Hallo,
nur mal angenommen, jemand hätte in der Vergangenheit ein kleines Konto mit Depot in der Schweiz gehabt. Dieser Jemand hätte noch nie eine Steuererklärung abgegeben, weil das Einkommen auch unter Beachtung der Erträge des Depots keine Steuer ausgelöst hätte. Nun erführe das Finanzamt-Steuerfahndung von der Existenz eines Kontos und verlangt die lückenlose Darstellung anhand der Kontoauszüge von Beginn an. Die betreffende Bank erklärt sich hierzu bereit, aber nur gegen Begleichung einer horrenden Gebührenrechnung…
Und nur hierin läge das Problem.
Kann ein Finanzamt so etwas verlangen? Oder müsste nicht das Finanzamt wenigstens diese Kosten übernehmen?
Jemand hätte doch nichts falsch gemacht, wenn er nichts deklariert, weil er dafür doch auch keine Verpflichtung hatte. Seine Konten, Depots und Bausparverträge in Deutschland hätte er ebenso nicht deklariert, aber danach fragt keiner.
Servus,
Kann ein Finanzamt so etwas verlangen?
Ja, vgl. § 90 AO - soweit die sechsjährige Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs 3 AO) nicht überschritten ist.
Oder müsste nicht das Finanzamt wenigstens diese Kosten übernehmen?
Die Kosten der Zweitschriften erzeugt hier nicht die SteuFa, sondern der Steuerpflichtige, der seine Kontoauszüge weggeworfen hat.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
ich will da mal Wikipedia zitieren, aber auch andere Seiten äußern sich derart zu Privatpersonen:
"Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Handelsrechtlich gilt § 257 HGB, steuerrechtlich § 147 AO. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, Kontoauszüge aufzubewahren.
Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht." ???
Ich unterstelle mal, Jemand sei nicht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet.
Servus,
noja - wenn Dir Wikipedia reicht, brauchen wir uns nicht weiter drüber zu unterhalten, woraus sich ergibt, dass § 147 Abs 1 AO nur für Steuerpflichtige gilt, die zur Führung von Büchern oder zur Anfertigung von Aufzeichnungen verpflichtet sind.
Meines Erachtens spricht für eine eingeschränkte Geltung nur, dass diese Vorschrift im Abschnitt §§ 140-148 AO steht, und das halte ich für sich alleine für zu mager. Wie würdest Du Deine Ansicht begründen, dass keine Aufbewahrungspflicht für Auszüge von Konten besteht, mit denen Einnahmen ge. § 20 EStG erzielt wurden?
Schöne Grüße
MM
Aber § 90 AO spricht nur vom Steuerpflichtigen, der die für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte offen legen muss. Darüber mit dem Finanzamt zu streiten, mündet vorhersehbar darin, dass das FA die Karte mit 162 AO zückt und Besteuerungsgrundlagen schätzt. Man darf getrost davon ausgehen, dass die Steuerschätzung dem Steuerpflichtigen die Tränen in die Augen treiben wird und er nichts Eiligeres zu tun haben wird, als die Zweitschriften aus der Schweiz zu beschaffen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Fred59,
für steuerlich relevante Untzerlagen besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren!
Da davon auszugehen ist, daß die Bank regelmäßig Kontoauszüge übermittelt hat, sollten diese, unter Berücksichtigung der Aufbewahrungspflicht, beim Steuerpflichtiger doch schlichtweg vorhanden sein.
Weshalb sollte sich das Finanzamt am Kosten beteiligen, wenn der Steuerpflichtige die Kontoauszüge nicht aufbewahrt, sondern weggeschmissen hat?
Beste Grüße
maasterp
Servus,
für steuerlich relevante Untzerlagen besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren!
Nein.
Warum mach ich mir eigentlich die Mühe und erzähle im Einzelnen, wo in der AO die Sache mit den Aufbewahrungsfristen steht?
Wobei §§ 140ff AO von ihrer Stellung in der AO nur für Steuerpflichtige gelten, die buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig sind. Ich selber hab mich da ja zuerst auch geirrt, weil nicht explizit in § 147 AO formuliert ist, für wen er gilt und für wen nicht - das kann man erst sehen, wenn man auch § 147a AO liest.
Für andere gibt es bloß die zweijährige Frist gem. § 14b UStG in den dort genannten Fällen.
