Hallo,
angenommen jemand klinkt sich ein ein ausreichend Abgesichertes privates Netzwerk ein, und surft auf Kosten anderer im Internet.
Was für ein Strafbestand würde hier vorliegen? Ich komm beim besten willen nicht drauf.
Gruß
Jonny
Hallo,
angenommen jemand klinkt sich ein ein ausreichend Abgesichertes privates Netzwerk ein, und surft auf Kosten anderer im Internet.
Was für ein Strafbestand würde hier vorliegen? Ich komm beim besten willen nicht drauf.
Gruß
Jonny
Hiu
angenommen jemand klinkt sich in ein ausreichend
Abgesichertes privates Netzwerk ein, und surft auf Kosten
anderer im Internet.
ist das nicht ein Widerspruch in sich? wäre das Netz AUSREICHEND
gesichert, würde niemand mitsurfen können.
der Satz muss heissen:
„angenommen jemand klinkt sich in ein nicht ausreichend
Abgesichertes privates Netzwerk ein, und surft auf Kosten
anderer im Internet“
HH
Hi,
angenommen jemand klinkt sich ein ein ausreichend
Abgesichertes privates Netzwerk ein, und surft auf Kosten
anderer im Internet.Was für ein Strafbestand würde hier vorliegen? Ich komm beim
besten willen nicht drauf.
Vermutlich „Ausspähen von Daten“, §202a StGB
Evtl. kommen noch Computerbetrug und versch. zivilrechtliche §§ dazu, die da interessant wären.
Gruß,
Malte
angenommen jemand klinkt sich in ein ausreichend
Abgesichertes privates Netzwerk ein, und surft auf Kosten
anderer im Internet.ist das nicht ein Widerspruch in sich? wäre das Netz
AUSREICHEND
gesichert, würde niemand mitsurfen können.
Ausreichend im Sinne des §202a StGB ist jede Sicherung, die dem Angreifer den Zugang zu den Daten erschwert. Hierbei ist völlig irrelevant, welchen Aufwand der Angreifer treiben muss, diese Zugangserschwernis zu umgehen.
Gruss
Schorsch
angenommen jemand klinkt sich ein ein ausreichend
Abgesichertes privates Netzwerk ein, und surft auf Kosten
anderer im Internet.Was für ein Strafbestand würde hier vorliegen?
Neben dem bereits genannten § 202a StGB kommt noch ein Computerbetrug in Betracht, da ja auf Kosten anderer gesurft wird. Dann dürfte natürlich keine Flatrate vorliegen, sondern nur ein Tarif, bei dem der Wlan Inhaber Geld für die versurften Minuten oder Datenmengen zahlen musste. Nur so liegt der notwendige Vermögensschaden vor.
Weiter könnte § 303b StGB in Betracht kommen. Da gibt es aber weitere notwendige Voraussetzungen. Einmal müsste das Wlan einem Betrieb, Unternehmen oder einer Behörde gehören. Desweiteren müsste der Betrieb gestört werden, so dass kein reibungsloser Ablauf mehr möglich ist. Dies kann z.B. bei extremen Downloads sein, wenn ein weiterer Zugriff auf das Internet kaum noch möglich ist.
Nicht vergessen darf man § 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Denn man kann ja wohl davon ausgehen, dass der Täter erstmal ein paar Datenpackete abfangen musste, um die Verschlüsselung zu knacken.
Letztlich kann man noch an §§ 43, 44 BDSG denken. Dazu muss der Täter aber regelmäßig mehr machen, als bloß im Internet surfen.