Was bewirkt dieFreigabe aus der Insolvenzmasse

Hallo zusammen,

Einzelunternehmer geht in Insolvenz.
Das eigengenutzte Wohnhaus ist im Eigentum des Insolvenzschuldners. Als Sicherung für das Firmenkontokorrent sind 50T Euro Grundschuld sowie 50T Euro Firmengründungsdarlehen per Grungschuld eingetragen.
Sofort nach Insolvenzantrag beantragt die Bank die Zwangsversteigerung.
Der IV gibt das Wohnhaus frei, die Versteigerung findet statt.
Das Haus wird mit 50 % des Verkehrswertes versteigert.
Die Banken werden bedient, es bleibt ein Restertrag von 14 T. Euro, was auf ein Konto in Bamberg hintewrlegt wird.
Nun wurde das Geld dem Insolvenzverwalter zugeführt.
Nun die Frage:
Meines Wissens bedeutet die Freigabe die Auslösung aus der Insolvenzmasse, da der IV nicht mit einer Massenerhöhung rechnet und keine Verpflichtungen respektive Arbeit ohne Vergütung erwartet hat, zumal er damit auch Folgekosten vermeiden wollte.
Dem Gesatz nach fällt das freigegebene Objekt zurück in die Verantwortung ( Besitz ) des Schuldners.
Der Verwalter verzichtet unwiderrufbar mit der Freigabe.

Ist es rechtens im Nachhinein die 14 T Euro zu kassieren, wenn er vorher verzichtet hat.
Die nicht von der Insolvenz betroffene Ehefrau hat ihr Leben lang zur Tilgung der Hausfinanzierung mit beigetragen, das Obergeschoß wurde mit Mitteln der Mutter ( 84 J. )des Insolvenzschuldners ausgebaut und für sie bewohnbar gemacht.
Absicherung im Grundbuch leider nicht vorhanden.
Wäre das Haus in der Insolvenzmasse eingebunden, hätten beide einen Antrag zur Insolvenztabelle gestellt, aber durch die Freigabe bestand ja zunächst keine Forderung gegen den Insolvenzschuldner im Rahmen eines Wert-ausgleiches.
Steht das Geld nun dem Insolvenzverwalter zu oder doch der Ehefrau und der Mutter des Schuldners.
Ein weiterer Punkt ist natürlich die Frage, darf die Bank überhaupt zwangsversteigern, wenn die Insolvenz beantragt wurde, der Schuldiger im Rahmen der Insolvenz vollstreckungsgeschützt ist und das Objekt durch Freigabe dem insolventen Schuldner zugesprochen wurde.

Zur Info: Die Insolvenz wurde durch nahezu zeitgleiche Insolvenzen von 2 Hauptkunden des Betroffenen ausgelöst, wodurch die Bank eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Firma mutmaßte und auf eine
finanzielle Unterstützung mit negativem Ausgang reagierte. Es wurde sogar die Kündigung des bereigestellten Kontokorrentes in Erwägung gezogen.

Bitte um hilfreiche Meinungen, möglichst mit Verweisen auf Referenzurteile oder Gesetzestexte.

Danke im voraus
Industrierechner

Alles soweit richtig, nur zählt der Betrag als Einkommen und ist somit abzuführen und Ja wenn das Objekt freigegeben ist kann und darf die Bank versteigern.

Wie ist das denn jetzt mit dem Einkommen des Schuldners geregelt? Bei einer Firmen / Regelinso wird das Einkommen ja nach dem fiktivem Einkommen berechnet. ist das beachtet worden?

hallo habenix,

der insolvente Schuldner ist in einem Angestelltenverhältnis seit Insolvenzbeginn beschäftigt.

Aber ich verstehe nicht, mit dem Freigeben der Immo fällt diese dem durch die Insolvenz quasi vollstreckungsgeschützten IS zu. Diese Praxis wird oft angewendet um dem Insolventen einen Neustart durch den Schutz zu ermöglichen. Erhaltung des Wohnraumes etc.
Ich habe auch gelesen, dass der IV den Wert der gesamten Masse, also auch des privaten Wohnhauses im Sinne aller Gläubiger und auch im Sinne des Schuldners zu verwalten hat. Also macht es doch keinen Sinn, die
Insolvenzmasse ( im Wesentlichen das Haus ) zum 50% Wert in der Zv zu verschleudern, damit die Banken zu 100% zu bedienen und die unschuldig betroffenen im Regen stehen zu lassen.

