Was darf die ARGE ?

Im Mai d. J. ist Frau X zu Herrn Y gezogen und hat sich als Nebenwohnung angemeldet. Sie bezieht 410 Euro Witwenrente und hat noch ein stark sanierungsbedürftiges Haus (mit den dazugehörigen Kosten) auf dem Lande. Nachdem Herr X die Anmeldung als Nebenwohnung der ARGE mitgeteilt hat, wurde durch die MAin sofort eine Bedarfsgemeinschaft eingerichtet. Dem hat Herr Y widersprochen, unter Hinweis auf das sogenannte Probejahr. Diese Widersprüche ( Stücker 2 in Schriftform ) wurden ignoriert, seit dem 01.06. überweist das Amt einen Hohn von 160 Euro auf das Konto des Herrn Y. Trotz Klage vor dem Sozialgericht (aufschiebende Wirkung?), eingeschaltetem Anwalt und entsprechender Mahnschreiben an die ARGE soll Herr Y nun schon den 3. Monat von den 160 Euro Stromkosten, Telekommunikation, Kabelanschluß, Autoversicherung (gesamt 185 Euro) und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Antwort auf die Mahnschreiben: " Aufgrund der hohen Zahl der Widersprüche kann die Bearbeitung … einige Zeit in Anspruch nehmen … "
Letztlich, und dies haut dem Faß die Füße weg, soll sich Frau X ( obwohl sie keine Leistungen der ARGE bezieht oder beantragt hat ) am 03.09. bei der ARGE wegen einer Eingliederungsvereinbarung einfinden, mit der Androhung einer Leistungskürzung von 30 %, wenn sie nicht pünktlich antrabt.
Meine Fragen:

  • Was bleiben Herrn Y für Wege, um die einbehaltenen Leistungen kurzfristig „herauszubekommen“ ?
  • wie soll sich Frau X am Montag bei dem Termin positionieren ?

Hallo

  • Was bleiben Herrn Y für Wege, um die einbehaltenen
    Leistungen kurzfristig „herauszubekommen“ ?

Weiß ich leider nicht. Eventuell einen Eilantrag stellen? Bei einer höheren vorgesetzten Stelle beschweren? Das sollte doch dieser Anwalt wissen! Oder hier mal fragen http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

  • wie soll sich Frau X am Montag bei dem Termin positionieren?

Die sollte hingehen, sich aber auf nichts weiteres einlassen und rundheraus ablehnen, irgendwelche Unterhaltszahlungen zu leisten oder Einkommen nachzuweisen. Sie ist nicht für ihn unterhaltspflichtig und muss gar nichts machen. Sie wird übrigens auch nicht nach einem Jahr unterhaltspflichtig und kann dann auch jegliche Zahlung usw. ablehnen.

Viele Grüße

Siehe Antwort auf PN-Anfrage. - Sofern tatsächlich keine BG vorliegt und je nachdem , wie die Ausgangssituation ist (wie wurde Mitbewohnerin beim Jobcenter gemeldet; hat sie Auskünfte zu ihrem Einkommen/Vermögen erteilt; hat sie bereits ihrerseits nachweislich eine Erklärung abgegeben, dass keine BG vorliegt; was genau hat der Anwalt bisher beim Gericht beantragt; kam schon etwas vom Gericht - und was ?) :

-Beschwerde beim Dienststellenleiter, parallel beim Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur

  • hat Anwalt per Eilantrag beim Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den (Kürzungs-/Änderungs-) Bescheid anzuordnen u. das Jobcenter zur ungekürzten Weiterzahlung des ALG2 zu verurteilen (bzw. einstweiligen Rechtsschutz und Weiterzahlung des ALG II bis zu einer abschließenden Entscheidung beantragt) ? Wenn nicht, dem Anwalt mal auf die Füße treten.

  • falls Gericht die (vorläufige) Weiterzahlung bereits angeordnet hat , aber vom Jobcenter kommt nichts: Gericht und Kundenreaktionsmanagement informieren; ggf. das Geld per Gerichtsvollzieher beim Jobcenter pfänden lassen

  • (nur) bei entsprechender Ausgangssituation und Stand der Dinge : möglicherweise auch Strafanzeige gegen den zuständigen Sachbearbeiter (wegen Rechtsbeugung, rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen, möglicher Körperverletzung/Schädigung der Gesundheit durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen etc.)

wie soll sich Frau X am Montag bei dem Termin positionieren ?

Sofern tatsächlich keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, hat sie lediglich ihre hälftigen Unterkunftskosten zu übernehmen und für sich selbst zu sorgen… und hat mit seinem ALG2-Bezug nichts zu tun, muss auch keine Auskünfte erteilen geschweige denn wegen seines ALG2-Bezugs irgendwo antanzen.
Ist sie SELBST vom Jobcenter angeschrieben worden ? Sofern sie es nicht bereits gemacht hat, muss sie SELBST sich gegenüber dem Jobcenter (nachweislich /schriftlich !) äußern - wenn nötig auch einen Anwalt einschalten - und klarstellen, dass sie mit ihrem Mitbewohner wirtschaftlich lediglich als Wohngemeinschaft zusammenlebt, dass keine gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung stattfindet und sie auch nicht verpflichtet ist, ihn wirtschaftlich zu unterstützen; dass sie demnach mangels Rechtsgrundlage auch nicht verpflichtet ist, ihm oder dem JC gegenüberwegen irgendwelche Auskünfte zu ihrem Einkommen oder Vermögen zu erteilen; und dass sie -da sie kein Mitglied seiner BG ist und nicht im Leistungsbezug nach SGB II steht - hier weder einer Mitwirkungs- noch Meldepflicht noch den Sanktionsregelungen unterliegt; dass die BG-Unterstellung des Jobcenters nicht den Tatsachen entspricht, und dass sie das JC auffordert festzustellen, dass in Ermangelung der vom Gesetzgeber dafür genannten Voraussetzungen derzeit keine Verantwortungs- und Einstehens-BG zwischen ihr und dem Mitbewohner besteht.

LG