Nehmen wir mal an, in einem Berliner Testament steht:
„…Erben des Längstlebenden sollen unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Wir behalten jedoch dem Längstlebenden vor nach seinem elterlichen Ermessen durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen auch andere Vermögensteilungen unter unseren Kindern vorzunehmen“.
Wäre es in so einem Fall möglich, dass der Längstlebende das gesamte Vermögen nur einem Kind schenkt und das andere Kind überhaupt nichts bekommt?
Ich schaue da besonders auf das Wort: Vermögensteilung. Denn, diese „Teilung“ wurde auch vom Verstorbenen (allerdings ist dieser Tod schon eine Weile her) gewünscht
Wie seht ihr das?
„…Erben des Längstlebenden sollen unsere
gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Wir
behalten jedoch dem Längstlebenden vor nach seinem elterlichen
Ermessen durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen
auch andere Vermögensteilungen unter unseren Kindern
vorzunehmen“.
Wäre es in so einem Fall möglich, dass der Längstlebende das
gesamte Vermögen nur einem Kind schenkt und das andere Kind
überhaupt nichts bekommt?
Jein. Der Überlebende kann ein Kind als Alleinerben einsetzen. Überhaupt nichts ist aber insofern falsch, als das dem anderen Kind ein Pflichtteil zustehend würde. Der Pflichtteil ist die Hälfte des Erbteiles.
Ich schaue da besonders auf das Wort: Vermögensteilung. Denn,
diese „Teilung“ wurde auch vom Verstorbenen (allerdings ist
dieser Tod schon eine Weile her) gewünscht
Vermögensteilung bedeutet hier, daß der Überlebende auch andere Teilungen als zu gleichen Teilen vornehmen kann. Es bedeutet meines Erachtens nicht, daß jedem Kind ein Teil des Vermögens als Erbteil gegeben werden muß.
das ist eine vom Grundsatz her übliche, beschränkte Öffnungsklausel in Berliner Testamenten, die dem überlebenden Ehegatten zwar keine grundsätzliche Testierfreiheit gibt, und ihn auch dahingehend beschränkt, nicht Dritte als Erben zu berufen, aber ihm die Möglichkeit gibt das Erbe zwischen den Kindern beliebige aufzuteilen. Und das geht dann eben auch bis runter auf Null für ein oder mehrere Kinder (weil ein theoretischer Bruchteil von 1/1.000.000 ja wohl zu vernachlässigen wäre, also klassisches Grenzwertthema). Dementsprechend höher wird dann eben der Anteil mindestens eines anderen Kindes. Am Ende muss bei den Kindern eben 1/1 landen.
BTW: Entgegen der ersten Antwort entsteht ein Pflichtteil nicht automatisch, sondern muss von einem pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben erst geltend gemacht werden, wenn er sich durch eine Erbeinsetzung so massiv benachteiligt sieht, dass er meint mit dem Pflichtteil günstiger zu fahren. Aber was, wenn die Minderung durch neues testieren so ausfällt, dass jemand zwar nicht mehr einen gleichen Anteil bekommt, aber immer noch knapp über dem Pflichtteilsanspruch liegen würde?