Was darf man in einem Werbeprospekt behaupten?

Mal angenommen, eine Firma vertreibt ein Softwarepaket, bei dem die Geschwindigkeit eine große Rolle spielt. Das Ding ist wirklich sehr schnell. Der Hersteller selbst kennt, obwohl er alle Konkurrenzprodukte gut kennt, keines, das schneller ist.

Kann er in einem Prospekt behaupten, es sei das schnellste Programm seiner Art? Muß er das belegen? Könnte er Ärger bekommen, wenn er es nur behauptet?

Hallo!

Wenn die Firma auf der sicheren Seite sein will, dann sollte man die Software von einem Institut vergleichen lassen, das die Geschwindigkeit bescheinigt.

Die deutsche Praxis ging schon seit langem davon aus, dass derjenige, der in seiner Werbung bestimmte Behauptungen aufgestellt hat, deren Richtigkeit vorher einlässlich überprüft habe und daher gehalten werden könne, die Ergebnisse seiner Prüfung vorzulegen und so dem Richter die Beurteilung zu ermöglichen, ob die fragliche Werbebehauptung angesichts der vorgezeigten Ergebnisse vertretbar sei (vgl. etwa GRUR 1958 485 Odol, 1961 85: Pfiffikus-Dose, 1975 78: Preisgegenüberstellung, 1978 249: Kreditvermittlung). Quelle: http://www.walderwyss.com/publications/335.pdf

Sprich: wenn es die Konkurrenz drauf anlegt, könnte die Firma vor Gericht landen und muss dann dementsprechend Material vorlegen, dass die Behauptung beweist.

Gruß
Janna

Auch wenn ich kein ausgewiesener Rechtsexperte bin, so weiß ich, das es mit solchen absoluten Aussagen immer Ärger geben kann. Und da bekannterweise Scharen von Anwälten Ihr Geld nur damit verdienen, mit sogenannten „Spidern“ (eine Software, die im Internet vollautomatisch nach solchen Formulierungen sucht), eben solche Behauptungen zu finden und dann Abmahnungen zu verschicken, rate ich dringend von dieser Formulierung ab.
Denken Sie doch mal an den bekannten Werbespot von duplo „Die wahrscheinlich längste Praline der Welt“.
Das wirkt sympathischer, bescheidener und nicht so aggressiv. Ich hoffe ich konnte helfen.

Danke Euch beiden! Ich werde dann mal jemanden vor einer Dummheit bewahren.

So weit ich das weiß, muß er das belegen können. Auch Werbefiguren sofern sie nicht illustriert sind, sind real existierende Personen und dürfen nur mit ihrem echten Namen genannt werden. So war oder ist Dr. Best tatsächlich ein Mann mit Namen Best, der einen Dr. Titel innehat. Aber genaues kann da nur ein RA sagen.

Hallo,

wenn solche Versprechungen gemacht werden, muss das schon Hand und Fuß haben.
Wenn ein Verbraucher aufgrund dieser Beschreibung die Software erwirbt und im Nachhinein stellt sich raus, dass dem nicht so ist, hat der Verbraucher grundsätzlich das Recht den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

Mit solchen Behauptungen wäre ich sehr vorsichtig, das könnte auch in die Richtung unlauterer Wettwerberb gehen.

Du kannst dich ja mal unter www.recht-finanzen.de umsehen, vielleicht findest du dort noch einen entsprechenden Thread!

LG,
B.