Was geht vor? Tarifvertrag oder BGB?

Hallo,

ich habe eine Frage. Arbeitnehmer A. stirbt. Tarifvertrag beinhaltet, dass der Arbeitgeber entweder der Gattin oder den Kindern ein Sterbegeld zahlt um die erste Zeit nach dem Tod zu überbrücken und die Beerdigungskosten zu zahlen. Eines der 3 Kinder erhält daraufin die Zahlung des Sterbegeldes und bezahlt davon die Beerdigung.

Erbin ist laut Testament aber eine Freundin des Verstorbenen, sogar Alleinerbin. Laut BGB §1968 muss die Erbin ja die Kosten für die Beerdigung tragen. Jetzt meine Frage: Was zählt? Der Tarifvertrag, wonach die Kinder, die das Sterbegeld erhalten haben, die Kosten für die Beerdigung tragen oder das BGB, wonach die Erbin die Kosten für die Beerdigung zurückerstatten müsste, weil die Kinder die Beerdigung finanziert haben.

Gibt es irgendwo eine gesetzliche Regelung, die solche Fälle vorsieht?

Erbin ist laut Testament aber eine Freundin des Verstorbenen, sogar Alleinerbin.

Die Kinder sind gesetzliche Erben, die nicht so ohne weiteres enterbt werden können. Also hat ein Erbe die zahlung erhalten und die Beerdigung bezahlt. Könnte es sein, dass sich damit die Frage erledigt hat ?

Hallo,

Pflichtteilsberechtigung ist kein Erbteil, sondern nur ein Anspruch auf Geld gegen den Erben.

Die Kinder sind in dem Fall ja nur pflichtteilsberechtigt, es gibt ein Testament, dass die Freundin als Alleinerbin vorsieht.

Im BGB steht, der Erbe zahlt die Kosten der Beerdigung.

Das Sterbegeld darf nur den Kindern ausgezahlt werden oder der Ehegeattin. Da keine Ehegattin vorhanden ist, geht das Geld an die Kinder. Im Tarifvertrag sind das die einzigen Personengruppen, die empfangsberechtigt sind. Nicht die Erbin.

Diese beruft sich aber darauf, dass sie die Beerdigungskosten nicht zahlt, da das Sterbegeld aus dem Tarifvertrag ja dafür vorhergesehen ist.

Zunächst fallen die Beerdigungskosten dem Nachlass zu Last, sind also eine Verbindlichkeit, die das Vermächtnis der Alleinerbin schmälern.

Die Sterbegeldversicherung ist eine vertragl. Vereinbarung, die dem hierin genannten Personenkreis zufällt, also nicht zum Nachlass gehört. Darüberhinaus ist sie nicht zweckgebunden, sondern dient ausdrückl. der finanziellen Absicherung der Kinder.

Bei ausreichend großem Nachlass haben IMHO die Kinder der Alleinerbin gegenüber einen Anspruch auf Kostenerstattung, da sie vorrangig kostenverpflichtet war.

Sind die Beerdigungskosten von der Erbin nicht zu erlangen, trifft allerdings wieder die Kinder als denjenigen, die dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig waren (§ 1615, § 1615m BGB), die Kostenpflicht der Bestattung.

HTH
G imager257

Pflichtteilsberechtigung ist kein Erbteil, sondern nur ein Anspruch auf Geld gegen den Erben.

Die eigenen Kinder sind doch gesetzliche Erben oder verstehe ich da etwas falsch ?

Hi,

es besteht ein Testament, in dem der Erblasser bestimmt, dass seine damalige Lebensgefährtin Alleinerbin ist. Somit fallen für die 3 leiblichen Kinder Pflichtteilsansprüche zu.

das klingt mir persönlich so, als sollte man dazu einen realen anwalt für erbrecht befragen :wink:

die kann man mittlerweile auch anrufen, das kostet garnicht SO viel^^

Das scheint wirklich so. Aber leider hat samstags und sonntags kein Anwalt Zeit, die Frage brennt mir aber unter den Nägeln, weil ein Angebot auf Vergleich mit zeitlicher Begrenzung und Summe X gemacht wurde. Sollten die Beerdigungskosten dem Erbe zur Last gelegt werden, so müssten diese Kosten von der Erbin erstmal zurückerstattet werden, das Vergleichsangebot wäre somit schlecht. Sollten die Kosten geteilt werden oder aber komplett von den Sterbegeldempfängern gezahlt werden müssen, wäre das Vergleichsangebot ein faires Angebot.

Pflichtteilsberechtigung ist kein Erbteil, sondern nur ein Anspruch auf Geld gegen den Erben.

Die eigenen Kinder sind doch gesetzliche Erben oder verstehe
ich da etwas falsch ?

Das tust du. Mit der gewillkürten Erbfolge (Testament zugunsten der Freundin) sind sie enterbt, haben also nur noch die Hälfte des gesetzl. Erbteils als Pflichtteilsanspruch in Geld gegen Erbin.

Hallo,

der Erbe zahlt nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten. Wenn der sich weigert, können die Kinder je nach öffentlichem Landesrecht auch zur Zahlung herangezogen werden, dann müssen die das intern wieder vom Erben zurückverlangen.

Die Alleinerbin könnte ja auch das Erbe ausschlagen, wenn sie es noch nicht angenommen hat und die Ausschlagungsfrist noch nicht vorbei ist.

Das „Sterbegeld“ dient nicht der Bezahlung von Bestattungskosten, sondern soll vor allem Zeit für eine Umstellung des Familienunterhalts einräumen, damit man ggf. eine zu teure Wohnung kündigen kann etc. Da müsste man aber schon die Klauseln dazu mal genauer ansehen.

VG
EK