Was geschieht mit Besitz bei Freiheitsstrafe?

Hallo,

die Überschrift sagt eigentlich schon alles:

Was passiert mit dem Besitz einer Person, die in die JVA wandert?
Müssen/dürfen Verwandte die Gegenstände die die Person nicht mitnehmen darf annehmen und „dann sehen was sie damit machen“, müssen sie bis zur Entlassung aufbewahrt werden etc.?
Was passiert mit gemieteten Wohnungen? Ist sie „weg“ oder kann die Person (angenommen, sie habe genug Geld) die Miete weiterzahlen um nach Ablauf der Haftstrafe zurückzukehren? (Es gibt ja auch kurze Haftstrafen.)

Ich hoffe, ihr wisst dazu was :smile:
Viele Grüß,
Nina

Hallo,

Was passiert mit dem Besitz einer Person, die in die JVA
wandert?

nix.

Was passiert mit gemieteten Wohnungen? Ist sie „weg“ oder kann
die Person (angenommen, sie habe genug Geld) die Miete
weiterzahlen um nach Ablauf der Haftstrafe zurückzukehren? (Es
gibt ja auch kurze Haftstrafen.)

„Weg“ ist die Wohnung nicht. Wenn der Mieter und Insasse den Vertrag nicht aus wichtigem Grunde kündigt, bleibt er ohne Änderung bestehen.

Gruß
Christian

Hallo exc,

Was passiert mit dem Besitz einer Person, die in die JVA
wandert?

nix.

was heißt „nix“? :wink:

Extremes Beispiel:
Eine Person hätte eine Wohnung gemietet (groß, üppig eingerichtet), besäße ein Auto, Haustiere etc.
Diese Person müsse nun eine Haftstrafe absitzen. Aus irgendeinem Grund bestehe die Wohnung nicht mehr (meinetwegen: Rest der Familie zieht in kleinere Wohnung um, Wohnng würde gekündigt). Mitnehmen kann diese Person ja kaum etwas von ihrem Besitz, auch Verwandte dürften damit überfordert sein alles einzulagern (manche Verwandten wollen dies sicherlich auch nicht).
Was machen solche Personen „üblicherweise“ in solchen Situationen?
Was geschähe etwa mit Haustieren?
Können diese Personen diese Dinge aus der JVA heraus regeln, z.B. Wohnungsauflösung, Einlagerung, Verkauf?

Was geschieht, wenn es „sicher“ ist, dass die Person nicht mehr aus der JVA rauskommt? (Extremes Beispiel: 90 Jahre alte, krebskranke Person, hätte noch mindestens 30 Jahre „abzusitzen“).

Viele Grüße,
Nina

Hallo,

die Überschrift sagt eigentlich schon alles:

Was passiert mit dem Besitz einer Person, die in die JVA
wandert?
Müssen/dürfen Verwandte die Gegenstände die die Person nicht
mitnehmen darf annehmen und „dann sehen was sie damit machen“,
müssen sie bis zur Entlassung aufbewahrt werden etc.?
Was passiert mit gemieteten Wohnungen? Ist sie „weg“ oder kann
die Person (angenommen, sie habe genug Geld) die Miete
weiterzahlen um nach Ablauf der Haftstrafe zurückzukehren? (Es
gibt ja auch kurze Haftstrafen.)

Mit einer Haftstrafe ist nicht die Aufgabe sämtlicher Rechte verbunden. Mit Besitz ist hier vermutlich das Eigentum gemeint.
Selbstverständlich bleibt jemand, der eine Haftstrafe anzutreten hat, Eigentümer der Dinge, dessen Eigentümer er war. Auch die Mietwohnung kann weiter gemietet werden. Der Vollzug einer Haftstrafe ist normalerweise kein Grund zur Kündigung durch den Vermieter (Die Frage, ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, kann ich nicht beantwoerten).

Gruß
Herr Puntila

Was machen solche Personen „üblicherweise“ in solchen
Situationen?

Lager mieten oder Zeugs verscherbeln.

Was geschähe etwa mit Haustieren?

Tierheim, die Kosten müssen ggf. sogar vom Einsitzenden getragen werden. Kann er das nicht, werden Tiere auch mal eingeschläfert…

Können diese Personen diese Dinge aus der JVA heraus regeln,
z.B. Wohnungsauflösung, Einlagerung, Verkauf?

Bedingt, klar, warum auch nicht. Notfalls muss man halt einen RA o.ä. damit beauftragen, sofern sich kein Verwandter oder Freund dafür findet.

Was geschieht, wenn es „sicher“ ist, dass die Person nicht
mehr aus der JVA rauskommt? (Extremes Beispiel: 90 Jahre alte,
krebskranke Person, hätte noch mindestens 30 Jahre
„abzusitzen“).

Das Eigentum bleibt erhalten, sofern es jemand einlagert etc. Kann der Einsitzende die Kosten für eine eigene Lagerung nicht tragen, wird er es verscherbeln müssen. Nach seinem Tod kommt dann die normale Erbfolge.

Danke für die Erklärungen (o. w. T.)
asdfg

Hallo Nina,
wenn eine Person in die JVA muss,kann ein kleiner Teil zur " Habe "
gegeben werden.
In den JVA´s stehen Gruppenleiter dann hilfreich zur Seite, um sich
dann um die restlichen Dinge zu kümmern.
Endscheidend ist die Haftdauer, d.h. wird die zuerwartende Strafe von Vorherrein auf zwei Drittel Strafmaß abgestellt oder muss man sich auf das ganze Strafmaß einrichten.

Davon hängen dann alle Erwägungen ab, die dann wirtschaftlich sinnvoll sind.

Leidtragend sind dann wohl die Tiere, wenn sich aus dem Verwanten bzw
Bekanntenkreis keiner findet, der diese aufnehmen kann.

Gruß
Dietmar