Hallo
Dazu müsste man auch wissen, wie du sie beim Jobcenter gemeldet hast - und auch, ob sie ihrerseits bereits irgendwelche Auskünfte zu ihrem Einkommen /Vermögen erteilt hat . (Aufgrund welcher Berechnung/Daten kommt das Jobcenter auf 160 € für dich…)
Trotz Klage vor dem Sozialgericht (aufschiebende Wirkung?), eingeschaltetem Anwalt und entsprechender Mahnschreiben an die ARGE soll ich nun schon den 3. Monat …Trotz Klage vor dem Sozialgericht (aufschiebende Wirkung?)
Hat der Anwalt beim Gericht per Eilantrag beantragt
- vorläufigen Rechtsschutz
- die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den (Kürzungs-/Änderungs-) Bescheid anzuordnen
- das Jobcenter zur ungekürzten Weiterzahlung deines ALG II zu verurteilen
- das Jobcenter zur Zahlung deiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen ?
bzw. hat er beim Gericht per Eilantrag beantragt
- einstweiligen Rechtsschutz und Weiterzahlung des ALG II bis zu einer abschließenden Entscheidung,
- festzustellen, dass derzeit gemäß § 7 Abs. 3a SGB II keine BG vorliegt und die vom Amt geforderten Unterlagen damit für die Leistungsgewährung iirelevant sind,
-festzustellen, dass die Leistungseinstellung damit rechtswidrig ist
- das Jobcenter zur Erstattung deiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen ?
Und vor allem: Was ist bisher vom Gericht gekommen in dieser Sache ?
Was bleiben mir für Wege, um die einbehaltenen Leistungen kurzfristig „herauszubekommen“ ?
Sofern Ihr tatsächlich keine BG darstellt und vom Gericht noch nichts gekommen ist: Dem Anwalt mal auf die Füße treten, dass er in die Puschen kommt ! Da wäre schon längst ein Eilantrag/ eine Einstweilige Anordnung möglich gewesen.
Möglich ist parallel auch
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Beschwerde beim Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur http://hartz.info/index.php?topic=4623#p40228
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Strafanzeige und -antrag gegen zuständigen Sachbearbeiter wegen Rechtsbeugung, übler Nachrede und Verleumdung, sowie wegen Betruges (rechtswidrige Verweigerung zustehender Leistungen), Körperverletzung und möglicherweise gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen)
(Falls vom Gericht bereits etwas vorliegt, dass das Jobcenter zahlen muss, und aber immer noch nicht gezahlt wird, kann man bei ihnen durch einen Gerichtsvollzieher pfänden lassen.)
wie soll sich meine Freundin am Montag bei dem Termin positionieren ?
Sofern Ihr tatsächlich keine Bedarfsgemeinschaft lebt (= Euch nur die Kosten für Unterkunft und Grundnahrungsmittel teilt , aber ansonsten getrennt wirtschaftet, finanziell nicht füreinander sorgt und nicht füreinander einsteht), dann hat sie lediglich ihre hälftigen Unterkunftskosten zu übernehmen und für sich selbst zu sorgen… und hat mit deinem ALG2-Bezug nichts zu tun, muss auch keine Auskünfte erteilen geschweige denn wegen deiner ALG2-Angelegenheiten irgendwo antanzen.
Ist sie SELBST vom Jobcenter angeschrieben worden ? Sofern sie es nicht bereits gemacht hat, muss SIE SELBST sich gegenüber dem Jobcenter (nachweislich /schrifltich !) äußern … oder wenn nötig auch einen Anwalt einschalten. (Sinngemäß muss sie klarstellen: "Da ich mit meinem Mitbewohnern wirtschaftlich lediglich als Wohngemeinschaft zusammenlebe und keine gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung stattfindet, bin ich nicht verpflichtet, ihm oder Ihnen gegenüberwegen irgendwelche Auskünfte zu meinem Einkommen oder Vermögen zu machen. Dazu fehlt es an jeder Rechtsgrundlage. Da ich nicht Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft bin und nicht im Leistungsbezug nach SGB II stehe, unterliege ich Ihnen gegenüber weder einer Mitwirkungs- noch Meldepflicht noch den Sanktionsregelungen. Ihre Unterstellung, wir lebten in Bedarfsgemeinschaft zusammen, entspricht nicht den Tatsachen.Ich fordere Sie deshalb auf festzustellen, dass eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft in Ermangelung der vom Gesetzgeber dafür genannten Voraussetzungen derzeit nicht besteht. " Optional: „Diesbezüglich behalte ich mir Strafanzeige und -antrag gegen Sie wegen übler Nachrede und Verleumdung vor.“) -
Vielleicht ebenfalls noch brauchbar:
http://hartz.info/index.php?topic=50.0
LG