Da durch einen regulären Verkauf des Hauses zum Wert von 70 - 80% des Gutachtens alle Seiten bedient werden hätten können, ist die vollzogene ZV nicht nachvollziehbar, außer der von mir genannte Schutz
vor der Versteigerung hätte greifen müssen.
Nochmal zur Ergänzung: Bei der vorliegenden Insolvenz
wurde keine Person/ Lieferant etc geschädigt.
Die Forderungen betreffen nicht Lohn oder Lohnersatzleistungen.
Die nicht bedienbaren Gläubiger waren nur die bereits bedienten Banken, das Finanzamt und die Krankenkasse des Insolventen.

Antwort/en

http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t…

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/28-Freig…

http://www.dols-franzke.de/viewtopic.php?f=31&t=4938

http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/volltexte.h…

http://openjur.de/u/147507.html

Ich bin der Meinung, dass Übererlöse vom InsoVerwalter eingestrichen werden.

Grüsse
Bracco

hallo bracco,

vielen dank für die Antwort und die beigefügten links.

Nur, wie vertrittst du deine Antwort.
im oberen link wird eigentlich Überschusswert seitens des Rechtspflegers als Eigentum des IV Schuldners betrachtet, jedoch die Tatsache der nicht mehr greifbaren IV Schuldner eine KG ( ich glaube so stand da )führte zur Entscheidung, das Geld zu hinterlegen und dem IV dessen Existenz anzuzeigen.

Im letzten link wurde die Beschwerde des IV Schuldners
statthaft bewertet, da der Irrtum des IV mit einer nicht zu erwarteten Massenerhöhung nicht mit dem Umstand der Freigabe entschuldigbar ist. Das Gericht
bewertet dass ebenso keine verschwiegenen Tatsachen respektive andere Gründe vorliegen und lehnen die nachträglich angeordnete Massennachverteilung ab. Oder hab ich was falsch verstanden.

Deshalb noch einmal die Frage:
Was bedeutet Terminus " Freigabe aus der Insolvenzmasse " im Insolvenzrecht.
Es kann sich doch nur um eine Maßnahme handeln, die ausgeführt wird um entweder einklagbare Rechte, z. B.
der alten Mutter oder der Ehefrau des IS handeln, die zur Verringerung der Masse beitragen könnten oder auf Druck der Gläubigerbanken geschehen, die auf Ihre Eintragung in die Liste verzichten, wenn eine schnelle ZV ohne Verteilungsplan Ihre Forderungen erfüllen würde.

Ich mutmaße , Absprache IV mit Banken, ergibt Freigabe,
Großgläubiger sind befriedigt, angenehme IV- Abwicklung.

Da sogut wie keine privaten Gläubiger zu bedienen sind,
gibt es keinen Grund das Haus zum max. möglichen Preis zu verkaufen. Es wird letztlich nur der Staat ( Finanzamt ) und der Insolvente mit samt seiner Familie benachteiligt.

Tut mir leid, im Insolvenzrecht kenne ich mich nicht gut genug aus, um eine kompetente Antwort geben zu können.

Morelle

hallo bracco,

vielen dank für die Antwort und die beigefügten links.

Nur, wie vertrittst du deine Antwort.
im oberen link wird eigentlich Überschusswert seitens des
Rechtspflegers als Eigentum des IV Schuldners betrachtet,
jedoch die Tatsache der nicht mehr greifbaren IV Schuldner
eine KG ( ich glaube so stand da )führte zur Entscheidung, das
Geld zu hinterlegen und dem IV dessen Existenz anzuzeigen.

Anmerkung:
Wenn eine Firma (hier: KG) nicht mehr existiert kann für diese ein Nachtragsliquidator über das Amtsgericht bestellt werden, der noch vorhandene Werte abwickelt.
Dass vom Vollsteckungsgericht (das die Zwangsversteigerung durchführte) das Geld beim Amtsgericht bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde, ist auch Normalität, da der ZV-Rechtspfleger nicht weiß, wem er zuteilen soll. Er geht auf Nummer Sicher und hat damit keinen Fehler begangen.
Anspruch auf das hinterlegte Geld kann nun der Berechtigte anmelden.
Da Sie in einer kniffligen Nummer dring sind, ist jetzt der späteste Zeitpunkt, zum Anwalt zu gehen und nicht im Internet zu zappen.

Im letzten link wurde die Beschwerde des IV Schuldners
statthaft bewertet, da der Irrtum des IV mit einer nicht zu
erwarteten Massenerhöhung nicht mit dem Umstand der Freigabe
entschuldigbar ist. Das Gericht
bewertet dass ebenso keine verschwiegenen Tatsachen respektive
andere Gründe vorliegen und lehnen die nachträglich
angeordnete Massennachverteilung ab. Oder hab ich was falsch
verstanden.

