Was darf ein Jagdpächter?

Hallo,

was darf ein Jagdpächter auf den von ihm gepachteten Grundstücken, was darf er nicht?

Und: kann ein Grundstück aus der Jagd herausgenommen werden, auch wenn es nicht eingefriedet ist?

danke, dalga

Hallo dalga,

was darf ein Jagdpächter auf den von ihm gepachteten
Grundstücken, was darf er nicht?

Er darf jagen und alles das tun, was für eine ordnungsgemäße Jagd notwendig ist. z.B. Ansitze bauen und aufstellen, Pirschwege, Winterfütterungen, Kirrplätze und Luderstellen anlegen, abseits der Wege fahren, den Jagdhund ohne Leine führen usw.

Der Jäger hat aber nicht nur das Recht zur Jagd, sondern auch die Pflicht der Hege des Wildes (für einen gesunden, angepaßten Wildbestand) und der Abwendung von Schaden durch Wild (z.B. auf Äckern).

d.h. Er muß jagen und all die o.g. Dinge tun, sonst kann ihm der Jagdvertrag gekündigt werden.

Und: kann ein Grundstück aus der Jagd herausgenommen werden,
auch wenn es nicht eingefriedet ist?

So weit mir bekannt ist, nein. Jagdgebiete müssen in sich geschlossene Gebiete bleiben, weil sonst eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht möglich ist. Ich habe schon entsprechende Urteile gelesen, aber ich kann die Aussage nicht rechtlich belegen.

Ich würde einen Anruf bei der zuständigen Landwirtschaftskammer empfehlen. Die wissen darüber Bescheid bzw. wissen wer Bescheid weiß.

Gruß Steffi

Hallo dalga.

was darf ein Jagdpächter auf den von ihm gepachteten
Grundstücken, was darf er nicht?

Diese Frage scheint mir etwas weitläufig formuliert (ähnlich wie „Was dürfen Führerscheininhaber, was nicht?“) und damit nicht ganz einfach beantwortbar.

Grundsätzlich ist der Gegenstand eines Jagdpachtvertrags das Jagdausübungsrecht, woraus sich auch die Befugnisse des Pächters ergeben. Näheres ist im Bundesjagdgesetz nachzulesen (etwa hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html) sowie im Jagdgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Und: kann ein Grundstück aus der Jagd herausgenommen werden,
auch wenn es nicht eingefriedet ist?

Möglicherweise lässt sich diese (gleichfalls etwas vage) Frage aus § 20 des BJagdG beantworten. Die Notwendigkeit einer Einfriedung sehe ich (als Laie!) in diesem Zusammenhang nicht.

Grüße,
Zeh_14