Was darf die ARGE ?

Im Mai d. J. ist meine Freundin zu mir gezogen und hat sich als Nebenwohnung bei mir angemeldet. Sie bezieht 410 Euro Witwenrente und hat noch ein stark sanierungsbedürftiges Haus (mit den dazugehörigen Kosten) auf dem Lande. Nachdem ich die Anmeldung als Nebenwohnung der ARGE mitgeteilt habe, wurde durch die MAin sofort eine Bedarfsgemeinschaft eingerichtet. Dem habe ich widersprochen, unter Hinweis auf das sogenannte Probejahr. Diese Widersprüche ( Stücker 2 in Schriftform ) wurden ignoriert, seit dem 01.06. überweist das Amt einen Hohn von 160 Euro auf mein Konto. Trotz Klage vor dem Sozialgericht (aufschiebende Wirkung?), eingeschaltetem Anwalt und entsprechender Mahnschreiben an die ARGE soll ich nun schon den 3. Monat von den 160 Euro meine Stromkosten, Telekommunikation, Kabelanschluß, Autoversicherung und meinen Lebensunterhalt bestreiten. Antwort auf die Mahnschreiben: " Aufgrund der hohen Zahl der Widersprüche kann die Bearbeitung … einige Zeit in Anspruch nehmen … "
Letztlich, und dies haut dem Faß die Füße weg, soll sich meine Freundin ( obwohl sie keine Leistungen der ARGE bezieht oder beantragt hat ) am 03.09. bei der ARGE wegen einer Eingliederungsvereinbarung einfinden, mit der Androhung einer Leistungskürzung von 30 %, wenn sie nicht pünktlich antrabt.
Meine Fragen:

  • Was bleiben mir für Wege, um die einbehaltenen Leistungen kurzfristig „herauszubekommen“ ?
  • wie soll sich meine Freundin am Montag bei dem Termin positionieren ?

Sorry, ist mir ne Nr. zu groß

Sorry, ist mir ne Nr. zu groß

Kam mir am Anfang auch so vor, inzwischen sind wir bei einer relaxen Reaktion auf die Einladung angekommen:
Erste Frage - Was wollen Sie, Frau ARGE ?
Letzte Frage - Was wollen Sie von mir, Frau ARGE ?
Zwischen den beiden Fragen sollte eine umfangreiche Erklärung der Interessen der ARGE liegen, von der Mitarbeiterin dargelegt.

Zum eigentlich ersten Fragepunkt hat mein Anwalt für den Montag einen Gerichtstermin besorgt :
Einstweilige Verfügung - Gerichtsvollzieher zur ARGE - in der Kasse Taschenpfändung - Problem aus der Welt (hoffe ich !!!)

Hallo

Dazu müsste man auch wissen, wie du sie beim Jobcenter gemeldet hast - und auch, ob sie ihrerseits bereits irgendwelche Auskünfte zu ihrem Einkommen /Vermögen erteilt hat . (Aufgrund welcher Berechnung/Daten kommt das Jobcenter auf 160 € für dich…)

Trotz Klage vor dem Sozialgericht (aufschiebende Wirkung?), eingeschaltetem Anwalt und entsprechender Mahnschreiben an die ARGE soll ich nun schon den 3. Monat …Trotz Klage vor dem Sozialgericht (aufschiebende Wirkung?)

Hat der Anwalt beim Gericht per Eilantrag beantragt

  • vorläufigen Rechtsschutz
  • die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den (Kürzungs-/Änderungs-) Bescheid anzuordnen
  • das Jobcenter zur ungekürzten Weiterzahlung deines ALG II zu verurteilen
  • das Jobcenter zur Zahlung deiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen ?

bzw. hat er beim Gericht per Eilantrag beantragt

  • einstweiligen Rechtsschutz und Weiterzahlung des ALG II bis zu einer abschließenden Entscheidung,
  • festzustellen, dass derzeit gemäß § 7 Abs. 3a SGB II keine BG vorliegt und die vom Amt geforderten Unterlagen damit für die Leistungsgewährung iirelevant sind,
    -festzustellen, dass die Leistungseinstellung damit rechtswidrig ist
  • das Jobcenter zur Erstattung deiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen ?

Und vor allem: Was ist bisher vom Gericht gekommen in dieser Sache ?

Was bleiben mir für Wege, um die einbehaltenen Leistungen kurzfristig „herauszubekommen“ ?

Sofern Ihr tatsächlich keine BG darstellt und vom Gericht noch nichts gekommen ist: Dem Anwalt mal auf die Füße treten, dass er in die Puschen kommt ! Da wäre schon längst ein Eilantrag/ eine Einstweilige Anordnung möglich gewesen.

Möglich ist parallel auch

  • Beschwerde beim Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur http://hartz.info/index.php?topic=4623#p40228

  • Strafanzeige und -antrag gegen zuständigen Sachbearbeiter wegen Rechtsbeugung, übler Nachrede und Verleumdung, sowie wegen Betruges (rechtswidrige Verweigerung zustehender Leistungen), Körperverletzung und möglicherweise gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen)

(Falls vom Gericht bereits etwas vorliegt, dass das Jobcenter zahlen muss, und aber immer noch nicht gezahlt wird, kann man bei ihnen durch einen Gerichtsvollzieher pfänden lassen.)

wie soll sich meine Freundin am Montag bei dem Termin positionieren ?

Sofern Ihr tatsächlich keine Bedarfsgemeinschaft lebt (= Euch nur die Kosten für Unterkunft und Grundnahrungsmittel teilt , aber ansonsten getrennt wirtschaftet, finanziell nicht füreinander sorgt und nicht füreinander einsteht), dann hat sie lediglich ihre hälftigen Unterkunftskosten zu übernehmen und für sich selbst zu sorgen… und hat mit deinem ALG2-Bezug nichts zu tun, muss auch keine Auskünfte erteilen geschweige denn wegen deiner ALG2-Angelegenheiten irgendwo antanzen.

Ist sie SELBST vom Jobcenter angeschrieben worden ? Sofern sie es nicht bereits gemacht hat, muss SIE SELBST sich gegenüber dem Jobcenter (nachweislich /schrifltich !) äußern … oder wenn nötig auch einen Anwalt einschalten. (Sinngemäß muss sie klarstellen: "Da ich mit meinem Mitbewohnern wirtschaftlich lediglich als Wohngemeinschaft zusammenlebe und keine gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung stattfindet, bin ich nicht verpflichtet, ihm oder Ihnen gegenüberwegen irgendwelche Auskünfte zu meinem Einkommen oder Vermögen zu machen. Dazu fehlt es an jeder Rechtsgrundlage. Da ich nicht Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft bin und nicht im Leistungsbezug nach SGB II stehe, unterliege ich Ihnen gegenüber weder einer Mitwirkungs- noch Meldepflicht noch den Sanktionsregelungen. Ihre Unterstellung, wir lebten in Bedarfsgemeinschaft zusammen, entspricht nicht den Tatsachen.Ich fordere Sie deshalb auf festzustellen, dass eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft in Ermangelung der vom Gesetzgeber dafür genannten Voraussetzungen derzeit nicht besteht. " Optional: „Diesbezüglich behalte ich mir Strafanzeige und -antrag gegen Sie wegen übler Nachrede und Verleumdung vor.“) -

Vielleicht ebenfalls noch brauchbar:
http://hartz.info/index.php?topic=50.0

LG