Liebe/-r Experte/-in,
wir möchten ein Grundstück kaufen, das nach Angabe des Verkäufers „voll erschlossen“ ist. Es handelt sich um eine Baulücke an einer (asphaltierten) Straße zwischen bestehenden Einfamilienhäusern, irgendwelche Rohrleitungen o.ä. sind auf dem Grundstück nicht zu sehen. Ich vermute nun, dass nur die in der Straße verlaufenden Leitungen vorhanden sind. Müssten bei einem „voll erschlossenen“ Grundstück nicht die Leitungen bis zur Grundstücksgrenze verlegt sein? Für eine schnelle Antwort wäre ich super dankbar, weil am Donnerstag schon der Termine beim Notar ist!
Elli
Hallo Elli,
wie Du selbst schon erkannt hast, bedeutet voll erschlossen nicht angeschlossen. Unter voll erschlossen versteht man alle zum Bau eines Hauses genehmigungspflichtigen Rechtsträger berühren Dein zukünftiges Grundstück aus öffentlichen Raum(ohne ein privates Grundstück zu banspruchen). Das sind als erstes die öffentliche Zuwegung. Die Gemeinde muss eine öffentliche Zuwegung zum Bebauungsgrundstück unter allen Umständen gewährleisten. Zweitens die Wasserver- und -entsorgung muss an das Grundstück Anschließbar sein. Drittens die Energieversorgung. Dies alles kannst Du vor dem Kauf bei den jeweiligen Rechtsträgern erfragen. Willst Du ganz sicher gehen, ist eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt am sichersten (leider sehr langwierig bis zu einem viertel Jahr). Die zuständigen Rechtsträger können Dir auch Auskunft für den möglichen Anschluss und die Kosten (Anschlusskosten) ermitteln. Voll erschlossen kann auch bedeuten, dass die Versorgungsleitungen auf der anderen Straßenseite liegen und je Länger der Anschluss ist, um so teurer wird er. Diese Anschlusskosten musst Du natürlich im Zusammenhang mit Dienem Hausbau bezahlen. Bei einem vollerschlossenen Grundstück kannst Du Telekom oder Kabelfernsehen nicht voraussetzen. Das musst Du extra erfragen (z.B. für einen kurzfristigen Weg die Grundstücksnachbarn ob sie telefonieren können).
Ich hoffe Dir so einen sehr kurzen Einblick für Deine Frage gegeben zu haben.
Gruß Franky
Wenn die Strasse und die Ver- und -Entsorgungsleitungen vorhanden sind, ist das nach allg. Sprachgebrauch voll erschlossen. D.h. aus diesem Grund kann eine Baugenehmigung nicht versagt werden.
Weshalb fragen Sie nicht den Verkäufer, bevor sie zum notar gehen?
mfg
Hallo Elli,
Sie haben da schon ganz recht.
Die Rohrleitungen sind in der Straße vorhanden. Ob bereits ein Anschluss im Kanal besteht sollten Sie bei der zuständigen Stadtentwässerung nachfragen. Dort bekommen Sie auch einen Plan, wo diese Dinge ganz genau festgehalten sind.
Gruß aus Hagen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Liebe/-r Experte/-in,
wir möchten ein Grundstück kaufen, das nach Angabe des
Verkäufers „voll erschlossen“ ist. Es handelt sich um eine
Baulücke an einer (asphaltierten) Straße zwischen bestehenden
Einfamilienhäusern, irgendwelche Rohrleitungen o.ä. sind auf
dem Grundstück nicht zu sehen. Ich vermute nun, dass nur die
in der Straße verlaufenden Leitungen vorhanden sind. Müssten
bei einem „voll erschlossenen“ Grundstück nicht die Leitungen
bis zur Grundstücksgrenze verlegt sein? Für eine schnelle
Antwort wäre ich super dankbar, weil am Donnerstag schon der
Termine beim Notar ist!
Elli
guten Abend,
der Begriff bezieht sich nicht nur auf Leitungen, sondern auch auf die öffentliche Straßen- u. Wege-Erschl. Bei einer Siedlung kommen z.B. noch Kinderspielplatz, Grünanlagen u.ä. hinzu. Entscheidend ist für Sie im Augenblick, ob alle von der Gemeinde vorgesehenen Anlagen vom Verkäufer angefordert u n d bezahlt worden sind; also auch solche welche noch hergestellt werden müssen (z.B. ein Radweg, Abwasserkanal usw. oder Teile/Rest davon). Hierüber muss Ihnen die Gemeinde Auskunft (schriftlich !!!) geben. Bitte vor Vertragsabschluss oder mit Angstklausel in den Kaufvertrag. Also Notar ausdrücklich um letzteres bitten mit dem Ziel, dass Sie trotz der Verkäuferzusicherung später keine (Ihnen unbekannten) Anliegerkosten bezahlten müssen und Sie diese u.U. von diesem nicht bezahlt erhalten. Die Anlagenverlegung ab Hauptleitung bis Grenze oder Haus obliegt in der Regel dem Eigentümer. Zählt also nicht zur Erschließung, es sei denn, der Verk. sicher das zu.
Vorstehendes kann in Ihrem Bundesland zumindest teilweise anders sein. Notar und Gemeinde geben Auskunft.
Ich hoffe, hiermit einwenig geholfen zu haben. Wenn Sie zufrieden sind, dann teilen Sie dieses einfach auch den w-w-w-Betreibern mit – danke! Fragen Sie gern erneut, wenn etwas offen geblieben ist.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.