Was dürfen Steuerfachangestellte im Ehrenamt?

Das Ehrenamt (z. B. Vorstandsarbeit in Vereinen) wir in Deutschland ja groß geschrieben. Wie verhält es sich aber, wenn die Tätigkeit im Vorstand eine berufsähnliche Tätigkeit mit sich bringt?

Beispielsweise Steuerfachangestelle, die in einem z. B. Sportverein ehrenamtlich die Kasse und damit die Buchführung führen.

Ist dies erlaubt oder fällt das unter den §6 StBerG, in dem solche Tätigkeiten nicht erlaubt sind?

Tja, das weiß ich gar nicht genau, da ich mich mit dem StBerG gar nicht auskenne.
Spontan würde ich aber sagen, dass es nur für selbständige Steuerberater, die eine eigene Kanzlei führen oder Gesellschafter/Partner einer Kanzlei sind, gilt.
Als Angestellter (auch angestellte Steuerberater) kann man im Prinzip in seiner Freizeit tun und lassen, was man will, sofern nicht drastisch die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.
Im Zweifel schlage ich vor: Abklären mit dem Chef.
Ach so, klar ist natürlich, dass man seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen darf, aber das sollte bei einem Verein kein Problem sein. Ausnahme wäre vielleicht der Lohnsteuerhilfeverein. :wink:

Grüße
Sebastian Thiel

Hallo,

die Frage kann ich nicht beantworten.
–>aus meiner persönlichen Sicht…
Was heisst denn berufsähnlich? Berufsähnlich kann es doch nur dann sein, wenn ein regelmäßiges Entgelt vereinbart/bezahlt wird, welches bestimmte grenzen überschreitet. Auf den ausgeübten Beruf würde ich das nicht abstellen. Als ehrenamtliches Mitglied ist der Beruf doch egal. In der Regel sucht man sich ja gerade Leute für diese Funktionen die finanztechnischen Durchblick haben.
Um wirklich sicher zu gehen, kann Deine Frage nur ein Steuerberater bzw. RA richtig beantworten.

Gruß
Peter

Sofern es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein handelt, ist m.E. ein solches Ehrenamt nicht zu beanstanden, schließlich wird ja keine Vergütung gezahlt.

Hallo,

ich bin auch Steuerfachangestellt und Bilanzbuchhalterin und im Verein Kassenführer. Bei uns in der Satzung ist es so geregelt, dass jedes Vorstandsmitglied für sich alleine handeln darf und dann kann ich die Buchführung und die Steuererklärung machen, als wäre es für mich selber und damit verstosse ich nicht gegen § 6 StBerG.

VG
Ulrike

Hallo Rudlef

gegen eine Tätigkeit als Kassenwartin ist nichts einzuwenden. Lediglich der Jahresabschluss müsste meiner Kenntnis nach von einem Steuerberaterbüro übernommen werden. Genaue Auskunft erteilt sicher das Finanzamt Abtlg. Betriebsprüfung.

Freundlichen Gruß
Ramona

Hallo Rudlef,
ich habe mich nochmals schlau gemacht. Die §§ 5+6 StBerG verweisen auf §15 AO, wonach der Jahresabschluss von Dir m.E. nicht erstellt werden darf.

Gruß
Ramona

Hallo, dazu kann ich leider nichts sagen.

M.E. ist das gestattet - das sind ja keine Einzelfälle - gerade diese Personen sind prädestiniert für solche Aufgaben. Steuerliche Beratung steht auf einem anderen Blatt.

Gruß

Hallo,

kann ich mir keine Einschränkung vorstlelen. Ich kenne Vereine, bei denen ist der Steuerberater sogar im Vorstand.

Hallo zusammen,

hier mal stellvertretend für die vielen Antworten meinen herzlichen Dank.

Vielleicht habe ich die Frage falsch gestellt, zumindest wurde sie meist nicht so interpretiert, wie sie gemeint war:
Es geht hier um eine(n) Angestellte(n) in einem Steuerbüro. Diese dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die (ich nenne es mal so) berufsnah sind. Also keine Steuererklärungen privat erstellen oder auch Buchführung machen oder einen Jahresabschluß vorbereiten. Von Unterschreiben ist hier gar nicht die Rede. Ausnahmen davon sind in §15 der AO zu finden (Ehepartner, Eltern, etc.) auch klar. Nun sind aber beispielsweise Vereine, in denen man ein Ehrenamt ausführt nicht in §15 AO aufgeführt. Dass man seinem Chef Bescheid sagt, steht ausser Frage, macht sich immer besser. Ich stelle mir nur die Frage, ob nicht das Ehrenamt in einem Verein hier nicht auch hier hineinzählt, also von vorneherein erlaubt ist. Also einem auch niemand an den „Karren“ flicken könnte.