Deshalb noch einmal die Frage:
Was bedeutet Terminus " Freigabe aus der Insolvenzmasse " im
Insolvenzrecht.
Es kann sich doch nur um eine Maßnahme handeln, die ausgeführt
wird um entweder einklagbare Rechte, z. B.
der alten Mutter oder der Ehefrau des IS handeln, die zur
Verringerung der Masse beitragen könnten oder auf Druck der
Gläubigerbanken geschehen, die auf Ihre Eintragung in die
Liste verzichten, wenn eine schnelle ZV ohne Verteilungsplan
Ihre Forderungen erfüllen würde.

Ich mutmaße , Absprache IV mit Banken, ergibt Freigabe,
Großgläubiger sind befriedigt, angenehme IV- Abwicklung.

Da sogut wie keine privaten Gläubiger zu bedienen sind,
gibt es keinen Grund das Haus zum max. möglichen Preis zu
verkaufen. Es wird letztlich nur der Staat ( Finanzamt ) und
der Insolvente mit samt seiner Familie benachteiligt.

Anmerkung:
Eine Insolvenz ist eine Insolvenz, bei der an Stelle des Gemeinschuldners (so heißt er im deutsch Recht in der Insolvenz) der Insolvenzverwalter tritt.

Wenn aus-/absonderungsberechtigte Gläubiger Übererlöse haben, wandert dieser in die Masse (Nachtragsverteilung).
Eigentlich verständlich.
Wenn Dritte in ein Objekt eines absonderungsberechtigten Gläubigers (z.B. die Bank, die im Grundbuch steht)investieren und sich im Grundbuch nicht besichern ließen, gehen sie leer aus, so schlimm das auch sein mag, es ist so.

Leider kann ich Ihnen aus meiner Sicht keine günstigere Antwort schreiben. Anwalt!!!

Grüsse
Bracco

Hallo braco,

ich erlaube mir zu zitieren:

Anmerkung:
Eine Insolvenz ist eine Insolvenz, bei der an Stelle des
Gemeinschuldners (so heißt er im deutsch Recht in der
Insolvenz) der Insolvenzverwalter tritt.

Wenn aus-/absonderungsberechtigte Gläubiger Übererlöse haben,
wandert dieser in die Masse (Nachtragsverteilung).
Eigentlich verständlich.

Was soll dann der Begriff Freigabe aus der Insolvenzmasse durch den IV ist eine unwiderrufliche Entscheidung womit das freigegebene Objekt an den IS zurück geht, wobei auch ausdrückich auf die Unpfändbarkeit im Zuge der Insolvenzabwicklung hingewiesen wird.

Wenn Dritte in ein Objekt eines absonderungsberechtigten
Gläubigers (z.B. die Bank, die im Grundbuch steht)investieren
und sich im Grundbuch nicht besichern ließen, gehen sie leer
aus, so schlimm das auch sein mag, es ist so.

Somit ist der Ausdruck " Ehe im gesetzlichen Güterstand in Zugewinngemeinschaft " schlichtweg falsch.
Wenn die Frau 25 Jahre Ihres Lebens Abstriche macht um am Hausbau mitzubezahlen ist das nach deutschem Recht weniger wert als die fehlende Unterschrift unter dem Kaufvertrag eines leeren Grundstückes.

Leider kann ich Ihnen aus meiner Sicht keine günstigere
Antwort schreiben. Anwalt!!!

Grüsse
Bracco

Trotzdem Danke bracco

Guten Morgen,

also - Ihre Fragen sind so vielfältig, so dass eine genaue, zielgerichtete Beantwortung nicht möglich ist.

Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter sich der Gelder bemächtigen, die in die Insolvenzmasse fallen. Das hat nichts mit einer Freigabe der Immobilie zu tun.

Im Übrigen war es eigentlich schon töricht, als Einzelunternehmer Insolvenz anzumelden, weil er das gar nicht tun muss.

Ob die Bank vollstreckt (neben dem Insolvenzverfahren), steht ihr völlig frei. Sie braucht dafür von niemanden eine Genehmigung.

Sie ist sogar hierzu verpflichtet, weil im Zuge einer Insolvenz in der Regel keine vollständige Befriedigung erfolgt.

Wie in vielen Fällen dürfte jetzt der Profi gefragt sein, insbesondere dann, wenn Sie der von Ihnen angesprochene Einzelunternehmer sein sollten.

Viel Glück.