er dürfte sie „vorläufig festnehmen“ und dabei auch körperliche Gewalt anwenden. Also nicht auf die Nase hauen und dann am Boden fixieren, aber durchaus Mittel ergreifen um die Person(en) an der Flucht zu hindern bis die Polizei eintrifft. Siehe http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html Auch das Fotografieren sollte unbedenklich sein wenn keine Festnahme möglich ist. Ob Festnahme UND fotografieren ok ist weiss ich nicht.
Angenommen, ein Hausbesitzer erwischt in der Nacht jugendliche
Chaoten, die sein Haus mit Graffiti beschmieren.
Darf er sie fotografieren, um eine Anzeige zu erstatten,
Ja. Das „Recht am eigenen Bild“ verhindert nur die unzulässige Veröffentlichung.
oder muss er sie vorher um Erlaubnis bitten?
Nein.
2.Darf der Hausbesitzter ihnen mit körperlicher Gewalt
drohen? Darf körperliche Gewalt (Schlagen, mit kaltem Wasser
überschütten …) angewendet werden?
Er darf alles tun, was zur Abwendung eines rechtswidrigen ANgriffs auf sein Eigentum notwendig ist.
Notwendig dürften die aufgezählten Mittel nicht sein, da bereits die Ansprache der Täter zur Aufgabe der Tat führen dürfte!
Er hat aber das „Jedermannsrecht“:
§127 StPO: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“
GEwalt darf dabei nur angewandt werden, sofern sie notwendig und verhältnismäßig ist.
Darf er sie fotografieren, um eine Anzeige zu erstatten,
oder muss er sie vorher um Erlaubnis bitten?
ja darf er.
2.Darf der Hausbesitzter ihnen mit körperlicher Gewalt
drohen? Darf körperliche Gewalt (Schlagen, mit kaltem Wasser
überschütten …) angewendet werden?
Ja darf er. Wenn es nicht anders möglich ist den Angriff auf sein Rechtsgut zu unterbinden, darf auch Gewalt angewendet werden.
Schaust du entweder in §32 StGB
Oder schaust Du auch in die Besitzerrechte im BGB (ab §859) da steht so gar wörtlich das sich der Besitzer einer verbotenen eingemacht mit Gewalt erwehren darf.
die Gewaltanwendung möchte ich etwas abmildern. Der fragliche Paragraph berechtigt dazu, eine Flucht zu verhindern, sofern derjenige sich nicht ausweist. Ich persönlich würde dann den Personalausweis bis zum Eintreffen der Polizei sicherstellen. Dies aber nur dann, falls mir die Person nicht namentlich (und identifizierbar; also nicht „der Thomas aus Kassel“) bekannt wäre.
Bei der Fluchtverhinderung ist es zulässig, in angemessenem Umfang auch den unmittelbaren Zwang anzuwenden. Das wäre erst einmal das reine Festhalten. Erst falls derjenige sich auch dagegen sträubt oder gleich selbst mit Gewaltanwendung zumindest droht, würde ich ihn zu Boden ringen. Weitere Abstufungen erspare ich mal dieser Diskussion.
Ich persönlich würde dann den Personalausweis bis zum Eintreffen der Polizei sicherstellen.
Dazu sagt 127 StPO aber: „Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.“
Daher wäre der Hausbesitzer gar nicht befugt die Herausgabe des PA zu verlangen geschweige denn ihn „sicherzustellen“. Das darf dann nur die Polizei. Die Forderung auf Herausgabe des PA gegenüber einer nach 127 festgenommenen Person könnte Nötigung sein.
Daher wäre der Hausbesitzer gar nicht befugt die Herausgabe
des PA zu verlangen
Stimmt, er darf aber höflich darum bitten. Sein Gegenüber kann das aber straffrei ignorieren. Das wäre bei der Staatsgewalt anders.
geschweige denn ihn „sicherzustellen“.
Jein, er könnte sich die Daten auch aufschreiben und den Ausweis zurückgeben. Um eine Flucht zu verhindern ist das „sicherstellen“ aber durchaus ein geeignetes Mittel.
Das
darf dann nur die Polizei. Die Forderung auf Herausgabe des PA
gegenüber einer nach 127 festgenommenen Person könnte Nötigung
sein.
Eine höfliche Bitte ist keine Nötigung ein Fordern/Verlangen - gar unter Gewaltandrohung - könnte ich die Richtung gehen.
Wenn eine Person freiwillig den Ausweis übergibt, besteht kein Grund für eine Festnahme. Ist die Person bereits festgenommen, besteht kein Grund für die Identitätsfesttellung. Das kann/wird dann die Polizei tun.
Jein, er könnte sich die Daten auch aufschreiben und den
Ausweis zurückgeben. Um eine Flucht zu verhindern ist das
„sicherstellen“ aber durchaus ein geeignetes Mittel.
Wobei noch zu erwähnen wäre, dass der Ausweis nach wie vor das Eigentum des Staates ist (§ 4 Abs. 2 PAuswG). Eine Flucht wird aber gerade nicht damit verhindert, da man ja die Person nach Identifizierung nicht mehr festhalten darf.