Was gehört zur EigentumsWHG (handtuchhalter?)

Hallo WWWler,

ich habe heute eine interessante Diskussion mitbekommen.
Wenn A von B eine EigentumsWHG kauft (wie gesehen) und der Vertrag ein Standartvertrag ist, was gehört dann zur WHG?

  • Es gab Leute die sagten, dass alle fest verbundenen Gegenstände dazugehören (zB Einbauschränke)

=> Das kann ich nachvollziehen.

Es gab Leute die sagten, dass alle fest verbundenen Gegenstände dazugehören (zB Küchen)

=> Das führte zu einer Diskussion. Küchen könne man ja ausbauen!
Es wurde angeführt, dass zB in Niedersachsen Küchen auf jeden Fall dazugehören, wenn es nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen wird. Das sei hier in NRW nicht so.

Was meint Ihr?

Es gab Leute die sagten, dass alle fest verbundenen Gegenstände dazugehören (zB Badinventar)

=> Alle waren sich einig, dass Toilette und Waschbecken dazugehören.
Was ist aber mit den (hochwertigen) Handtuchhaltern und den angeschraubten Zahnbürstenhaltern? Die sind ja fest verbunden, aber auch abschraubbar.

Was ist damit?
Gehören die dazu, oder nicht??

Es wäre schön wenn jmd. irgendwelchen Fundstellen oder so hätte zu dieser Thematik.

Viele Grüße

Doc

Hallo WWWler,

ich habe heute eine interessante Diskussion mitbekommen.
Wenn A von B eine EigentumsWHG kauft (wie gesehen) und der
Vertrag ein Standartvertrag ist, was gehört dann zur WHG?

Wieso sollte jemand einen Handtuchhalter abschrauben oder eine Küche ausbauen wenn Du eine Wohnung „wie gesehen“ kaufst? Dann ist es ja nicht mehr „wie gesehen“, sondern „wie gesehen, bevor gesehenes entfernt wurde“. :smile:

Ansonsten solltest Du mal einen Link zu diesem „Standardvertrag“ nennen. Oder kennst Du eine gesetzliche Vorgabe dafür?

Gruß, Edison

Hallo,

ich habe heute eine interessante Diskussion mitbekommen.
Wenn A von B eine EigentumsWHG kauft (wie gesehen) und der
Vertrag ein Standartvertrag ist, was gehört dann zur WHG?

Wieso sollte jemand einen Handtuchhalter abschrauben oder eine
Küche ausbauen wenn Du eine Wohnung „wie gesehen“ kaufst? Dann
ist es ja nicht mehr „wie gesehen“, sondern „wie gesehen,
bevor gesehenes entfernt wurde“. :smile:

Ansonsten solltest Du mal einen Link zu diesem
„Standardvertrag“ nennen. Oder kennst Du eine gesetzliche
Vorgabe dafür?

Gleiches gilt doch für die Lampen, einen freistehenden Herd, die Waschmaschine… Müßte also alles drin bleiben?

Greetz, T.

Auch Hallo,
mir sagte vor vielen Jahren ein Anwalt auf die gleiche Frage einmal -
Sie haben einen Immobilienkaufvertrag. Der bezieht sich auch nur auf
die „Immobilie“. Alles, was mobil ist, gehört nicht dazu. Also alle
losen Dinge sowie solche, die mit einfachem Werkzeug wie
Schraubendreher abgebaut werden können, sind mobil. Also etwas, das im
Schadenfall durch Nichtfachleute selbst ausgetauscht werden kann. Wie
Lampen, Herde, Küchen, usw. Ein Durchlauferhitzer beispielweise ist
durch Laien schon nicht mehr so ohne weiteres zu wechseln und würde im
Streitfall als „immobil“ gelten. Die Grenzen können da im Streitfall
schon unterschiedlich ausgelegt werden.
Im Zweifelsfalle kann die Erwähnung gewünschter Teile im Notarvertrag
also Ärger und unnötige Kosten vermeiden.
Aber IANAL
wie immer - mit ratlosem Gruß

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