ich bin auf der Suche nach einer genauen Beschreibung, was als „Nebenanlage/Nebeneinrichtung“ verstanden wird.
Meine bissherigen recherchen haben mich nicht sehr weit gebracht. Der §14 der Baunutzungsverordnung ist die einzige rechtliche Quelle die halbwegs darauf eingeht, jedoch finde ich auch dort leider keine genauen „Voraussetzungen“ welche gegeben sein müssen damit eine Anlage als „Nebenanlage“ bezeichnet werden kann/muss.
Gibt es bestimmte Punkte/Grenzen die genau bestimmten wann es als Nebenanlage deklariert wird?
Wird das rechtlich festgelegt? Wo?
Vielleicht beschreibt man mal, was man da plant und in was für einem Baugebiet das Vorhaben liegt.
Nebenanlagen können von der Terrasse bis Mülltonnenhäuschen alles sein.
Es geht um eine Pflanzenmahlanlage. Die dort erzeugten Stoffe, werden für die spätere Produktion benutzt.
Die Pflanzenmahlanlage liegt ca. 150m von der eigentelich "Hauptanlage entfernt und hat eine eigene Stromversorgung, ist also vollständig eigenständig. Beide Anlagen befinden sich auf dem selben Grundstück.
Hallo,
so wie Du die Anlage beschreibst, würde ich sie eher als Bestandteil des Gesamtbauvorhabens bzw. Hauptbestandteil der Gewerbeeinrichtung sehen, die auf dem Grundstück errichtet werden soll. Ich nehme an, es wird zurzeit *ein* Vorhaben beantragt? Oder soll diese Anlage nachträglich errichtet werden? Auch dann würde je nach Ausgestaltung (Personal, Zu- und Abfahrt der erstellten oder angelieferten Stoffe) von einem neuen oder veränderten Vorhaben die Rede sein.
Letzteres ergibt sich aus der BaunNVO. Details dazu, was Nebenanlagen schon mal dürfen oder nicht, stehen in der Landesbauordnung des Bundeslands, in dem sich das Vorhaben befindet.