Liebe/-r Experte/-in,
einem Bekannten wurde gerade nach gelegt, seine Firma zu
verlassen. Zu diesem Zweck hat er einen Aufhebungsvertrag
unterschrieben.
Vereinbart worden ist, dass er bis August weiter seinen
Lohn erhält, jedoch von der Arbeit freigestellt ist.
Außerdem erhält er eine Abfindung von 2.500,00 €.
Die dringlichste Frage im Moment ist: Muss er seinen
ehemaligen Arbeitgeber darüber unterrichten, wenn er nun
auf Anhieb eine neue Stelle findet? Endet dann die
Lohnfortzahlung?
Was gibt es sonst noch zu beachten.
Weiß jemand wie es mit dem Arbeitsamt aussieht?
Da hilft nur noch d. gang zu einem FA f. Arb.recht.
Hallo Denise! Es gibt Fragen, die stellt man besser vor der Unterschrift… Dann hätte man einiges regeln können.
Aber zu Ihren Fragen: Selbstverständlich muss Ihr Bekannter dem alten Arbeitgeber sofort mitteilen, wenn er in einer neuen Firma anfängt (Steuer, Sozialversicherung usw. alles andere wäre Schwarzarbeit bzw. Betrug). Und selbstverständlich hören dann die Zahlungen auf (wenn nicht anders im Aufhebungsvertrag geregelt). Eventuell kann man versuchen eine etwas höhere Abfindung rauszuholen. So nach dem Motto, alter Arbeitgeber, du sparst Geld, gib was davon an mich ab. Aber ob das klappt, liegt am Wohlwollen.
Beim Arbeitsamt erhält man bei einem Aufhebungsvertrag 12 Wochen Sperre. Also flugs einen neuen Job suchen!!!
Viel Erfolg für Ihren Bekannten! Gruß Brigitte
Liebe/-r Experte/-in,
einem Bekannten wurde gerade nach gelegt, seine Firma zu
verlassen. Zu diesem Zweck hat er einen Aufhebungsvertrag
unterschrieben.
Vereinbart worden ist, dass er bis August weiter seinen
Lohn erhält, jedoch von der Arbeit freigestellt ist.
Außerdem erhält er eine Abfindung von 2.500,00 €.
Die dringlichste Frage im Moment ist: Muss er seinen
ehemaligen Arbeitgeber darüber unterrichten, wenn er nun
auf Anhieb eine neue Stelle findet? Endet dann die
Lohnfortzahlung?
Was gibt es sonst noch zu beachten.
Weiß jemand wie es mit dem Arbeitsamt aussieht?
Lieber Ratsuchender,
das ist doch mal eine glücklich Situation. Der Verdienst im neuen Job ist nicht anzurechen. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Rechtsgedankens über die Anrechnung anderweitigen Erwerbs. Auch gelten hier nicht die Regeln des Annahmeverzugs, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ja nur nicht sehen will.
Es obliegt dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für die restliche Laufzeit des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge und Anrechnung auf Urlaub von weiterer Arbeitsleistung freistellt, für die erforderliche Klarheit zu sorgen. Will er seine Zahlungsverpflichtung unter den Vorbehalt einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes des Arbeitnehmers stellen, so bedarf das der Vereinbarung. Fehlt es hieran, so rechtfertigt das nicht, die Freistellungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung „anzureichern“. Der ohne Anrechnung geschlossene Vertrag ist nicht lückenhaft (vgl. BAG, Urteil vom 30.09.1982 - 6 AZR 802/79; BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 922/98).
Das Arbeitsamt spielt derzeit keine Rolle. Das Arbeitsverhältnis läuft ja noch. Er muss sich nur spätestens 3 Monate vor Beendigung bei der Arbeitsagentur melden. Es ist mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen, da er ja an der Auflösung seines Vertrages mitgewirkt hat.
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
Ivailo Ziegenhagen
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Almstadtstraße 23
10119 Berlin
Achtung: Wir ziehen um!
