Was darf nach Auszug in NK-Abrg abger. werden?

Wir sind nach fristgerechter Kündigung im Mai 2011 ausgezogen. In der jährlichen NK-Abrg.2011 sind Kosten enthalten, die nach unserem Auszug entstanden sind. Trotzdem sollen wir diese anteilig mittragen. Ist das rechtens? Meines Erachtens sind Reinigungsarbeiten für Treppenhaus nach unserem Auszug nicht mehr auf uns abzuwälzen, bzw. sind Kosten für die Wartung von Aufzug u. Feuerlöscher nicht rückwirkend sondern für die Bereitschaft in der Zukunft entstanden.

Hallo krokodeli,

grundsätzlich dürfen Kosten, die NACH dem Auszug entstanden sind nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Für die Treppenhausreinigung muss es ja eine nach Terminen aufgeschlüsslte Abrechnung geben, so dass der Vermieter bis zum Auszugsdatum diese Kosten genau umlegen kann.

Anders ist es mit den Kosten für die Aufzugswartung und die Feuerlöscherüberprüfung. Hat die Leistung im Mietzeitraum stattgefunden hat, sind diese m.E. sehr wohl umlagefähig. Wenn diese Kosten über die qm bzw. Personenanzahl zeitanteilig umgelegt werden, ist das so ok.

Viele Grüße aus dem Saarland!

Hallo Herr Floeht, vielen herzlichen Dank für die Info. Das hat mir wirklich weiter geholfen. MfG krokodeli