Alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf
Dauer zu dienen, gehören zum Anlagevermögen.
Sind Fachbücher dazu bestimmt, dauerhaft dem Betrieb zu dienen? Kleingeräte und elektronische Bauteile, die man zur Weiterbildung anschafft?
Wenn diese Gegenstände zur Nutzung, nicht zum gewinnbringenden
Weiterverkauf angeschafft wurden, handelt es sich um
Anlagevermögen.
Das Faxgerät wurde auch abgeschrieben, und zwar im Rahmen
einer Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut
i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG.
In der EÜR ist daher die Veräußerung mit dem Netto-Wert in
Zeile 16 zu berücksichtigen.
Nochmal für mich zur Klarstellung: D.h. auch dann, wenn die Güter nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden, gehört der Erlös in Zeile 16, richtig?
Und wenn das WG statt eines Verkaufs ins Privatvermögen übernommen wird? Auch Zeile 16? Dort steht „Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen“
Normalerweise würde ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts zur
Abschreibung des Restbuchwerts führen; somit würden nur die
stillen Reserven besteuert werden. Beim Sammelposten gibt es
eine Ausnahme gem. § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG. Er läuft ganz
einfach weiter.
Das würde erklären, warum in der Ausfüllanleitung zur Anlage EÜR für Zeile 35 (Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter) steht, dass der Restbuchwert bei Wirtschaftsgütern des Sammelpostens nicht einzutragen ist.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen.
Bis jetzt ja, danke.
Gruß Wolfgang