsächlich ist die Formulierung gar nicht so unklar wie man auf den ersten Blick meinen sollte. Der Gesetzgeber trägt nämlich maßgeblich zur Klarifizierung bei:
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, (…) https://dejure.org/gesetze/BGB/188.html
Mit anderen Worten: die Bezugsfähigkeit muß bis zum 30. September hergestellt werden.
Es scheint sich um Erstbezug zu handeln. Da sich der Fertigstellungstermin bei einem Neubau immer verzögern kann, sind solche Klauseln in der Tat üblich. Im Falle des TE dürfte aber der Käufer ab Oktober 2020 Schadensersatz verlangen können, speziell, wenn er noch in einer Mietwohnung wohnt, die ab dann zu zahlenden Miete.