Was dürfen Menschen tun?

Hallo zusammen,

meine Frage ist etwas kompiziert. Ich hoffe ich kann sie euch nahelegen und ihr könnt mir weiterhelfen.

Also Folgendes, wenn eine Person dignostizierte Borderlineerin ist und zusätzlich noch ein Gutachten vorliegt dass sie unzurechnungsfähig ist, was darf so eine Person denn dann noch selbstständig tun?

Für eure Hilfe schon jetzt danke.

Hi Mona

meine Frage ist etwas kompiziert.
Also Folgendes, wenn eine Person dignostizierte Borderlineerin
ist und zusätzlich noch ein Gutachten vorliegt dass sie
unzurechnungsfähig ist, was darf so eine Person denn dann noch
selbstständig tun?

Deine Frage ist deswegen kompliziert, weil die Antwort darauf komplex ausfallen dürfte.
Die Diagnose „borderline-Persönlichkeit“ allein bedingt keine Unzurechnungsfähigkeit. Letztere kann bescheinigt werden, wenn die Person dement ist, nicht zeitlich und räumlich orentiert ist oder aber psychotisch ist.
Eine borderline-Persönlichkeitsstörung ist keine Psychose, so wie z.B. ein Veilchen keine Rose ist.
Gruß,
Branden

Die Diagnose „borderline-Persönlichkeit“ allein bedingt keine
Unzurechnungsfähigkeit. Letztere kann bescheinigt werden, wenn
die Person dement ist, nicht zeitlich und räumlich orentiert
ist oder aber psychotisch ist.

Eine Verständnisfrage: „Unzurechnungsfähigkeit“ ist doch aber keine psychiatrische Diagnose. Was man heute als „Schuldunfähigkeit“ bezeichnet, ist doch ein juristischer Sachverhalt. Kann man einem Menschen „Schuldunfähigkeit“ attestieren, ohne dass eine konkrete Tat betrachtet wird?

Gruß
Arbeyterson

Da ich „Unzurechnungsfähigkeit“ nur als (veralteten) Begriff für „Schuldunfähigkeit“ kenne, halte ich das für eine juristische Frage. Egal, was ein Gutachter diagnostiziert: Das allein kann das „Dürfen“ im rechtlichen Sinne nicht einschränken. Dazu müsste dann doch wohl ein gerichtliches Urteil o.ä. vorliegen. So kann das Vormundschaftsgericht z.B. einen Gesetzlicher Betreuer bestimmen.

Gruß
Arbeyterson

Hallo zusammen,

meine Frage ist etwas kompiziert. Ich hoffe ich kann sie euch
nahelegen und ihr könnt mir weiterhelfen.

Also Folgendes, wenn eine Person dignostizierte Borderlineerin
ist und zusätzlich noch ein Gutachten vorliegt dass sie
unzurechnungsfähig ist, was darf so eine Person denn dann noch
selbstständig tun?

Alles !
Solange kein Einwilligungsvorbehalt (der aber auch von der entsprechenden Person unterzeichnet werden müßte)vorliegt und keine gesetzliche Betreuung ( die auch nur mit Einverständnis der Person eingerichtet werde kann)da ist, besteht keine Einschränkung.

Was soll das für ein Gutachten sein, das Unzurechnungsfähigkeit(was soll das überhaupt sein?) bescheinigt ?

Bitte gib mal die Nummer aus dem ICD-10 an, die müßte dann ja in dem Gutachten (wer hat das erstellt?) stehen.

Gruß
KOsmo

Diese Nummer kann ich dir nicht sagen, weil diese Person das einfach in den Raum gestellt hat. Sie hat anscheinend ein Gutachten das sie als unzurechnungsfähig im allgemeinen darstellt.
Bezogen auf die Diagnose Borderline kann ich nur sagenn, dass diese gestellt wurde, sie sich allerdings nicht behandeln lässt und nicht zu ihren Arztterminen geht.

Die Diagnose „borderline-Persönlichkeit“ allein bedingt keine
Unzurechnungsfähigkeit. Letztere kann bescheinigt werden, wenn
die Person dement ist, nicht zeitlich und räumlich orentiert
ist oder aber psychotisch ist.

Eine Verständnisfrage: „Unzurechnungsfähigkeit“ ist doch aber
keine psychiatrische Diagnose.

Nein, ist es nicht. Ich denke es ist hier auch nicht schuldunfähig gemeint, sondern eher „entmündigt“, d.h. nicht geschäftsfähig. Aber ohne genauere Infos über den Fall fischen wir hier eh im Trüben.

Was man heute als
„Schuldunfähigkeit“ bezeichnet, ist doch ein juristischer
Sachverhalt.

Ja, ist es.

Kann man einem Menschen „Schuldunfähigkeit“
attestieren, ohne dass eine konkrete Tat betrachtet wird?

Nein, wäre ja auch unlogisch (juristisch jedenfalls).

Grüße!

TAndrija

Hallo mona,

vielleicht ist diese ganze Rechtsdiskussion überflüssig.
Eine gewisse Uneinsicht geht ja aus deiner Schilderung der/oder des Bekannten hervor.Wenn sich jemand über eine Diagnose aufregt und meint er würde hier als " unzurechnungsfähig" erklärt werden,
könnte es sich vielmehr um eine „freie Interpretation“ des Betroffenen handeln.Der einzig entsprechende Rechtsbegriff,der mir hierzu einfällt,wäre verminderte oder eingeschränkte Geschäftsfähigkeit,und ob das wirklich gemeint ist,würde ich lieber nochmal nachfragen.

viele Grüsse
Heidi

Hallo!

meine Frage ist etwas kompiziert. Ich hoffe ich kann sie euch
nahelegen und ihr könnt mir weiterhelfen.

Also Folgendes, wenn eine Person dignostizierte Borderlineerin
ist und zusätzlich noch ein Gutachten vorliegt dass sie
unzurechnungsfähig ist, was darf so eine Person denn dann noch
selbstständig tun?

Die Frage ist nicht wirklich kompliziert - ein Mensch kann erst einmal tun und lassen was er möchte - egal was diagnostiziert oder begutachtet worden ist. Denn die Medizin macht keine rechtlich bindenden Vorschriften.

Ein Mensch darf nur dann etwas nicht tun oder ist in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, wenn ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt. Es gibt solche juristischen Einschränkungen in vielfältiger Weise - ich denke da z.B. an Unterlassungsurteile.

Im Falle des Beschlusses durch ein Gericht muss dann ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden, welches die medizinische Sicht zur Beschlussfindung mit einbringt.

Den Umfang der Maßnahmen hängt dann wohl vom Einzelfall ab. Es gibt zwei grobe Maßnahmen:

  1. Betreuung (Vergleiche auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)#Auswi…))

  2. Unterbringung (Vergleiche: http://de.wikipedia.org/wiki/Unterbri…)

Eine Unterbringung kann auch ausnahmsweise vor erfolgtem richterlichem Beschluss vorgenommen werden, wenn Gefahr droht.

Um was geht es denn im vorliegenden Fall konkret?

Lieben Gruß
Patrick