Habe in einem Vergleich in zweiter Instanz eine Abfindung zugesprochen bekommen.
Die Agentur für Arbeit hat nur in der ersten Instanz eine Verrechnung etwaiger Ansprüche beim Ex Arbeitgeber beantragt, gilt das auch dann noch wenn ich den Vergleich in der Zweiten Instanz erwirkt habe?
und wenn ja wieviel kann die Agentur noch fordern?
Hallo,
grundsätzlich kann jeder Sozialleistungsträger Leistungen zurückfordern, falls es für den Zeitraum, in dem er geleistet hat, noch eine Art Vergütung gibt. Das kann auch Abfindungen - je nach Art des Vergleiches - betreffen.
Allerdings sollte Dir da Dein Anwalt anhand der konkreten Fallumstände exaktere Auskünfte geben können als jedes I-Net-Forum, da der Anwalt alle notwendigen Informationen hat.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Grußloser,
deine Schilderung enthält zu viele Unbekannte. Außerdem ist die Rechtslage zu kompliziert um hier abgehandelt zu werden. Du kannst dazu das Merkblatt 17 der BA lesen: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwimtJKb4bHOAhXsJ5oKHQieAE0QFggnMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.arbeitsagentur.de%2Fweb%2Fwcm%2Fidc%3FIdcService%3DGET_FILE%26dDocName%3DL6019022DSTBAI378627%26RevisionSelectionMethod%3DLatest&usg=AFQjCNHMExclU_KSdL4vhXDrJXgp_G0veg&bvm=bv.129391328,d.bGs. Wenn du sinnvol googelst findest du auch viele Hinweise. Ansonsten heißt es: Bescheid abwarten, ggf. Widerspruch einlegen. Ob du dazu einen RA brauchst entscheidest du. Wenn man in die zweite Instanz geht ist das Urteil der ersten nicht rechtsgültig geworden.
Ich möchte mich für die Antworten bedanken. Hat weitergeholfen. Ich werde auch keine Anfragen an dieses Forum mehr stellen.
Es grüßt der Grußlose