Schöne Grüße
MM
hallo fred, ich kann das ganze in einem satz zusammenfassen „unwissenheit (oder unwissend gestellt) schützt vor „Strafe“ nicht“. dann wären doch alle anderen steuerzahler blöd, wenn sie alles brav angeben (konten nur in deutschland oder auch im ausland)… die deutsche rechtssprechung und vor allem das steuergestz erlaubt natürlich die lückenlose anforderung der belege, slebstverständlich auf kosten des „verursachers“… wünsche dir viel erfolg, halt… der fall ist ja nur „angenommen“ gruss bacco
Hallo Bacco,
was genau sollte hier bestraft werden?
Und was haben die Wortreihen, die Du verfasst hast, konkret mit der klar formulierten Frage zu tun?
Für Aufklärung dankt
MM
Hallo,
ich weiß zwar keine konkreten Paragraphen, aber
- es gibt Aufbewahrungsfristen auh für Privatleute
- Unwissenehit schütz vor Strafe nicht
- es ist seit Jahren durch die Medien bekannt, das es „Steuerflüchtlinge“ gibt und mögliche Konzequenzen
- ich sehe keine Pflicht des FinAmts sich an Kosten zu beteiligen für Belege welche noch in der Aufbewahrungsfrist anforderbar sind
- mit ausländischer Besteuerung kenne ich mich nicht aus
Ich hoffe für deinen fiktiven Fall alles Gute,
Svalroph
Servus,
Emnid fragt:
In welcher Sprache ist dieser Teilsatz verfasst?
weil das Einkommen auch unter Beachtung der Erträge des Depots keine Steuer ausgelöst hätte
a) West-Tscherkessisch
b) Tamazight
c) Tuvaluisch
d) weiß nicht
Und jetzt kannst Du mir eventuell sagen, wen Du in der geschilderten Situation wofür genau bestrafen möchtest?
Schöne Grüße
MM
Diese Oberlehrer-Antwort ist so überflüssig wie ein Kropf und stiehlt die Zeit der Leser!
Servus,
genauso wie die hier in gleich zwei Antworten gekurbelte Leier von der Unwissenheit. Es ist im Sachverhalt kein Fitzelchen eines Straftatbestandes beschrieben. Und die Unwissenheit darüber, ob und welche Aufbewahrungspflicht und -frist es für die fraglichen Kontoauszüge gibt, beseitigt keine einzige der salbungsvollen Antworten.
Ebenfalls nicht, wie hohe Kosten zur Wiederbeschaffung der fraglichen Auszüge dem Steuerpflichtigen gem. § 90 AO zugemutet werden können, wenn dieser sich wie hier nichts hat zu Schulden kommen lassen.
Herdigsocka, es kann ja wohl nicht angehen, dass jedes Mal, wenn mich auch mal eine Antwort zu einer Frage interessiert, hier bloß heiße Luft kommt.
Schöne Grüße
MM
"Kleines Konto" ist natürlich relativ.
Ich würde erst einmal eine Einkommensteuererklärung abgeben, in der man ja
versichert, dass alle Angaben richtig und vollständig sind, und in der Anlage KAP
die Kapitaleinkünfte, ob inländisch oder ausländisch, korrekt angeben.
Dass überhaupt keine Bankunterlagen vorhanden sein sollen, glaube ich nicht
und das Finazamt auch nicht. Bei Anlagen in „Steueroasen“ ist man immer
potentiell verdächtig, denn was hat es für einen Vorteil für einen ehrlichen deutschen Staatsbürger, sein Geld in diesen Ländern anzulegen?
Vielleicht hat das Finanzamt auch bereits Unterlagen aus der Schweiz und möchte
nun gerne wissen, wie jemand, der so wenig verdient, dass er nach seiner Meinung
keine Steuererklärung abgeben muss, zu einem „kleinen Konto und Depot“ kommt.
Gruss, RH.
Servus,
und wie - und ggf. mit welcher Begründung - ist hier auf das Ansinnen der SteuFa zu reagieren?
Schöne Grüße
MM
Hallo,
"Kleines Konto" ist natürlich relativ.
Ich würde erst einmal eine Einkommensteuererklärung abgeben, in der man ja versichert, dass alle Angaben richtig und vollständig sind, und in der Anlage KAP die Kapitaleinkünfte, ob inländisch oder ausländisch, korrekt angeben.
