Sachlage:
Von einem Ehepaar verstirbt der Ehemann. Der Ehemann hat einen leiblichen Sohn.
Die Ehefrau ist die STIEFMUTTER DES SOHNES.
Die Ehefrau ist im Grundbuch mit 2/3 und der Ehemann mit 1/3 fr eine Eigentumswohnung,
die beide selbst bewohnen(bewohnt haben) eingetragen. VERKEHRSWERT 100000 E.
Kaufpreis 65000 Euro
Die Ehefrau (Stiefmutte) hat Bankkonten in Höhe von 7000 Euro, die auf ihren Namen
lauten. Der Ehemann hat Bankkonten über 3000 Euro, die auf seinen Namen lauten.
Hallo,
25 % von allem was dem Vater gehört - also Barvermögen und 25 % an der Eigentumswohnung. Letzteres ist, wenn ausdrücklich nur der Pflichtteil
vererbt wird in bar zu auszubezahlen.
Der frühere Kaufpreis der Wohnung spielt keine Rolle. Es gilt der aktuelle Verkehrswert.
Man sollte ein Testament in solchen Fällen schon wasserdicht vom Fachmann aufsetzen lassen.
Hallo,
25 % von allem was dem Vater gehört - also Barvermögen und 25
% an der Eigentumswohnung. Letzteres ist, wenn ausdrücklich
nur der Pflichtteil
vererbt wird in bar zu auszubezahlen.
Das halte ich für eine gefährliche Behauptung ohne zu wissen wie viele Kinder der Mann denn überhaupt hat.
mal abgesehen von den Töchtern gibt es auch Möglichkeiten, dass nicht leibliche Kinder erbberechtigt werden. Ganz vorne dabei die Adoption eines Kindes, dass zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig ist.
mal abgesehen von den Töchtern gibt es auch Möglichkeiten,
dass nicht leibliche Kinder erbberechtigt werden.
ja klar. oder im testament könnten auch die sieben zwerge berücksichtigt sein. oder die eingeheiratete oma aus dritter ehe, die neuerdings mit dem schwippschwager vom großneffen…
muss man alles erwähnen. einzeln. unter berücksichtigung der beziehungen zu- und untereinander. und der schuhgröße.
das ist doch alles unsinn. in der frage steht ganz deutlich:
„Der Ehemann hat einen leiblichen Sohn.“
und damit hat sich’s. weitere informationen muss man sich hier nicht dazudichten, die gehen ganz einfach zu lasten des fragestellers.
es geht hier nicht um das Testament, sondern um PFLICHTTEIL
berechtigte Personen, denn diese reduzieren den Pflichtteil
untereinander.
Hi,
soweit so gut. Nur, wenn im UP steht, der Vater hat einen Sohn, dann kann man davon ausgehen, das der Vater nur einen Sohn hat. Hat man Zweifel, kann man beim UP nachfragen.
Wie man anhand der Angaben des UP jetzt darauf kommt, es könnten noch mehr Kinder da sein, erschließt sich mir nicht wirklich.
es wurde darauf hingewiesen, dass der Vater einen leiblichen Sohn hat. Mir kommt dann automatisch die Frage wie viele nicht leibliche Kinder es noch gibt.
es wurde darauf hingewiesen, dass der Vater einen leiblichen
Sohn hat. Mir kommt dann automatisch die Frage wie viele nicht
leibliche Kinder es noch gibt.
Hi,
aber es haben doch nur leibliche Kinder ein Pflichtteilsrecht? Somit hat es doch keine Auswirkungen auf das Erbe/den Pflichtteil ob es noch nicht leibliche Kinder gibt.
Kann es sein, das Du da einen Denkfehler hattest? Auf adoptierte Kinder würde ich jetzt nicht so automatisch kommen.
aber es haben doch nur leibliche Kinder ein Pflichtteilsrecht?
Nein eben nicht.
Somit hat es doch keine Auswirkungen auf das Erbe/den
Pflichtteil ob es noch nicht leibliche Kinder gibt.
Doch
Kann es sein, das Du da einen Denkfehler hattest? Auf
adoptierte Kinder würde ich jetzt nicht so automatisch kommen.
Ich schon.
Bei Erbstreitigkeiten ist es oft der Fall, dass sich eine verstorbene Person in eine neue Beziehung begeben hat womit der Erbende persönliche Probleme hat. Und da ist es nun einmal möglich, dass andere Kinder als die eigenen angenommen wurden.
Hintergrund:
Ein Kind, dass zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig war, hat ALLE Rechte, die ein leibliches Kind hat. Das ist inklusive dem Anrecht auf den Pflichtteil.
§ 1754 BGB
aber es haben doch nur leibliche Kinder ein Pflichtteilsrecht?
Nein eben nicht.
Das steht wo?
Somit hat es doch keine Auswirkungen auf das Erbe/den
Pflichtteil ob es noch nicht leibliche Kinder gibt.
Doch
Das steht wo?
Kann es sein, das Du da einen Denkfehler hattest? Auf
adoptierte Kinder würde ich jetzt nicht so automatisch kommen.
Ich schon.
Dann hättest Du beim UP nachfragen können.
Bei Erbstreitigkeiten ist es oft der Fall, dass sich eine
verstorbene Person in eine neue Beziehung begeben hat womit
der Erbende persönliche Probleme hat. Und da ist es nun einmal
möglich, dass andere Kinder als die eigenen angenommen wurden.
Möglich, aber davon steht im UP nichts.
Hintergrund:
Ein Kind, dass zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig war,
hat ALLE Rechte, die ein leibliches Kind hat. Das ist
inklusive dem Anrecht auf den Pflichtteil.
§ 1754 BGB
Sorry, aber das wirkt auf mich jetzt arg konstruiert. Ich traue dem UP durchaus zu, das er adoptierte Kinder aufgezählt hätte.