Was darf ein Lehrer?

Ist ein Lehrer berechtigt, einem Schüler auf einer Klassenfahrt die Digital-Kamera ohne Vorwahnung zu entwenden und die Speicherkarte zu entfernen um sich alle Fotos zu Hause anzusehen, weil er mitbekommen hat, dass er auf einem der Fotos zu sehen ist und es sich dabei um eine Nahaufnahme handelt, man das Gesicht allerdings trotzdem nicht erkennt ?

Ist es nicht so, dass man Fotos machen darf, sie allerdings nicht veröffentlichen darf? Und daher das ein Lehrer in seinem Beruf schon ziemlich in der Öffentlichkeit steht …

Was ein Lehrer darf, hinge in diesem Fall von vielen Faktoren ab.

  1. Die Schulordnung gilt auch auf Klassenfahrten. Sieht diese vor, dass Handys etc. auf bestimmten Veranstaltungen verboten sind, dann könnte ein Lehrer diese einziehen, müsste sie aber bspw. nach Ende der Veranstaltung wieder herausgeben.

  2. Der Lehrer hat wie jede Person ein Recht darauf, nicht fotografiert zu werden. Auch dürfte er auf einer Klassenfahrt nicht Teil des öffentlichen Interesses sein, was bspw. fotografieren und auch die Veröffentlichung des Fotos, wie hier angesprochen, auch ohne Einwilligung möglich machen würde. (So verhält es sich bspw. wenn man auf eine Demo geht oder auf ein öffentliches Konzert und dort fotografiert wird.)
    Wenn irgendjemand wünscht, nicht fotografiert zu werden, dann ist das sein gutes Recht, das von anderen in der Regel akzeptiert werden sollte.

Der korrektere Weg, so wie der Fall hier geschildert ist, wäre meiner Meinung nach folgender: Der Lehrer wird fotografiert, er äußert, dass er dies nicht wünscht, der Schüler löscht in seinem Beisein das Foto.

Wenn der Schüler sich weigert, wären die Eltern zu informieren sowie ggf. die Schulleitung, die weitere Maßnahmen einleiten können. Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des Fotos gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Lehrers kann eine Strafanzeige gegen den Schüler erfolgen.

Das Angucken des gesamten Chips wäre meiner Meinung nach nicht in Ordnung, da es ein Eindringen in die Privatsphäre des Schülers darstellen würde.

Das Wegnehmen der Kamera durch den Lehrer wäre mindestens grenzwertig, außer in Fall eins.
Es könnte aber in einem gewissen Maße eine Art „Notwehr“ von Seiten des Lehrers geltend gemacht werden, wenn er nachweisen kann, dass er davon ausgehen musste, dass der Schüler das (vielleicht peinliche oder verletzende) Foto von ihm veröffentlicht, er also Schaden von sich abwenden wollte. Auch in diesem Falle wäre aber wohl maximal das Sicherstellen der Kamera statthaft, bspw. zur Aushändigung an Eltern, Schulleitung etc. um den Sachverhalt zu klären.

Hoffe, mich nicht zu kompliziert ausgedrückt zu haben, diese Rechtsfragen sind immer etwas verzwickter ;o)

Ein „Recht, nicht fotografiert zu werden“ existiert nur in einem sehr eingeschränktem Masse. Lesenswert hierzu:

http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Kunsturheberrechtsgesetz, im wesentlichen §22,§23 + § 33
http://www.bundesrecht.juris.de/kunsturhg/BJNR000070…

Seti 2004 gilt § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“). Danach wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Ist die Aufnahme nicht rechtswidrig, dann hat eine abgebildete Person jedoch sehr viel weitergehende Rechte, die Publikation (=Zugänglichmachen gegenüber Dritten) zu untersagen - ausser, sie ist nur unwesentliches Beiwerk, oder Person der Zeitgeschichte…

Allgemein muss man das Fotografiertwerden also dulden, das Publizieren aber nicht. Wird oft verwechselt.

Beste Grüße
scionescire

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die eigentliche Frage war ja, was ein Lehrer darf (oder eher: ob er das in der Frage geschilderte Verhalten an den Tag legen darf). Natürlich darf er weder eine Kamera entwenden, noch Bilder ohne Einwilligung des Urhebers anschauen - er ist ja kein Strafverfolgungsorgan.

Natürlich darf er beim Verdacht auf eine Straftat (etwa ein vermuteter Verstoss gegen § 201a StGB) Strafanzeige erstatten, und ggf. sogar Beweismittel sicherstellen. Er ist aber gut beraten, diese nicht selber auswerten zu wollen, sondern sollte sie den Strafverfolgungsbehörden übergeben. Sonst isses einfach nur Diebstahl und Ausspähen von Daten (beides strafbar).

Wo kämen wir da hin, wenn damit jeder anfangen würde, andere irgendwelcher Straftaten zu verdächtigen und schon mal mit Hausdurchsuchungen zu beginnen?

Kopfschüttel
Scionescire