Was gehört zur Vorgartenpflege und was

ist mit Kosten für eine Grundüberholung des Vorgartens?

Also, in meinem Mietvertrag steht: „Vorgartenpflege: alle 4 Wochen Rasen mähen, einmal im Jahr Hecke schneiden“.
Als ich eingezogen bin war der Vorgarten aber schon total zugewuchert und verwildert, von einer Hecke nichts zu sehen, lediglich Sträucher und Efeu und ein Stück Wiese. Wir haben dann 3 Jahre lang so gut es ging immer mal wieder beschnitten und Rasen gemäht.
Jetzt hat der Vermieter eine Firma kommen lassen, die alles (bis auf einen Baum) ausgegraben hat. Dann wieder Erde drauf und Rasen gesäht.
Jetzt will er von mir, daß ich den frisch gesähten Rasen sprenge, aber es gibt hier weder einen Schlauch noch einen Rasensprenger. Muss ich das jetzt kaufen bzw. muss ich das überhaupt machen?
Und was ist mit den Kosten für die Firma, kann der die auf meine Nebenkosten umlegen?

im Prinzip sind Grünanlagenpflege umlegbare Nebenkosten. in ihrem Fall könnte es sein das dies wegen der Übernahme von Gartenarbeiten erlassen wird.

Moin,
also im Vertrag steht explizit eine eigene individuelle Regelung zur Gartenpflege, dann erscheint sie mir gültig als freie Vertragsgestaltung zwischen zwei Parteien.
Normalerweise wird unter Gartenpflege nur Rasenmähen und Unkraut jäten verstanden. Gärtnerische Facharbeiten wie Heckenschneiden oder Vertikutieren gehören schon nicht mehr dazu.
Aus den Infos entnehme ich, dass hier ein mitvermieteter Garten gemeint ist. Eigentlich dürfte der Vermieter dann diesen Garten ohne Einverständnis des Mieters gar nicht ändern. Nun gut.
Auf die Frage bezogen: Diese Rasenpflege mit Sprengen ist nicht notwendig, aber wässern insgesamt vielleicht schon, da dies dem Erhalt der Mietsache dient. Normalerweise bedarf ein Rasen aber keiner besonderen Pflege. Auf keinen Fall muss der Mieter meiner Meinung nach Geräte anschaffen, um eine Pflegearbeit zu verrichten, die im Mietvertrag nicht vereinbart ist.
Das Gleiche gilt für die Kosten: Wenn Gartenpflegekosten nicht in den Nebenkosten aufgenommen sind (und die individuelle Vereinbarung oben lässt dies vermuten), kann der Vermieter keine neuen Nebenkosten abrechnen, es sei denn, Mieter und Vermieter einigen sich entsprechend.
Wenn Gartenpflege aufgenommen ist, dann würde in diesem Fall dies meiner Meinung nach nicht greifen, da es sich hier um keine „Wartungsarbeiten“, sondern eher um „Reparaturen“ oder „Neuanschaffungen“ handelt, also Kostenposten, die nicht unter Betriebskosten fallen (regelmäßig anfallende Kosten).
Ich hoffe, dies war hilfreich

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen

Sie haben die Arbeiten übernommen. Wer die dazu erforderlichen Geräte beschafft, muß geklärt werden.

Moin!
Das der Eigentümer (VM) den Vorgarten weit nach altem Vertragsabschluß „umbauen“ lies, sollten Sie nur das machen. wie bisher.
Wenn Der VM wünscht, daß Sie den Garten gießen, muß er Ihnen das Handwerkszeug dazu geben - vorausgesetzt, SIE stimmen seinem (NEUNE!) Begehren zu.
Was auch immer Ihr VM im Garten an- oder umbaut, was der Verschönerung dient, ist sein Bier - nicht Ihres, und kann m.E. nicht umgelegt werden.
Gruß
MK