Was gehört zum Anlagevermögen und was nicht?

Hallo liebes Forum,

jemand möchte seine EÜR erstellen, und fragt sich, wie er die Veräußerung seines betrieblichen Notebooks (im Sammelposten) und die Veräußerung seines betrieblichen Faxgerätes (Anschaffungspreis 80€, als Bürobedarf) korrekt bei den Betriebseinnahmen der EÜR angibt.

Notebook dürfte ja „Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen“ sein. Ist das Faxgerät eigentlich auch Anlagevermögen? Wenn nein, in welche Zeile gehört das dann sonst? „Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen“? Und gehören Privatentnahmen (statt Veräußerung) in die gleichen Zeilen?

Danke im Voraus für Eure Antworten.
Wolfgang

die Einnahmen aus Verkauf sind Einnahmen - der Sammelposten bleibt, auch wenn Laptop daraus verkauft werden - Auflösung planmäßig in den folgeden Jahren. Fax war bereits als Ausgabe bei Kauf erfasst.

Lia

die Einnahmen aus Verkauf sind Einnahmen - der Sammelposten
bleibt, auch wenn Laptop daraus verkauft werden - Auflösung
planmäßig in den folgeden Jahren. Fax war bereits als Ausgabe
bei Kauf erfasst.

Hallo Lia,
danke für die Antwort.
Die Frage ging eigentlich mehr in die Richtung, ob ein bestimmtes Wirtschaftgut Anlagevermögen ist oder nicht und nach welchen Kriterien man das unterscheidet (ist Fax Anlagevermögen wie Notebook?). Und daraus wollte ich für die verkauften Geräte ableiten, ob es in die Zeile 16 der Anlage EÜR gehört oder in Zeile 18 oder noch irgendwo anders hin.
Möchtest du dazu noch etwas sagen?

Wolfgang

H,
bei Wikipedia gibr es nette Definitionen von Anlagevermögen (http://de.wikipedia.org/wiki/Anlageverm%C3%B6gen) und Umlaufvermögen. Bei einem Shop für Bürogreäte wären die zu verkaufenden Faxgeräte Umlaufvermögen, das im eigenen Büro Anlagevermögen.

wie er die
Veräußerung seines betrieblichen Notebooks (im Sammelposten)

Der Verkauf des NB ist eine Einnahme. (bei nicht-Kleinunternehmer mit MwSt)
Die Sammelpostenabschreibung läuft weiter.
Eine Abschreibung nach Nutzungsdauer würde enden.

und die Veräußerung seines betrieblichen Faxgerätes
(Anschaffungspreis 80€, als Bürobedarf) korrekt bei den
Betriebseinnahmen der EÜR angibt.

So ein Fax dürfte (uns sollte) komplett im Jahr der Anschaffung als Ausgabe angesetzt worden sein. Sein Verkaufserlös ist eine Einnahme.

„Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen“?

Das käme wohl bei Übernahme in den privaten Bereich in Frage.

Gruß JK

bei Wikipedia gibr es nette Definitionen von Anlagevermögen
(http://de.wikipedia.org/wiki/Anlageverm%C3%B6gen) und
Umlaufvermögen. Bei einem Shop für Bürogreäte wären die zu
verkaufenden Faxgeräte Umlaufvermögen, das im eigenen Büro
Anlagevermögen.

Heißt das, dass auch ein Faxgerät im eigenen Büro, das ja nicht abgeschrieben wird, zum Anlagevermögen gehört?

Der Verkauf des NB ist eine Einnahme. (bei
nicht-Kleinunternehmer mit MwSt)

Also in der Anlage EÜR unter „Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen“ in Zeile 11 / Feld 112 eintragen?
Aber weshalb gibt es dann ausdrücklich in der Anlage EÜR die Zeile 16 / Feld 102 mit dem Namen „Veräußereung oder Entnahme von Anlagevermögen“!?

und die Veräußerung seines betrieblichen Faxgerätes
(Anschaffungspreis 80€, als Bürobedarf) korrekt bei den
Betriebseinnahmen der EÜR angibt.

