Hallöle!
Wenn man, beispielsweise nach abschluss eines Hasutürgeschäftes, Zeitschriftenabo zB., von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht gebraucht macht, was muss dann in dem Widerrufsschreiben stehen damit es auch garantiert seinen Zweck erfüllt und der Vertrag aufgehoben wird?
Wie sollte so ein schreiben am besten in die Post? Einfach ausreichend frankiert einwerfen, per Einschreiben, oder noch was anderes?
Vielen Dank im Voraus,
Marcel
Das Schreiben muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass man von dem Vertrag wieder Abstand nehmen möchte. Das Wort „Widerruf“ kann nicht schaden (so steht es in § 312 BGB), ist aber auch keine Voraussetzung.
Einschreiben haben Vor- und Nachteile. Ich schicke solche Sachen fast immer mit normaler Post.
Levay
Hallo!
Wie sollte so ein schreiben am besten in die Post? Einfach
ausreichend frankiert einwerfen, per Einschreiben, oder noch
was anderes?
Das Zweitsicherste (nach Zustellung durch einen GV) ist
wohl Einschreiben mit Rückschein bei Verwendung eines
Fensterumschlags. Letzteres damit nicht behauptet werden
kann, der Umschlag sei leer gewesen. Aber vielleicht
ist das schon zu paranoid.
Jan
Hallo Marcel,
ganz unkompliziert. Das Widerufsrecht gehört zu den Verbraucherschutzveroschriften, d.h. es wird im Streitfall davon ausgegangen, dass ein rechtlicher Laie das Widerrufsschreiben verfasst hat. Wenn dabei aus dem Schreiben nur irgendwie hervorgeht, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden soll, ist das völlig ausreichend.
Sinnvoll ist sicherlich eine Formulierung wie: Hiermit mache ich von meinem gesetzlichen Widerufsrecht gemäß §355 BGB (bei Haustürgeschäft iVm §312 BGB, bei Fernabsatzgeschäften [Telefon, Internet] iVm § 312d BGB) gebrauch und widerrufe meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung.
Schicken würde ich soetwas immer per Einwurfeinschreiben. Dabei bestätigt der Postbote, dass der Brief in den Postkasten des Empfängers geworfen wurde, was für den Zugang nach §130 BGB ausreichend ist.
Natürlich käme auch wie vorgeschlagen ein Einschreiben mit Rückschein in Betracht. Dabei muss der Adressat den Empfang bestätigen. Verweigert er jedoch die Annahme des Schreibens ist’s mit dem Widerruf Scheibenkleister.
Hoffe ich konnte ein wenig helfen
Viele Grüße
Bernhard
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Kleiner Hinweis
Schicken würde ich soetwas immer per Einwurfeinschreiben.
Dabei bestätigt der Postbote, dass der Brief in den Postkasten
des Empfängers geworfen wurde, was für den Zugang nach §130
BGB ausreichend ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es vom OLG-Bezirk abhängt, ob ein Einwurfeinschreiben Sinn macht. Tatsache ist wohl, dass nicht alle Postboten den Brief, dessen Einwurf sie quittieren, auch tatsächlich eingeworfen haben. Daraus ziehen manche Gerichte den ja durchaus nicht ganz fernliegenden Schluss, dass die Quittung des Postboten nicht einmal als Anscheinsbeweis taugt.
Levay
Schicken würde ich soetwas immer per Einwurfeinschreiben.
Dabei bestätigt der Postbote, dass der Brief in den Postkasten
des Empfängers geworfen wurde, was für den Zugang nach §130
BGB ausreichend ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es vom OLG-Bezirk abhängt, ob
ein Einwurfeinschreiben Sinn macht. Tatsache ist wohl, dass
nicht alle Postboten den Brief, dessen Einwurf sie quittieren,
auch tatsächlich eingeworfen haben. Daraus ziehen manche
Gerichte den ja durchaus nicht ganz fernliegenden Schluss,
dass die Quittung des Postboten nicht einmal als
Anscheinsbeweis taugt.
Naja, ganz so is es ja nun auch wieder nicht, bei einem Einwurfeinschreiben dürfte der Beweis des ersten Anscheins schon dafür sprechen, dass der Brief eingeworfen wurde. Dieser muss dann durch den „Widerrufsgegner“ erst mal erschüttert werden. Dies kann allenfalls nur dann erfolgen, wenn dieser beweisen kann, das wiederholt Einwurfeinschreiben, obwohl quittiert nicht zugestellt wurden. Und danach ist immer noch nicht geklärt, ob das auch im konkreten Fall so gewesen ist, womit die Entscheidung über den Zugang dem Richter gebühren dürfte. Wie das bei Streitigkeiten bei denen ein Verbraucher beteiligt ist ausgehen dürfte will ich jetzt nicht mutmaßen, lässt sich aber nach meiner Erfahrung an den Fingern einer Hand abzählen.
Selbst wenn der Beweis geführt werden und die Zugangsfiktion somit aus der Welt geschafft werden könnte, wüsste ich wer die Kosten des dann weiter bestehenden Vertrages zu tragen hätten.
Viele Grüße
Bernhard
Naja, ganz so is es ja nun auch wieder nicht
Sicher?
Jetzt einmal ab von deiner eigenen Wertung: Bist du sicher, dass es einhellige Rechtsprechung ist, dass das Einwurfeinschreiben nicht zum Anscheinsbeweis reicht?
Ich habe jetzt zwar nicht recherchiert, bin mir aber relativ sicher (soweit mein Gedächtnis mich eben nicht trügt), dass selbst unter den Oberlandesgerichten Uneinigkeit besteht.
Levay
- der sich beizeiten noch mal in die Tiefen der juris-Datenbank begeben wird -