Die genaue Adresse lautet vom 17. Mai 2010 an:
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Fax: 030 / 288 78 - 601
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Danke die Antwort war schon mal sehr hilfreich. Die Sperre
versucht er zu umgehen, mit der Begründung einer sonstigen
vorher angedrohten betriebsbedingten Kündigung. Der
Arbeitgeber wird dieses bestätigen.
Ich meine gelesen zu haben, dass das Arbeitsverhältnis
endet sobald sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den
Aufhebungsvertrag mit Freistellung von der Arbeit geeinigt
haben. Trotz Lohnfortzahlung. Kann das sein?
Hallo,
diese Frage ist leider wieder ein Beispiel dafür, daß ohne ausreichende Fakten (z. B. genaue Vertragsklauseln) eine fachgerechte Antwort nicht möglich ist.
- Ob der AN Ansprüche verliert, wenn er vor Ablauf der Freistellungsphase einen neuen Job antritt, kann - je nach vertraglicher Vereinbarung - sein, kann aber auch nicht sein.
- Ob der AN eine Sperrzeit von der AA bekommt, kann - je nach vertraglicher Vereinbarung - sein, kann aber auch nicht sein.
- Unabhängig von 2. muß sich der AN nach Unterschrift unter den Auflösungsvertrag unverzüglich bei der AA melden.
Auflösungsverträge wie auch alle anderen Verträge (nicht nur im Arbeitsrecht) sollten grundsätzlich VOR der Unterschrift von einem Fachmenschen (Anwalt etc.) geprüft werden, nicht erst hinterher. Das sollte einem schon ein paar Kröten wert sein, sei es für den Anwalt direkt oder für gewerkschaftliche Rechtsberatung bzw. Rechtsschutz.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
die Frage fällt leider nicht in das von mir angegebene Expertenspektrum. Die Kategorie „Juristenausbildung“ bezieht sich nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen - schon aus Gründen des Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Ich würde raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Dale
Danke für die Antwort. Wenn auch nicht sehr hilfreich. Ich
selber kenne den Aufhebungsvertrag leider auch noch nicht.
Es geht hier aber auch darum, das der Arbeitgeber dem AA
gegenüber das Richtige sagt.
Ohne etwas über meine Situation zu wissen, finde ich es
auch nicht gerechtfertigt, eine solch bissige
Stellungnahme zu verfassen.
Danke
Hallo,
von hinten angefangen kurz und bündig.
Arbeitsamt: Arbeitssuchend melden, sofort.
Klar gibt es Ärger vom Amt, weil er sein Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat. (Sperre)
Neuer Job: Auf jeden Fall muss er eine neue Stelle melden. Bedingt durch die Steuerkarte schon allein.
Er sollte mit seinem Arbeitgeber eine Sprinterprämie vereinbaren. Heißt: für jeden Monat, den er eher aus den Betrieb geht, bekommt er zusätzlich den Betrag … x … (Regel ist zwischen 60 & 70% des Gehaltes pro Monat)
Und noch was: sag ihm, er soll mal zu seiner Gewerkschaft gehen!
Viel Glück für euch!!
Hallo, Denise
-
Ich war 2 Monate im Ausland und komme daher erst heute dazu, mich zu äußern.
-
Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).
Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik lediglich allgemein und nur beispielhaft Stellung.
Wenn ein Arbeitnehmer (An) per Aufhebungsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. einem bestimmten Termin von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt ist, bleibt er insofern auch weiter An des Betriebs, d. h., die Aufnahme einer anderen Tätigkeit während dieser Zeit scheidet aus, es sei denn, der bisherige Arbeitgeber (Ag) wäre damit ausdrücklich einverstanden.
Wird Arbeitslosengeld beantragt, muss die Tatsache der Abfindung der Arbeitsagentur gegenüber angegeben werden. Wenn die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag berücksichtigt wurde, ist das günstiger für den An.
Ich hoffe, ein wenig zur Klärung beigetragen zu haben.
ansemann