So ein Fax dürfte (uns sollte) komplett im Jahr der
Anschaffung als Ausgabe angesetzt worden sein. Sein
Verkaufserlös ist eine Einnahme.

So wurde es angesetzt. Also auch nach Zeile 11 / Feld 112?

„Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen“?

Das käme wohl bei Übernahme in den privaten Bereich in Frage.

Ist auch meine Interpretation.

Wolfgang

Beides
Moin,

Anlagevermögen wird wie folgt definiert ( § 247 Abs. 2 HGB ):

Alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen, gehören zum Anlagevermögen.

Wenn diese Gegenstände zur Nutzung, nicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf angeschafft wurden, handelt es sich um Anlagevermögen.

Das Faxgerät wurde auch abgeschrieben, und zwar im Rahmen einer Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG.

In der EÜR ist daher die Veräußerung mit dem Netto-Wert in Zeile 16 zu berücksichtigen.

Normalerweise würde ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts zur Abschreibung des Restbuchwerts führen; somit würden nur die stillen Reserven besteuert werden. Beim Sammelposten gibt es eine Ausnahme gem. § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG. Er läuft ganz einfach weiter.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

Gruß,

Carl

Alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf
Dauer zu dienen, gehören zum Anlagevermögen.

Sind Fachbücher dazu bestimmt, dauerhaft dem Betrieb zu dienen? Kleingeräte und elektronische Bauteile, die man zur Weiterbildung anschafft?

Wenn diese Gegenstände zur Nutzung, nicht zum gewinnbringenden
Weiterverkauf angeschafft wurden, handelt es sich um
Anlagevermögen.

Das Faxgerät wurde auch abgeschrieben, und zwar im Rahmen
einer Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut
i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG.

In der EÜR ist daher die Veräußerung mit dem Netto-Wert in
Zeile 16 zu berücksichtigen.

Nochmal für mich zur Klarstellung: D.h. auch dann, wenn die Güter nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden, gehört der Erlös in Zeile 16, richtig?
Und wenn das WG statt eines Verkaufs ins Privatvermögen übernommen wird? Auch Zeile 16? Dort steht „Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen

Normalerweise würde ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts zur
Abschreibung des Restbuchwerts führen; somit würden nur die
stillen Reserven besteuert werden. Beim Sammelposten gibt es
eine Ausnahme gem. § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG. Er läuft ganz
einfach weiter.

Das würde erklären, warum in der Ausfüllanleitung zur Anlage EÜR für Zeile 35 (Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter) steht, dass der Restbuchwert bei Wirtschaftsgütern des Sammelpostens nicht einzutragen ist.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

Bis jetzt ja, danke.

Gruß Wolfgang

Sind Fachbücher dazu bestimmt, dauerhaft dem Betrieb zu
dienen?

Im Regelfall (Ausnahme: Bibliothek o.ä.) schon. Das heißt: bei der Anschaffung sind die Kosten in voller Höhe Betriebsausgaben.

Bei der Veräußerung liegen Betriebseinnahmen vor. Wobei diese bei einem gebrauchten Buch nicht so hoch sein sollten.

Kleingeräte und elektronische Bauteile, die man zur
Weiterbildung anschafft?

Hier gilt das Gleiche wie bei den Fachbüchern.

Hinweis: Sollten verbrauchte Wirtschaftsgüter entsorgt werden, liegt keine Veräußerung/Entnahme vor. Lediglich eine Restwertabschreibung auf 0 kommt in Betracht.
Anlage EÜR Zeile 35 (Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter)

Nochmal für mich zur Klarstellung: D.h. auch dann, wenn die
Güter nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden, gehört
der Erlös in Zeile 16, richtig?

Ja

Und wenn das WG statt eines Verkaufs ins Privatvermögen
übernommen wird? Auch Zeile 16? Dort steht „Veräußerung oder
Entnahme von Anlagevermögen

Genau. Bei der Entnahme ist der Teilwert anzusetzen. D.h. der Wert, mit dem man es MINDESTENS an einem fremden Dritten verkaufen würde.
Oder kurz gesagt: schätzen.

Gruß,

Carl