Was für ein Vertrag

Hallo, ich habe mal eine Frage,

wen Person x bei einem Unternehmen bspweise eine neue Heizung bestellt, bekommt Angebot von einem Dritten und vergibt dann den Auftrag mündlich
welche Vertragsform ist das und welches Recht wäre anzuwenden?
(BGB- VOB etc.)Handelt es sich auch ohne schriftliche Fixierung um einen sogenannten Werksvertrag?
Danke für eure Hilfe

Thomas

Hallo,

wen Person x bei einem Unternehmen bspweise eine neue Heizung
bestellt, bekommt Angebot von einem Dritten und vergibt dann
den Auftrag mündlich
welche Vertragsform ist das und welches Recht wäre anzuwenden?

das dürfte darauf ankommen, welchen Inhalt der Vertrag hat. Es ist natürlich ein Unterschied, ob man einen Heizkörper im Baumarkt in seinen Einkaufswagen packt oder sich eine Zentralheizung erneuern lässt.

VOB gilt nur als anwendbar, wenn ausdrücklich vereinbart

http://de.wikipedia.org/wiki/Vergabe-_und_Vertragsor…

Gruß

S.J.

die reine Bestellung, ohne Vereinbarung von Montage etc. ist ein kaufvertrag nach §433 BGB. VOB hat nur mit öffentlichen Auftraggebern zu tun, also Gebietskörperschaften, Behörden etc.

Guten Tag,
es handelt sich bspweise um den Kauf einer neuen Heizung;(Kessel etc.) wie schon gesagt muss die VOB ausdrücklich vereinbart werden, also gehe ich von einem Werkvertrag aus;
Wie verhält es sich bei einem Werkvertrag, da ja nun das BGB zuständig ist mit folgenden Punkten:
Sicherheitseinbehalt oder Zurückhaltung wegen event. auftretender Mängel (Gewährleistungsfrist)
wie lange ist die…

Danke

Hallo,

wen Person x bei einem Unternehmen bspweise eine neue Heizung
bestellt, bekommt Angebot von einem Dritten und vergibt dann
den Auftrag mündlich
welche Vertragsform ist das und welches Recht wäre anzuwenden?
(BGB- VOB etc.)

Was steht im Angebot? Auf Grundlage VOB oder ähnliches? Wer ist denn nun Auftragnehmer? Unternehmen oder Dritter?

Handelt es sich auch ohne schriftliche
Fixierung um einen sogenannten Werksvertrag?

Auch ein VOB-Vertrag könnte mündlich geschlossen werden.

Franz

eieiei so wird das nix
du bringst ja alles durcheinander

es handelt sich bspweise um den Kauf einer neuen
Heizung;(Kessel etc.)

nur Kauf oder auch Montage?
Bei Kauf ist es ein Kaufvertrag, bei Montage ein Werkvertrag

wie schon gesagt muss die VOB
ausdrücklich vereinbart werden, also gehe ich von einem
Werkvertrag aus;

Verwechslung. Werkvertrag hat nix mit BGB oder VOB zu tun. s.o.

Wie verhält es sich bei einem Werkvertrag, da ja nun das BGB
zuständig ist mit folgenden Punkten:
Sicherheitseinbehalt oder Zurückhaltung wegen event.
auftretender Mängel (Gewährleistungsfrist)
wie lange ist die…

du schmeisst da viel durcheinander, was nichts miteinander zu tun hat. Person X scheint ziemlich spät dran zu sein, sich kundig zu machen!?

Die VOB wird bei BAUvorhaben meist zwischen zwei Firmen vereinbart, bei Privatleuten eher selten. Sie schreibt nur Vertragsabläufe und Zeitabläufe vor. Sie muss VORHER vereinbart werden. Sie betrifft nur (Bau)werke und nicht den blossen Kauf. Verjährung (=Gewährleistungsfrist) nach 4 Jahren. Wenn nicht vereinbart, treffen automatisch die Vertrags- und Gewährleistungsregeln nach BGB zu (5 Jahre)

Bei Person X wird es wohl demnach ein WERK-Vertrag sein, Grundlage BGB
Oder baut X die Heizung selber ein?

Ein Sicherungseinbehalt für die Dauer der Verjährung kann auch nicht einfach so von der Rechnung abgezogen werden (!), sondern muss ebenfalls VORHER vereinbart werden.

Und bitte auch nicht verwechseln: Auf die Heizung und deren Teile ist nur solange Garantie, wie der Hersteller es zusagt, aber min.2 Jahre. Auf das Werk der Handwerksfirma, also den korrekten Anschluss und alles was damit zusammenhängt nach BGB 5 Jahre.

Übrigens fände ich es immer noch interessant, ob X jetzt zwei Heizungen bestellt hat oder nur eine?

lG Schorsch

Also Person X hat nur eine Heizung gekauft. Aber inkl. Kessel usw. und inkl. Montage.
Nun hat X erfahren das der Auftragnehmer Y in Liquidation ist;
Deshalb die Frage nach dem Sicherheitseinbehalt… oder wie man das auch immer nennen mag. Bei einem imaginären Kaufpreis von ca. 18.000 €
kann ja mal was kaputt gehen oder so. Kann X einen Restbetrag nach BGB einbehalten für event. Ansprüche die der Y (da ja in Liqudation) nicht mehr ausführen kann?(bis zum Ablauf der 5 Jahre)
und noch eine Frage: wie verhält es sich wenn der Auftragnehmer zusagt hat, sich um die Förderung der Heizung zu kümmern… Antrag etc., dies aber versäumt hat und es nun die Förderung nicht mehr gibt?
Abzug von der Rechnung?
Danke

hi nochmal,

was X braucht ist eine (Vertrags)erfüllungsbürgschaft von dem Handwerker.

Die kann man bei begründetem Verdacht auf Nichterfüllung zB wegen Liquiditätsmangel jederzeit - also auch WÄHREND der Auftragsbearbeitung - einwerfen. So jedenfalls mein Anwalt.

Die genauen Abläufe kenn ich nicht, aber er muss dann eine bestimmte Summe auf ein Sperrkonto einzahlen, um seine Fähigkeit zur Erfüllung zu beweisen.

Genaueres sagt dir aber jeder Anwalt.

lG und gute Nacht

So aber auch nicht
Hallo,

bis hierhin war Dein Beitrag ja okay.

Und bitte auch nicht verwechseln: Auf die Heizung und deren
Teile ist nur solange Garantie, wie der Hersteller es zusagt,
aber min.2 Jahre. Auf das Werk der Handwerksfirma, also den
korrekten Anschluss und alles was damit zusammenhängt nach BGB
5 Jahre.

wo bitte sehr ist geregelt, dass irgend jemand eine Garantie einräumen muss? Wo ist geregelt, dass diese auf die Teile mindestens 2 Jahre, auf die Leistung 5 Jahre betragen muss?

Nirgendwo.

Gruß

S.J.