Was erlaubt eigentlich die 'free speech' der USA?

Hallo.

Ich habe eine Frage die auch nicht das deutsche Rechtsberatungsgesetz tangiert. Schon weil es gar nicht um deutsches Recht geht. Wenn das ein Problem ist bitte bescheid geben.
Aber dann kann man ja zumindest Hinweise geben welches Forum besser geeignet ist.

Ich hoffe hier im allgemeinen Bereich richtig zu sein, auch oder gerade weil mich interessiert was die US-„free speech“ eigentlich erlaubt bzw. verbietet.

Ich schreibe das so allgemein, weil ich darum von einem Moderator gebeten wurde.

Grüße,
Tobias Claren

[ot] RBerG
Hi,

nur so zur Info:

Ich habe eine Frage die auch nicht das deutsche
Rechtsberatungsgesetz tangiert. Schon weil es gar nicht um
deutsches Recht geht.

Für die Geltung des RBerG ist es vollkommen irrelevant, ob die vermittelten Inhalte sich auf deutsches, burkinisches oder moçabiquanisches Recht beziehen.

Gruß,

M.

Hi,

nur so zur Info:

Ich habe eine Frage die auch nicht das deutsche
Rechtsberatungsgesetz tangiert. Schon weil es gar nicht um
deutsches Recht geht.

Für die Geltung des RBerG ist es vollkommen irrelevant, ob die
vermittelten Inhalte sich auf deutsches, burkinisches oder
moçabiquanisches Recht beziehen.

Nein, es tangiert schon deshalb nicht das RBerG, weil ich nirgends eine persönliche Frage gestellt habe.
Ich habe nicht mal wie viele hier „mal angenommen“ oder „jemand“ oder ähnliches geschrieben. Schon, weil die Frage so allgemein war.
Es ist ja eine Frage nach dem Inhalt eines Rechtes und nicht zu einer Situation.
Dass das RBerG auch für ausländisches Recht gilt mag sein.
Aber zum Glück gibt es Leute wie den ehemaligen Richter Kramer: http://www.beschwerdezentrum.de/_aktuell/2003kw12.htm

Oh, habe ich gerade eine Straftat gebilligt?

Hi,

Du schriebst:

Ich habe eine Frage die auch nicht das deutsche
Rechtsberatungsgesetz tangiert. Schon weil es gar nicht um
deutsches Recht geht.

Das ist falsch. Richtig ist:

Für die Geltung des RBerG ist es vollkommen irrelevant, ob die
vermittelten Inhalte sich auf deutsches, burkinisches oder
moçabiquanisches Recht beziehen.

Mehr hab ich nicht gesagt. Weniger auch nicht.

Nein, es tangiert schon deshalb nicht das RBerG, weil ich nirgends eine persönliche Frage gestellt habe.

Das ist mir völlig egal. Ich hab nur einem Irrtum Deinerseits widersprochen, that’s all.
Aber auch hier noch ein Zusatz: Es ist dem RBerG auch völlig egal, ob Du eine persönliche Frage stellst oder nicht.

Dass das RBerG auch für ausländisches Recht gilt mag sein.

Is so.

Aber zum Glück gibt es Leute wie den ehemaligen Richter
Kramer: http://www.beschwerdezentrum.de/_aktuell/2003kw12.htm

Ah, die Seite vom Niehenke, dem Nacktflitzer. Ja, der hat noch mehr davon, im Rahmen seines Kampfes gegen die Justiz an und für sich.

Oh, habe ich gerade eine Straftat gebilligt?

Hätteste den verlinkten Artikel wenigstens mal gelesen…

Achja, AFAIK lässt „Free Speech“ (also der 1. Verfassungszusatz) unter’m Strich auch nicht viel mehr zu als die Rede- und Meinungsfreiheit in D. Einzige wesentliche mir bekannte Ausnahme sind Ergüsse von Nazis und religiösen Extremisten.

Gruß,

M.

Hallo.

das Rechtsberatungsgesezt ist vorliegend schon deswegen nicht tangiert, weil der Fragestelle eine reine Rechtsfrage ohne jeden zugrunde liegenden tatsächlichen Sachverhalt stellt. Aber sei es drum:

Die „Freedom of Speech-Clause“ und die über 200 Jahre Rspr. zu ihr regeln unter welchen Voraussetzungen eine hoheitliche Maßnahme in das Recht des einzelne seine Meinung kundzutun eingreifen darf. Je nach zugrundliegendem Sachverhalt verwendet der Supreme-Court dafür unterschiedlche Formeln (balancing test), bei denen mal der Staat mehr dafür vortragen muß, um seine Maßnahme aufrecht zu erhalten, mal der Bürger, der durch die Maßnahme betroffen wird.

Die zugrunde-liegende Fälle sind aber doch deutlich vielschichtiger und abwechlsungsreicher als als etwas die deutsche Rspr. zur Meinungsfreiheit, was daran liegt, dass der Staat älter und größer ist.

Einige Beipiele: Freedom of Speech Issues finden sich z.B. dann wenn Martin Luther King eine Rede vor feindlichem Publikum halten wollte, und die Stadt ihm das verbieten wollte, wann immer eine Stadt oder ein Bundesstaat Pornoprahie verbietet, militante Abtreibungsgegner Patientinnen auf dem Weg in die Klinik anpöbeln, jemand öffentlich einen Musterungsbescheid oder eine amerikanische Fahne verbrennt und dafür ein Bußgeld bekommt, wenn ein Baugebiet als frei von Werbetafeln „gezoned“ wird und das auch für safeway-Tafeln gilt, wenn der Klu-Klux-Nachbar auf seinem Rasen ein Kreuz verbrennt und nebenan Afroamerikaner wohnen, die ihm das durch Verfügung verbieten wollen, oder wenn ein Bundesstaat die Verteidigung politsch unliebsamer Positionen schlechthin verbietet wie auch das Tragen von roten Schals usw… usw…

Mfg A.