eieiei so wird das nix
du bringst ja alles durcheinander
es handelt sich bspweise um den Kauf einer neuen
Heizung;(Kessel etc.)
nur Kauf oder auch Montage?
Bei Kauf ist es ein Kaufvertrag, bei Montage ein Werkvertrag
wie schon gesagt muss die VOB
ausdrücklich vereinbart werden, also gehe ich von einem
Werkvertrag aus;
Verwechslung. Werkvertrag hat nix mit BGB oder VOB zu tun. s.o.
Wie verhält es sich bei einem Werkvertrag, da ja nun das BGB
zuständig ist mit folgenden Punkten:
Sicherheitseinbehalt oder Zurückhaltung wegen event.
auftretender Mängel (Gewährleistungsfrist)
wie lange ist die…
du schmeisst da viel durcheinander, was nichts miteinander zu tun hat. Person X scheint ziemlich spät dran zu sein, sich kundig zu machen!?
Die VOB wird bei BAUvorhaben meist zwischen zwei Firmen vereinbart, bei Privatleuten eher selten. Sie schreibt nur Vertragsabläufe und Zeitabläufe vor. Sie muss VORHER vereinbart werden. Sie betrifft nur (Bau)werke und nicht den blossen Kauf. Verjährung (=Gewährleistungsfrist) nach 4 Jahren. Wenn nicht vereinbart, treffen automatisch die Vertrags- und Gewährleistungsregeln nach BGB zu (5 Jahre)
Bei Person X wird es wohl demnach ein WERK-Vertrag sein, Grundlage BGB
Oder baut X die Heizung selber ein?
Ein Sicherungseinbehalt für die Dauer der Verjährung kann auch nicht einfach so von der Rechnung abgezogen werden (!), sondern muss ebenfalls VORHER vereinbart werden.
Und bitte auch nicht verwechseln: Auf die Heizung und deren Teile ist nur solange Garantie, wie der Hersteller es zusagt, aber min.2 Jahre. Auf das Werk der Handwerksfirma, also den korrekten Anschluss und alles was damit zusammenhängt nach BGB 5 Jahre.
Übrigens fände ich es immer noch interessant, ob X jetzt zwei Heizungen bestellt hat oder nur eine?
lG Schorsch