Wenn die jetzt konkrete Angaben verlangen, nutzt das auch nichts mehr.
Dass überhaupt keine Bankunterlagen vorhanden sein sollen, glaube ich nicht und das Finazamt auch nicht.
Doch, die glauben es schon, wenn Privatperson X keine Belege von vor 15 Jahren mehr hat. Jedenfalls wenn es um laufende Vorfälle geht. Im Zweifel ist das eben Pech für Privatperson X, wie man letztes Jahr an einem besonders prominenten Beispielfall nachvollziehen konnte.
Bei Anlagen in „Steueroasen“ ist man immer potentiell verdächtig,
Ja. Das ist wohl so.
denn was hat es für einen Vorteil für einen ehrlichen deutschen Staatsbürger, sein Geld in diesen Ländern anzulegen?
Erstmal ist das ein freies Land. Welchen Vorteil haben Anleger von Schrottimmobilien oder Anlagen, die außer Kosten wenig bringen? Darf man alles machen. Da müssen keine rationalen Überlegungen dahinter stehen. So ein kleines Depot kann die Folge einer Erbschaft sein. Eine Auflösung und Übertragung war/ist vielleicht nicht so einfach und kostet vielleicht auch was. Lohnt sich dann vielleicht nicht. Oder man will Geld vor unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten oder Kindern verbergen. Oder man will einen Notgroschen dort haben, falls es hier mal wieder anders kommt und man schnell dorthin abhauen will. Also es gibt viele mögliche Gründe und der Bürger ist hierüber im Grunde keine Rechenschaft pflichtig, abgesehen von der Angabe der Erträge, wenn sie zu einer Besteuerung führen.
Vielleicht hat das Finanzamt auch bereits Unterlagen aus der Schweiz
Davon kann man allerdings ausgehen.
und möchte nun gerne wissen, wie jemand, der so wenig verdient, dass er nach seiner Meinung keine Steuererklärung abgeben muss, zu einem „kleinen Konto und Depot“ kommt.
Wenn die die Informationen haben, die sie in diesem fiktiven Fall vom Bürger haben wollen, dann fordern die den nicht mehr dazu auf. Was soll das in diesem Fall noch bringen? Du denkst die haben Langeweile und machen solche Spielchen? Dafür haben die viel zu viel zu tun und freuen sich über jeden, der sich aufgrund von Medienberichten über gekaufte Steuer-CD´s in die Hosen macht und zur Selbstanzeige greift.
Grüße
Ich danke Euch für die konstruktiven und auch für die weniger nützlichen Antworten. Und um mich braucht sich keiner sorgen, meine Steuererklärung mache ich jährlich und ehrlich.
Mein Fazit: Mit dem Druckmittel der Steuerschätzung kann die Steuerfahndung eigentlich alles verlangen, damit ein Verdächtiger seine Unschuld beweisen muss um einer Steuerstrafe (Steuerzahlung auf Grund einer böswilligen Schätzung) zu entgehen. Der Ermittler der Kriminalpolizei hat es da viel schwerer. Er muss seinen Verdacht beweisen, damit ein Verdächtiger bestraft werden kann.
Steuerfahnder und Kriminalist, beide jagen Verbrecher. Erstem genügt ein Verdacht zur Bestrafung, der zweite muss ermitteln und beweisen.
Weil mir das so unlogisch erschien hatte ich hier nachgefragt.
Servus,
in diesem Zusammenhang ist der gerne vergessene § 162 Abs 1 Satz 2 AO ganz wichtig - der relativiert nämlich das „Druckmittel der Steuerschätzung“ ganz enorm.
Wichtiger ist hier § 90 Abs 1 AO; wenn die Umstände des Einzelfalls allerdings erkennen lassen, dass - wie im Sachverhalt angegeben - auf der Grundlage des ermittelten Einkommens keine ESt festzusetzen sein wird, hält sich auch die Mitwirkungspflicht in vergleichsweise übersichtlichen Grenzen. Ich bin unverändert ziemlich sicher, dass ein Nachweis des Schweizer Geld- oder Wertpapierbestandes aus jüngerer Zeit dafür ausreichen kann, dass man hier den Steuerpflichtigen nicht dazu zwingen kann, auf seine Kosten jahrealte Zinsbescheinigungen und dergleichen wiederzubeschaffen, für die keine Aufbewahrungspflicht bestand.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
das klingt sehr logisch und schlüssig. Danke.