mal ein paar grundsätzliche Fragen zum o.g. Thema. Darf der Vermieter in folgenden Situationen die Kosten (auch teilweise) auf den Mieter umlegen:
Fall: bei der Wohnungsübergabe am Anfang des Mietverhältnisses stellt man Mängel fest da die Vormieter 17 Jahre drin gewohnt hat und nichts gemacht wurde in der Zeit. Bei der Wohnungsbesichtigung waren die noch nicht sichtbar da die Möbel des Vormieters noch drin standen und Teppiche auf dem Boden lagen.
Fall: in der neuen Mietwohnung ist die Dusche sehr verrammelt. Darf der neue Mieter auf Erneuerung bestehen und wenn ja darf der Vermieter die Kosten umlegen auf den neuen Mieter?
Fall: Man hat ausgemacht, dass der alte Mieter nicht streichen muss da man als neuer Mieter sowierso über das weiss wieder drüberstreichen würde. Was ist aber mit anderen Schäden die der Vormieter hinterlassen hat (nach 17 Jahren mit Kindern fast obligatorisch). Muss man wegen der Übereinkunft auch diese übernehmen und beseitigen obwohl sich das eigentlich nur auf das Streichen bezieht? Und wenn der Vermieter diese Schäden beseitigt - kann er diese Kosten auf die neuen Mieter umlegen?
Fall: bei der Wohnungsübergabe am Anfang des
Mietverhältnisses stellt man Mängel fest da die Vormieter 17
Jahre drin gewohnt hat und nichts gemacht wurde in der Zeit.
Bei der Wohnungsbesichtigung waren die noch nicht sichtbar da
die Möbel des Vormieters noch drin standen und Teppiche auf
dem Boden lagen.
Der Vermieter muss die Wohnung im „vertragsgemäßen“ Zustand übergeben. Was wurde denn vereinbart? „Gemietet wie besichtigt“? Wurde über dem Vermieter bekannte Mängel gesprochen?
Fall: in der neuen Mietwohnung ist die Dusche sehr
verrammelt. Darf der neue Mieter auf Erneuerung bestehen und
wenn ja darf der Vermieter die Kosten umlegen auf den neuen
Mieter?
Was bedeutet „verrammelt“? Nur nicht mehr schön oder nicht mehr voll funktionsfähig? Der Mieter hat einen Anspruch auf den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, also auch der Dusche. Funktionieren muss sie. Im Übrigen dürfte der Mieter sie vor Vertragsschluss gesehen haben. Wenn er da mit ihrem Zustand einverstanden war und den Vertrag ohne Einwände unterschrieben hat, kann er nicht nach Vertragsschluss etwas völlig anderes fordern.
Wenn der Mieter aus rein ästhetischen Gründen eine neue Dusche will, muss er die Kosten selber tragen. Ist die Dusche aus nicht vom Mieter zu vertretenden Gründen defekt, trägt der Vermieter die Kosten für die Reparatur / Erneuerung. Bei allem dazwischen können sich die Parteien vielleicht auf eine Kostenteilung einigen.
Fall: Man hat ausgemacht, dass der alte Mieter nicht
streichen muss da man als neuer Mieter sowierso über das weiss
wieder drüberstreichen würde. Was ist aber mit anderen Schäden
die der Vormieter hinterlassen hat (nach 17 Jahren mit Kindern
fast obligatorisch). Muss man wegen der Übereinkunft auch
diese übernehmen und beseitigen obwohl sich das eigentlich nur
auf das Streichen bezieht? Und wenn der Vermieter diese
Schäden beseitigt - kann er diese Kosten auf die neuen Mieter
umlegen?
Auch hier kommt es auf die konkrete Vereinbarung mit dem Vermieter an. Wenn nicht vereinbart wurde, dass der Mieter auch die übrigen Schäden beseitigt, muss er das nicht tun.
Wenn aber auch nicht vereinbart wurde, dass der Vermieter sie beseitigt, dann muss auch er das nicht tun, wenn die Wohnung „wie gesehen“ vermietet wurde…
Kennt der Vermieter die Schäden, bzw. wurde er darauf hingewiesen?