Was folgt nach Widerspruch im Mahnverfahren ?

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe in einem Mahnverfahren Widerspruch eingelegt. Dies war am 16.01.2011.
Dann bekamm ich vom Mahngericht ein Schreiben das alles an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde, da alle Vorraussetzungen zum weiterleiten erfüllt sind. Nun meine Fragen hierzu…
Was passiert jetzt ?
Es wurde laut Mahnschreiben ein RA eingesetzt, von dem ich noch nie etwas gehört habe. Soll heissen… keine Schreiben, von Ihm bzw. seinem Mandanten.
Soweit ich weiss muss jetzt vom Gegener eine Klage eingereicht werden. Oder ?
Wie lange hat er dafür Zeit ?
Nach 6 Monaten läuft die Hemmung der Forderung ab ?

Vielen Dank schon mal vorab für die Hilfe…

LG forever195

Wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird und eine Partei (der Gläubiger oder der Schuldner) die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, dann gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Streitgericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 690 Abs. 1 Nr.5 bezeichnet worden ist.

Der Regelfall ist der, dass der Antragsteller (also der Gläubiger) bereits im Mahnbescheid ankreuzt: „Im Falle des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens“. Das Gericht teilt dem Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt wurde und der Antragsteller muss daraufhin die weiteren Gerichtskosten einzahlen. Die Sache wird nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten an das zuständige Gericht abgegeben und das Gericht fordert dann den Antragsteller dazu auf, seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen (§ 696 Abs. 1 ZPO).

Es gibt jetzt also 2 Möglichkeiten: Entweder der Antragsteller hat diesen Antrag beim Ausstellen des Mahnbescheids nicht gestellt oder aber er hat die weiteren Gerichtskosten nicht einbezahlt, dann bleibt das Verfahren jetzt liegen, es kommt zum Stillstand. Das Gericht kann den Mahnbescheid dann nach einem Jahr zurückweisen, vorher ist der Antragsteller aber zu hören.

Oder aber, das Gericht hat dem Antragsteller die 2-Wochen-Frist gesetzt. Dann hättest du aber eine Nachricht über die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht erhalten müssen. Versäumt der Antragsteller (Gläubiger) die vom Gericht gesetzte 2-Wochen-Frist, hat dieses jedoch keine Folgen (§ 697 Abs. 3 ZPO). Der Antragsgegner kann dann den Antrag stellen, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden soll. Mit dieser Terminbestimmung würde das Gericht dem Antragsteller nochmals eine Frist setzen, um seinen Anspruch zu begründen. Ab da gelten dann die Vorschriften des normalen Klageverfahrens.

Ok,
Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Das was mich jetzt noch Interessiert ist folgendes:
Ich warte seid nunmehr 3,5 Jahren (Auftrag war vom Juni 2007) auf eine Rechnung der Firma, die diesen Mahnbescheid gestellt hat. Verjährt ist der Anspruch mit dem 31.12.2010. Der Mahnbescheid wurde am 29.12. beim Gericht eingereicht, bekommen habe ich diesen am 13.01.2011. Widerspruch habe selbstverständlich eingelegt. Jetzt ist diese Forderung gehemmt (so nennt sich glaub ich) wann verfällt diese Hemmung? Der Gläubiger muss ja jetzt nachweisen das er mir die Forderungen schriftlich per Rechnung gestellt hat oder ? Das kann er aber nicht weil er das zu keiner Zeit getan hat. Selbst nach 2maliger Aufforderung von meiner Seite. Schriftlich 1mal sogar per Einschreiben…
Ohne Rechnung und Auffordung einen betsimmten Betrag zahlen zu sollen, kann man doch nicht einfach ein Mahnverfahren einleiten oder? Ich war ja bereit zu zahlen. Ohne Rechnung bezahlt doch niemand irgentwas.
Wie sollte ich mich jetzt am besten verhalten ?

LG forever195