hi christoph,
na, wohl in der berufsschule gepennt oder nicht mitgeschrieben?
rein rechtlich findest du die definitionen im HGB wie klaus schon schrieb.
§ 1 Abs. 1 HGB: „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.“
§ 1 Abs. 2 HGB: „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“
die definition des gewerbbetriebes findest du z.b. im § 15 Abs. 2 EStG:
„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“
als weitere unkodifizierte voraussetzung kommt hinzu: keine bloße vermögensverwaltung.
- Prokura
- Handlungsvollmacht
§§ 48 HGB ff.
„Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.“
und
„Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“
unterschied:
prokura - „[…] die der Betrieb eines Handelsgewerbes […]“
HV - „[…] die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes […]“
hierfür gibt es keine gesetzliche definition. das lesen der §§ 8 - 12 HGB sollte aber erleuchtung bringen.
gruss vom
showbee, der nur so freundlich war alles aufzupinseln, weil er einen guten tag hat, denn eigentlich sind wir kein hausaufgabenservice hier!