Was bedeutet 'unverzüglich'?

Hier eine ganz „laienhafte“ Frage: Was genau bedeutet in Gesetzestexten das Wort „unverzüglich“? Ich habe in einem Kommentar mal gelesen „ohne schuldhaftes Zögern“, was mich aber auch nicht viel schlauer macht …

Konkret geht es mir um die (durch das StSenkG 2000) neugefaßten §§ 146 und 147 der AO, wo es heißt, dass Daten „unverzüglich lesbar gemacht werden können“. In der alten Fassung stand statt dessen „in angemessener Frist“.

Für sachdienliche Hinweise schon im voraus herzlichen Dank!

Hallo Wolfgang,

„unverzüglich“ ist in § 121 Absatz 1 BGB legal definiert. Es bedeutet wie Du schon gesagt hast, ohne schuldhaftes Zögern.

Es ist nicht gleichbedeutend mit SOFORT. Du hast durchaus eine angemessene Frist, den Rat eines Rechtskundigen einzuholen.
Manche sagen, das die Obergrenze da bei zwei Wochen liegt, doch verlassen würde ich mich nicht darauf.
Du solltest Dich halt so bald wie möglich um die Angelegeheit kümmern, wie es einem Normalsterblichen den Umständen nach möglich wäre.

MfG
Tim Treude
http://www.tim-treude.de