Hallo zusammen,
ich möchte gerne wissen,was genau in dem „§118 II Brago“ steht.(Auszug aus dem Gesetzbuch)
Mein Rechtsanwalt bezieht sich in seinem Honorar auf diesen Paragraphen.
Bei Google… habe ich leider nichts gefunden.
Gruß
Olaf
Hallo zusammen,
ich möchte gerne wissen,was genau in dem „§118 II Brago“ steht.(Auszug aus dem Gesetzbuch)
Mein Rechtsanwalt bezieht sich in seinem Honorar auf diesen Paragraphen.
Bei Google… habe ich leider nichts gefunden.
Gruß
Olaf
Hallo Olaf,
§ 118 BRAGO (Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisaufnahmegebühr) besagt Folgendes:
(1)
In anderen als den im Dritten bis Elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr
(2)
1 Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen.
2 Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044b der Zivilprozeßordnung anzurechnen.
Grüße
Tessa