Was darf die Polizei?

Hallo, ich brauche mal euren Rat,
wie würde sich die Polizei verhalten, wenn eine kleine Gemeinschaft von 15-16 Jährigen auf einem Privaten (aber zur Straße hin offen), eine kleine Party feiern. Damit ist gemeint, dass es keine Lärmebelästigung vorhanden ist, und niemand etwas anstellt, außer dass die meisten Alkohol trinken (nur Bier und in gerringen Mengen) aber noch Rauchen (normale Zigaretten, keine Drogen). Nun fährt die Polizei vorbei, darf sie auf das Privatgrundstück? Oder braucht sie dafür einen Beschluss.
Aber nur falls der Polizei jetzt langweilig wäre. :stuck_out_tongue:

Hallo, ich brauche mal euren Rat,
wie würde sich die Polizei verhalten, wenn eine kleine
Gemeinschaft von 15-16 Jährigen auf einem Privaten (aber zur
Straße hin offen), eine kleine Party feiern. Damit ist
gemeint, dass es keine Lärmebelästigung vorhanden ist, und
niemand etwas anstellt, außer dass die meisten Alkohol trinken
(nur Bier und in gerringen Mengen) aber noch Rauchen (normale
Zigaretten, keine Drogen). Nun fährt die Polizei vorbei, darf
sie auf das Privatgrundstück? Oder braucht sie dafür einen
Beschluss.

In der Regel ist kein Beschluss erforderlich, es hängt sehr von der Art der polizeilichen Tätigkeit ab (repressiv oder präventiv) und ob Gefahr im Verzuge vorliegt.

Aber nur falls der Polizei jetzt langweilig wäre. :stuck_out_tongue:

Der Polizei ist in der Regel nicht langweilig sondern eher das Gegenteil; die Beamten sind froh, wenn sie die täglichen Aufgaben ohne Überstunden erfüllen können. Warum sollte sie einschreiten. Bei der geschilderten Sachlage gäbe es keinen Grund dazu.

Gruss

Iru

Warum sollte sie einschreiten. Bei der geschilderten Sachlage gäbe es :keinen Grund dazu.

Den würde ich bei Alkohol- und Zigarettenkonsum von unter 16jährigen in der Öffentlichkeit schon sehen, aber denen wird das Alter wohl kaum groß auf der Stirn stehen, von daher hast du wohl absolut recht. :wink:

Gruß Andreas

Hallo,

wobei noch die Frage ist, ob sich das Tun und Lassen auf einem Privatgrundstück als Öffentlichkeit betrachten lässt. Denn nur dort gelten die Jugendschutzgesetze.

Gruss
Petra

wobei noch die Frage ist, ob sich das Tun und Lassen auf einem
Privatgrundstück als Öffentlichkeit betrachten lässt. Denn nur
dort gelten die Jugendschutzgesetze.

Öffentlich ist alles, was öffentlich wahrnehmbar ist und das das im Fallbeispiel so ist wurde ja explizit gesagt.
Und der Geltungsbereich eines Bundesgesetzes ist natürlich das gesamte Bundesgebiet - egal ob öffentlicher Raum, oder Privatgelände.

Gruß Andreas

Hallo,
in diesem Falle ist nicht alles öffentlich, was öffentlich wahrnehmbar ist. Beim rauchen im Privatgrundstück tritt eben keine Auenwirkung ein. Daher gilt § 10 JuSchG tatsächlich nur im öffentlichen Bereich. Zu Hause können die Kiddy´s dampfen ohne Ende…
Dachsgruß

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Also wäre alles Legal? Super, danke für die Antworten.